Rechtsprechung / AG Wuppertal / 16 / 2025
AG Wuppertal Urteil vom 08.10.2025 – 16 Ls 24/24
16 · ECLI:DE:AGW:2025:1008.16LS24.24.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in O. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger.
Er ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe gingen drei erwachsene Kinder, zwei Söhne und eine Tochter, hervor. Zu den Kindern besteht kein Kontakt mehr. Es bestand nach der Scheidung sporadischer Kontakt bis es im jeweiligen Verhältnis aus verschiedenen Gründen zu einem Bruch kam.
Er soll Verkäufer / Fleischereifachverkäufer gelernt haben. Die letzten Jahrzehnte war er als Geschäftsführer verschiedener Firmen im Bereich Immobilien, Bauabbruch - und entsorgung tätig. Er führte auf den Visitenkarten den Titel Dipl.-Ing., es ist aber nicht sicher, ob er diesen Titel tatsächlich erworben hat.
Der Angeklagte gab an, er sei Rentner. Über seine Bezüge ist nichts bekannt. Ungeachtet dessen ist er weiter in der Abbruch- und Entsorgungsbranche tätig und als Geschäftsführer zumindest einer weiterhin noch bestehenden Firma, J. mit Sitz in S., eingetragen.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregister findet sich die folgenden drei Einträge:
Am 11.03.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 100,00 EUR.
Am 05.02.2024 wurde er von der AOK NORDWEST, Lüdenscheid wegen Beitragsschulden gesucht.
Am 16.09.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in acht Fällen und Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 50,00 EUR.
Die Geldstrafen sind jeweils gezahlt.
II.
Im Tatzeitraum von 2014 bis 2022 war der Angeklagte u.a. Geschäftsführer der Firmen X., B. und R.. Er führte eine Visitenkarte, die ihn als Geschäftsführer der U., die unter diesen Namen nicht existent ist, führte.
Er war zudem defacto Geschäftsführer der Firmen E. mit Sitz in N., D. und zumindest zu Beginn, d.h. bei Gründung auch der Z.
Der Angeklagte akquirierte die Aufträge für und auch im Namen der genannten Firmen. Er bestimmte das Tagesgeschäft, koordinierte die Abläufe und wies die zu erledigenden Arbeiten zu. Er bestimmte, im Namen welcher Firma welche Abrechnungen erstellt wurden, auf welche Konten die Zahlungen fließen sollten und nahm gelegentlich die Zahlungen selbst in bar entgegen.
Im Tatzeitraum kam es dabei zu den folgenden Tatabläufen in Bezug auf verschiedene Baustellen, bei denen die Aufträge von dem Angeklagten akquiriert und die Abläufe von ihm bestimmt wurden:
1. (Fall 7 aus der Anklage 16 Ls 24/24, Fallakte 21)
Aufgrund einer am 14.09.2015 von der Stadt P. erteilten Abbruchgenehmigung, die dem Angeklagten als Geschäftsführer der Firma R. erteilt worden war, beauftragte dieser zunächst die Firma H. mit dem Abbruch der auf dem Grundstück G05 in P. - dem ehemaligen L-Gelände. - befindlichen Gebäude. Die Genehmigung war mit der Auflage erteilt worden, die Abbruchmaßnahmen durch einen unabhängigen Abfallsachverständigen begleiten zu lassen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, wie mit Asbestabfällen umzugehen ist.
Wegen arbeitsschutzrechtlicher Mängel und Ungereimtheiten in Bezug auf die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen kam es bereits zu Baustellenstilllegungen im Jahre 2015. Um die Baustelle weiter betreiben zu können wurde seitens der Behörden dem Angeklagten aufgegeben, den Abbruch und die Entsorgung durch eine andere Firma durchführen zu lassen.
Dies erfolgte dann durch die dann von der R. beauftragte Firma I. aus Q.. Diese nahm Abbrucharbeiten vor, erhielt aber keine Zahlung durch den Angeklagten. Nachdem dem Geschäftsführer, dem Zeugen K., zunächst nicht gedeckte Schecks und dann zuletzt eine falsche Überweisungsbestätigung vorgelegt wurden, lies er die Arbeiten endgültig am 11.07.2026 einstellen, übergab zu diesem Tag die Verkehrssicherung und zog bis zum 21.07.2016 seine Maschinen von der Baustelle ab. Ab diesem Zeitpunkt setzte der Angeschuldigte mit seiner Firma R. die Abbrucharbeiten fort, obwohl er nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte. Nach einem Ortstermin am 29.07.2016 wurde die Baustelle erneut stillgelegt.
Es wurde keine ordnungsgemäße Entsorgung der schadstoffbelasteten Abbruchmaterialien seitens des Angeklagten nachgewiesen. Zudem war in der Zeit vom 25. bis zum 29. Juli 2016 eine Mauer mit asbesthaltigen Abdeckplatten abgerissen worden. Ein Teil dieser Abdeckplatten lagerte offen und vermischt mit anderem Bauschutt auf dem Grundstück in einer Miete.
Dabei ging es dem Angeklagten darum, Entsorgungskosten zu sparen. Zum einen lies er keine aufwendige, auch unter Außerachtlassen der arbeitschutzrechtlichen Vorschriften, Separierung der schadstoffbelasteten Bauteile vornehmen, zum anderen deklarierte er durch die Vermischung der belasteten Baustoffe mit den übrigen nicht belasteten Abbruchmaterial diesen in einer anderen Entsorgungsklasse, was zu Einsparungen bei der Entsorgung führte.
