Rechtsprechung / ArbG Düsseldorf / 2015

ArbG Düsseldorf Beschluss vom 29.01.2015 – 5 BV 250/14

ECLI:DE:ARBGD:2015:0129.5BV250.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_1

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG im Hinblick auf die Dynamisierung der Arbeitsentgelte der bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_2

Die Beteiligte zu 2. betreibt einen C. und unterhält drei Betriebe in S., N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Der Beteiligte zu 1. ist der für den S. Betrieb der Beteiligten zu 2. eingerichtete Betriebsrat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_3

Mit Wirkung zum 01.03.2011 ist die Beteiligte zu 2. Vollmitglied des L. geworden, um eine Tarifbindung an den U. zu erreichen. Vor ihrem Beitritt in den L. vereinbarte die Beteiligte zu 2. mit den Gewerkschaften w., E. und n. verschiedene unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Beteiligten zu 2. und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des C. kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_4

Nach dem Beitritt in den L. vereinbarte dieser unter Beteiligung der Beteiligten zu 2. mit der Gewerkschaft w. einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E. in den U. und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden Ý.) vom 26.07.2011.

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Der Ý. enthält u. a. folgende Regelungen:

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"§ 1Geltungsbereich

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_5

(1)Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den U. (U.) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E., deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des U. entsprechend der Regelung des U.-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …

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§ 2

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Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den U.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_6

Der U. und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der W. sowie des L. NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des DRK-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des E.-TV hiervon unberührt."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_7

Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des Ý. fertigten die Vertragspartner unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll, das u.a. folgende Zwischenergebnisse enthält:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_8

1."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E. für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den V. zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der E./n.-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.

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16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_9

4.Soweit aufgrund der Überleitung in den U. neben dem U.-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_10

Die mit der E./n. abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Beteiligte zu 2. aufgrund der Absprache mit w. zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Beteiligten zu 2. findet inzwischen der U. Anwendung. Daneben existieren noch Arbeitsverhältnisse bei der Beteiligten zu 2., auf die die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung finden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. werden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem U. ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des U. hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wird.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_11

Nach der Kündigung der Haustarifverträge zum 31.12.2011 passte die Beteiligte zu 2. auch bei allen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis der U. nicht unmittelbar Anwendung findet, die Gehälter entsprechend der vereinbarten Tariflohnerhöhungen des U. prozentual an und gab die entsprechenden Tariferhöhungen in vollem Umfang weiter.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_12

Der Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Dynamisierung der Arbeitsentgelte zustehe. Durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte im Hinblick auf die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer erbringe die Beteiligte zu 2. übertarifliche Leistungen, bei deren Verteilung der Beteiligte zu 1. mitzubestimmen habe. Die nach den Tarifwerken E./n. vergüteten Arbeitnehmer erhielten teilweise eine Vergütung deutlich über der Vergütung des U., sodass durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte die Besserstellung dieser Arbeitnehmer auch zukünftig festgeschrieben werde. Hierbei bezieht sich der Beteiligte zu 1. auf eine Entscheidung des LAG Hamm vom 26.04.2013 (14 TaBV 21/13) in einem gleichgelagerten Fall betreffend den Betrieb der Beteiligten zu 2. in N..

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Der Beteiligte zu 1. beantragt,

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festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht.

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Die Beteiligte zu 2. beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_13

Sie ist der Auffassung, dass dem Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die Entgelterhöhung bei den nicht an den U. gebundenen Mitarbeitern kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe. Diese Entgelterhöhungen würden auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Überleitungstarifvertrages geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des U. dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 erster Halbsatz BetrVG könne bereits ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Dies gelte zumindest hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, die an den U. gebunden seien. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_14

Der Beteiligte zu 1. hat einen entsprechenden Antrag bereits mit Antragsschrift vom 09.07.2012 beim Arbeitsgericht in Düsseldorf anhängig gemacht. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 BV 212/12 geführt und durch Vergleich vom 10.09.2012 beendet, der u. a. vorsah, dass eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht I. zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin" eingesetzt wird. Nachdem der Vorsitzende der Einigungsstelle zunächst im Protokoll vom 19.12.2013 einen Hinweis dahingehend erteilt hat, dass es sich bei der Dynamisierung der Zulage um eine zusätzliche freiwillige Zahlung von Arbeitsgeld handele, ist das Verfahren durch Spruch der Einigungsstelle vom 09.05.2014 eingestellt worden. Auf den Inhalt der Protokolle vom 19.12.2013 und 09.05.2014 (Bl.17 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

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II.

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1.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_15

Für den erneut anhängig gemachten Antrag ist die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf nach Ziffer III. 10. des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts zuständig, so dass die erkennende Kammer das Verfahren nach der Abtrennung in dem Verfahren 1 BV 160/14 übernommen hat.

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2.

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Der Antrag ist zulässig.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_16

a)Zur Klärung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG kann im Vorabentscheidungsverfahren ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt werden, wenn zwischen den Betriebspartnern streitig ist, ob eine Maßnahme unter den Katalog der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten fällt (BAG 06.12.1983 - 1 ABR 43/81 -). Der Streit über die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts betrifft den Inhalt eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien (vgl. z.B. BAG 17.06.2008 - 1 ABR 38/07 -; BAG 29.09.2004 - 1 ABR 29/04 -).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_17

Dabei ist das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO in Bezug auf das Bestehen, den Inhalt oder die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall gegeben, wenn die Angelegenheit, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen oder bestritten wird, häufiger auftritt und sich zukünftig wiederholen kann ( BAG 01.07.2003 - 1 ABR 20/02 -; 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 -).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_18

Um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss der Antragsteller die Maßnahme so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche konkreten Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 -). Richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts, müssen die Fallgestaltungen, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, exakt angegeben werden (vgl. BAG 29.09.2004 - 1 ABR 29/03 -; BAG 18.03. 2008 - 1 ABR 3/07 -). Diesen Bestimmtheitsanforderungen kann auch ein sogenannter Globalantrag genügen, mit dem ein Mitbestimmungsrecht generell und unabhängig vom Einzelfall geltend gemacht wird. Ob es tatsächlich in allen Fällen besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (BAG 11.12.2001 - 1 ABR 3/01 -; BAG 22.06.2005 - 1 ABR 34/04 -). Ein Globalantrag ist umfassend aber nicht unbestimmt.

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b)Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Feststellungsantrag zulässig.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_19

Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig, ob die Dynamisierung - also die Anpassung - des Entgelts der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Betrieb in S. nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Diese Angelegenheit wiederholt sich regelmäßig, so dass das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO anzunehmen ist. Der Beteiligte zu 1. hat die vom Antrag erfassten Maßnahmen auch hinreichend konkret bezeichnet, indem der Antrag sich erkennbar auf den Betrieb der Beteiligten zu 2. in S. bezieht, für den der Beteiligte zu 1. zuständig ist. Als zulässiger Globalantrag erfasst er alle Arbeitnehmer und alle regelmäßigen Anpassungen des Arbeitsentgelts.

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3.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_20

Er erfasst auch die an den U. gebundenen Arbeitnehmer, bei denen eine tarifliche Regelung insoweit mit dem U. selbst bereits besteht (dazu a). Darüber hinaus besteht eine tarifliche Regelung der Gehaltsanpassung auch bei allen nicht an den U. gebundenen Arbeitnehmern i.S.v. § 87 Abs. 1 1. HS BetrVG nach dem Ý. (dazu b). Die Art der durchgeführten Dynamisierung berührt zudem nicht die betriebliche Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (dazu c).

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a)Der Antrag bezieht sich auch auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ohnehin dem U. unterliegen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_21

Einer betrieblichen Regelung steht bezogen auf diese Arbeitnehmer der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 1. HS BetrVG entgegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems kann im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitsgebers durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 1. Hs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, beschränkt oder ausgeschlossen sein. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dabei dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten. Im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung soll die Mitbestimmung des Betriebsrats die Angemessenheit des innerbetrieblichen Lohngefüges und seine Transparenz gewährleisten (BAG 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 -).

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Der zur Entscheidung gestellte Antrag schließt als Globalantrag Entgelterhöhungen nach dem U. ein.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_22

aa)Grundsätzlich sind Globalanträge, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG 22.06.2005 - 10 ABR 34/04 -; BAG 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 -). Es ist dem Gericht verwehrt von sich aus einen als Globalantrag unbegründeten Antrag auf die begründeten Fälle einzuschränken. Denn einschränkende Voraussetzungen, die bislang nicht zum Inhalt des Antrages erhoben worden sind, stellen im Vergleich zu diesem nicht ein Minus, sondern etwas anderes dar. Eine sie berücksichtigende Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens ändern und damit § 308 ZPO verletzen (vgl. BAG 11.02.2001 - 1 ABR 3/01 -; 06.12.1994 - 1 ABR 30/04 -).

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bb)Für die an den U. gebundenen Arbeitnehmer ist vorliegend der Antrag unbegründet.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_23

Bei dem Hauptantrag handelt es sich insoweit um einen Globalantrag, weil der Beteiligte zu 1. ausweislich des zur Entscheidung gestellten Antrages unabhängig von der Tarifbindung bei allen Mitarbeitern ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dynamisierung der Arbeitsentgelte reklamiert. Der Betriebsrat beansprucht mit seinem Feststellungsantrag ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Betrieb in S. unabhängig von einem anzuwendenden Tarifvertrag, also auch dann, wenn der U. kraft wechselseitiger Tarifbindung oder durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_24

Jedenfalls in diesen Fällen steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach dem 1. HS des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht zu, da insoweit eine tarifliche Regelung besteht. Die Anpassung (Dynamisierung) erfolgt bei diesen Arbeitnehmern zwingend unmittelbar nach dem U..

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_25

b)Darüber hinaus existiert für den Betrieb der Beteiligten zu 2. in S. auch eine tarifliche Regelung der Entgeltanpassung hinsichtlich der nicht an den U. gebundenen Arbeitnehmer.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_26

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. steht aufgrund des Tarifvorranges gem. § 87 Abs. 1 1. HS BetrVG einer betrieblichen Regelung entgegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. gelten einzelvertragliche Ansprüche unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des U. entsprechend der Regelung des U.-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_27

Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 1. Hs. BetrVG erfordert, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen haben (BAG 03.12.1991 - Gs 2/90 -). Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend (BAG 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 -). Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bedarf es hierfür nicht (BAG 18.10.2011 -1 ABR 25/10 -). Die Auslegung des Ý. ergibt, dass die dort in § 1 Abs. 1 Satz 2 geregelte Dynamisierung einen tariflichen Entgeltgrundsatz im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellen soll.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_28

aa)Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages kommt es allgemein auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang an, wobei im Sinne von § 133 BGB der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 09.07.1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1, Rz. 397). Daraus folgt, dass der Tarifwortlaut nicht überbetont werden darf, sondern der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien maßgeblich bleiben muss (Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II/1, 7. Aufl., § 17 V 3 a, S. 359).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_29

Dabei gibt es weder einen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils den mit einer Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien (Reichel, TVG, § 1, Rz. 17, 18; Wiedemann/Stumpf, a.a.O., Rz. 402). Entscheidend ist lediglich, dass zunächst und zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs zu berücksichtigen sind (BAG 12.09.1984 - 4 AZR 336/92 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Bei der Tarifauslegung ist darauf Bedacht darauf zu nehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung haben treffen wollen, so dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen des Rechts- und Arbeitslebens am ehesten entspricht (BAG 25.08.1982 - 4 AZR 1072/79 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; 09.03.1983 - 4 AZR 61/80 - AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_30

Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien kann auf die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_31

bb)Bereits der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. bezieht sich deutlich auf einzelvertragliche Ansprüche, die ursprünglich dynamisch ausgestaltet waren und nunmehr statisch weiter gelten. Für solche Ansprüche regelt die tarifliche Vorschrift, dass sie sich entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6 Stufe 2 des U. verändern. Da nur die Beteiligte zu 2. eine solche Veränderung auch durchführen kann, ist unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs darin auch eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur entsprechenden Umsetzung zu erkennen. In § 2 Ý. ist ausdrücklich geregelt, dass der U. alle bisherigen Tarifverträge ersetzen soll. Diese Regelung geht einher mit der Verpflichtung der Beteiligten zu 2. gegenüber w., die die E./n. Haustarifverträge zu kündigen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_32

Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs ist daher der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, auch die Dynamisierung der Entgeltansprüche zu regeln, die sich nicht unmittelbar aus dem U. ergeben - also ehemals tarifliche und dynamische Ansprüche aus anderen Tarifwerken, die nunmehr als Individualansprüche statisch fortgelten.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_33

Dieses Ergebnis wird gestützt durch einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des Ý.. Aus dem Verhandlungsprotokoll der Tarifvertragsparteien über die Tarifverhandlung vom 26.05.2011 ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der vorhandene Abstand zwischen der Vergütung nach dem U. und den ursprünglichen Haustarifverträgen vor der Überleitung gewährleistet bleiben sollte. Die Vertragsparteien haben insofern bewusst mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Ý. eine Abstandsklausel eingefügt. Die Tarifregelung ist Ausdruck des unter Ziffer 1. im Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 festgehaltenen Zwischenergebnisses, wonach alle bisher dynamischen Entgelte künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den U. zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht werden sollen. Aufgrund der gleichzeitig in Ziffer 1. des Verhandlungsprotokolls vom 26.05.2011 festgehaltene Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Kündigung der Haustarifverträge zum 31.12.2011 hätten ansonsten die nach diesen Haustarifen ursprünglich dynamisch ausgestalteten Entgeltansprüche mit Wirkung ab dem 01.01.2012 statisch als Individualansprüche weitergegolten. Da der Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach den gekündigten Haustarifverträgen und der Vergütung nach dem U. als Überleitungszulage ausgestaltet wurde, sollte sich diese Überleitungszulage entsprechend künftiger Tarifabschlüsse im U. nach Ziffer 4. des Verhandlungsprotokolls vom 26.05.2011 erhöhen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_34

Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass die Tarifvertragsparteien diese Dynamisierungsregelung im Rahmen des § 1 des Ý. unter der Überschrift "Geltungsbereich" platziert haben. Denn im Zusammenhang mit Satz 1, der die Überleitung in den U. regelt und nicht für alle Arbeitsverhältnisse gilt, ergibt sich in einer Gesamtschau, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt haben, in § 1 eine Regelung für alle Beschäftigten der Beteiligten zu 2. zu treffen. Denn die Ansprüche aus dem U. unterliegen hinsichtlich ihrer erweiterten Entwicklung ohnehin dem Willen der Tarifvertragsparteien. Satz 2 bezieht sich insofern erkennbar auf Ansprüche außerhalb des U. aus den anderen bisherigen Tarifwerken.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_35

Insofern stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. eine tarifliche Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BetrVG dar, welche abschließend als Inhaltsnorm die zukünftige Entwicklung der Gehälter und Überleitungszulagen der Mitarbeiter regelt, auf deren Arbeitsverhältnis bislang dynamisch die bisherigen Haustarife Anwendung fanden.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_36

Nach Auffassung der Kammer, die insofern von der Auffassung des LAG Hamm in der Entscheidung vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 - abweicht, hat die Beteiligte zu 2. daher gerade nicht ohne tarifliche Verpflichtung den Entschluss gefasst, die von den Tarifvertragsparteien des U. vereinbarte Vergütungserhöhung auf einzelvertraglicher Ebene auch für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer umzusetzen. Im Betrieb der tarifgebundenen Beteiligten zu 2. stellt die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. enthaltene Regelung für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer zugleich das im Betrieb der Beteiligten zu 2. geltende System für die Bemessung des Entgelts dar. Zwar handelt es sich bei dieser tariflichen Vergütungsregelung nicht um eine Betriebsnorm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer im Betrieb des tarifgebundenen Arbeitgebers gilt, sondern um eine Inhaltsnorm, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern Anwendung findet. Die Beteiligte zu 2. ist als Arbeitgeber im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung zur Anwendung einer tariflichen Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 1. Hs. BetrVG jedoch selbst dann verpflichtet, wenn es sich hierbei nur um eine Inhaltsnorm handelt (vgl. BAG 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 -).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_37

c)Die Art der Entgelt - Dynamisierung durch die Beteiligte zu 2. bei den Arbeitsverhältnissen, die nicht dem U. unterliegen, berührt auch nicht die betriebliche Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_38

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_39

aa)Entlohnungsgrundsätze sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 109/13 -). Sie sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 109/13 -; 22.06.2010 - 1 AZR 853/08 -).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_40

Nicht immer führt die Anpassung unterschiedlicher Entgelte danach zu einer Änderung des Verteilungsgrundsatzes. Der Arbeitgeber kann bei normativer Bindung an eine tarifliche Vergütungsordnung mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er Mittel für übertarifliche Leistungen zur Verfügung stellt, solange er dadurch nicht die bestehenden Entlohnungsgrundsätze verändert (BAG 28.02.2006 - 1 ABR 4/05 -). Fehlt es an einer solchen Änderung, besteht auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 03.12.1991 - GS 2/90 -). Der Arbeitgeber kann vom Betriebsrat nicht gezwungen werden, alle Löhne langfristig an ein bestimmtes Tarifentgelt anzugleichen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_41

Beachtet der Arbeitgeber bei der Anpassung die bisherigen Verteilungsgrundsätze, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Erhöhung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus, da nicht die Entgelterhöhung selbst, sondern allein die Änderung des Verteilungsgrundsatzes der Mitbestimmung unterliegt (vgl. zur Anrechnung auf Zulagen BAG 03.12.1991 - GS 2/90 -; Oetker, RdA 1991, 16, 27; Wiese, NZA 1990, 793, 800). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Dynamisierung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze führt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_42

bb)Die Beteiligte zu 2. erhöht vorliegend (in Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý.) ursprünglich dynamisch ausgestaltete Entgeltansprüche aus statisch anwendbaren Tarifwerken entsprechend der Regelung des U. um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 U. festgelegten Vomhundertsatz. Dadurch wird der bisherige Verteilungsgrundsatz im Betrieb in S. gerade nicht verändert.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_43

Eine Änderung des Verteilungsgrundsatzes, die die Verteilungsgerechtigkeit betrifft, besteht immer bei einer unterschiedlichen Anpassung der Entgelthöhe (vgl. LAG Frankfurt am Main 5.09.1989 - 5 TaBV 20/89 -; LAG Düsseldorf 31.03.1989 - 2 Sa 1638/88 -; LAG Düsseldorf 15.03.1989 - 15 Sa 1711/88 -). Aber auch eine gleichmäßige Entgelterhöhung kann zu einer Änderung des Verteilungsgrundsatzes führen. Hierbei sind jedoch zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Eine gleichmäßige Erhöhung kann zum Einen dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitgeber einen bestimmten EURO - Betrag, der sich aus einer prozentualen tariflichen Entgelterhöhung für eine bestimmte Lohngruppe ergibt, auch an die nicht an diesen Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer weitergibt. Eine gleichmäßige Erhöhung kann zum Anderen aber auch dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitgeber das Entgelt der nicht an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer um den (gleichen) Prozentsatz erhöht.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_44

Erhöht der Arbeitgeber jedes Entgelt um einen bestimmten EURO-Betrag, ändern sich die Verteilungsgrundsätze, da sich das Verhältnis der Entgelthöhen zueinander verändert. Der relative Abstand der Entgelthöhen wird aneinander angepasst, währen der tatsächliche Abstand beibehalten wird (z. B. Arbeitnehmer A: 2000 € + 200 € = 2200 €, Arbeitnehmer B: 3000 € + 200 € = 3200 € . Die Entgelterhöhung fällt für A damit prozentual höher aus als für B). Das Verhältnis der Entgelthöhen zueinander (im Beispielsfall 2 : 3) wird dadurch verändert. In den Fällen einer Weitergabe einer Tariflohnerhöhung um einen bestimmten Prozentsatz ändert sich der Verteilungsgrundsatz hingegen nicht (z. B. Erhöhung um 10 % für Arbeitnehmer A: 2000 € + 200 € = 2200 €, B: 3000 € + 300 € = 3300 €). Der Verteilungsgrundsatz, d. h. das Verhältnis der Entgelthöhen zueinander (im Beispielsfall 2 : 3), wird in diesem Fall nicht verändert, so dass eine solche Erhöhung grundsätzlich mitbestimmungsfrei ist (vgl. dazu für Anrechnungsentscheidungen BAG 03.12.1991 - GS 2/90 -).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_45

Die Beteiligte zu 2. kann daher mitbestimmungsfrei ursprünglich dynamisch ausgestaltete Entgeltansprüche aus statisch anwendbaren Tarifwerken entsprechend der Regelungen des U. um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz anpassen, da dadurch nicht in die betriebliche Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eingegriffen wird.

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RECHTSMITTELBELEHRUNG

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Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 1. Beschwerde eingelegt werden.

69

Für die Beteiligte zu 2. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

70

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

72

Ludwig-Erhard-Allee 21

73

40227 Düsseldorf

74

Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_46

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_47

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_48

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2015-01-29/5-bv-250-14#rd_49

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

82

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

84

gez. L.