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Bauabfällen auf einer hierfür zugelassenen Deponie kostete zur Tatzeit je Tonne gemischter Bau- und Abbruchabfälle - abhängig von der Körnung -zwischen 10,50 EUR und 35,00 EUR und je Tonne asbestbelasteter Bauschutt bis zu 150 EUR, nur die Entsorgung ohne Transport.
2. (Fall 1 der Anklage aus 16 Ls 25/24)
Der Angeklagte war als Geschäftsführer der Firma E. / B. von dem Geschädigten C. T., der Eigentümer des Geländes G06 in M. war, zum Ende des Jahres 2019 mit dem Abriss der auf dem Grundstück befindlichen Villa beauftragt worden.
Spätestens am 23.03.2020 entschloss sich der Angeklagte, das Grundstück als Deponie zu nutzen. Er ließ täglich bis zu 15 Lkw-Ladungen auf das Grundstück fahren. Dadurch wurde dieses massiv angehoben und die Lagermenge von 100 t nicht gefährlicher Abfälle deutlich überschritten.
Am 23.04.2020 wurden bei einer Überprüfung ca. 2530 m³ steinhaltiger mineralischer Boden mit ca. 10 % anthropogenen Fremdbestandteilen und ca. 600 m³ steinhaltiger mineralischer Boden mit weniger als 5 % anthropogenen Fremdbestandteilen, die auf dem Grundstück aufgebracht, stark verdichtet und eingeebnet waren, festgestellt. Daneben befand sich eine große Miete mit Grünabfällen. Außerdem lagerten dort zwei Container zu 7,5 m³ und 50 m³, in denen Säcke mit Kunstmineralfasern lagerten.
Der Angeklagte verfügte nicht über die erforderliche Genehmigung zum Betrieb der Abfallentsorgungsanlage.
Der Angeklagte handelte dabei planvoll und unter Außerachtlassen der Interessen aller Beteiligten strebte er danach, seinen eigenen Gewinn zu maximieren, indem er Bodenaushub der aufgrund seiner Fremdbestandteile kostenintensiver zu entsorgen war, auf dem quasi verlassenen Grundstück entsorgte.
3. (Fall 2 der Anklage 16 Ls 25/24)
Als Inhaber der Firma B. war der Angeklagte für den Abriss des Gebäudekomplexes G07/G08 in P. verantwortlich.
Bei einer Kontrolle der Baustelle am 22.09.2020 unter anderem durch den Zeugen TD. wurden Arbeiter beobachtet, die unter starker Staubentwicklung asbesthaltige Wandverkleidungsplatten nicht zerstörungsfrei entfernten. Ebenso wurden asbesthaltige Floor-Flex-Bodenbelagsplatten nicht beschädigungsarm ausgebaut.
Bei einer weiteren Kontrolle am 24.09.2020 stellten die Mitarbeiter des Umweltamtes V. erneut die unsachgemäßen Abbrucharbeiten unter starker Staubentwicklung fest und legten die Baustelle still.
Der Angeklagte handelte in der Absicht, Kosten für die Entsorgung der Abfälle sowie für die Beauftragung einer Fachfirma zur Entfernung asbesthaltiger Materialien zu sparen.
4. (Fall 3 der Anklage aus 16 Ls 25/24)
Auf dem Grundstück des Angeklagten in M., G09, betrieb er eine illegale Abfallentsorgungsanlage, die bei einem Polizeieinsatz am 02.10.2020 entdeckt wurde.
Auf dem Grundstück befanden sich drei sehr große offene Containermulden, die mit Baumischabfällen gefüllt und bereits teilweise bewachsen waren. Daneben gab es Haufwerke von Bauschutt, gebrochenem Bauschutt, Bodenaushub und Altholz.
Die Schwelle von 100 t Lagermenge an nicht gefährlichen Abfällen war deutlich überschritten.
Der Angeklagte verfügte nicht über die erforderliche Genehmigung zum Betrieb der Abfallentsorgungsanlage. Die Abfälle waren auch nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück gelagert.
Der Angeklagte legte dabei ein ungewöhnliches und sittlich anstößiges Maß an Erwerbsstreben an den Tag, da er unter Außerachtlassen der Belange der Allgemeinheit und Einzelner auf deren finanzielle als auch umweltrechtlichen Kosten und unter konsequentem Hinwegsetzen der anzuwendenden Vorschriften, handelte, um die Kosten für die Entsorgung der Abfälle zu sparen und so seinen eigenen Gewinn zu mehren.
Anklage aus 16 Ls 9/25
Der Geschädigte F. ist Eigentümer des Grundstücks G101 in W., das mit einer denkmalgeschützten Fabrik bebaut war. Das Grundstück ist unter der Nr. 1174 im städtischen Altlasten- und Verdachtsflächenkataster enthalten, weil es aufgrund der vorherigen industriellen Nutzung unter anderen mit Chrom stark belastet ist. Im Jahre 2021 beantragte der Geschädigte die Nutzungsänderung in ein Mehrfamilienwohnhaus mit 14 Wohnungen. Die Baugenehmigung war mit Nebenbestimmungen des Fachdienstes Umwelt versehen. Wegen der Schadstoffsituation auf dem Grundstück war eine fachgutachterliche Überwachung der Erdarbeiten zu beauftragen. Ein von der Firma TJ. erstellter Sanierungsplan war zwingend zu beachten und entsprechend auszuführen. Die anfallende belastete Bausubstanz sowie das Reinigungsmaterial und das darunterliegende belastete Bodenmaterial war ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Geschädigte besichtigte gemeinsam mit dem Angeklagten, der für die Firma B. auftrat, die Baustelle und übergab ihm den für den Abbruch- und Entsorgung maßgebliche Sanierungsplan der TJ., welches von den Zeugen RE. und DA. im Auftrag des Geschädigten erstellt worden war.
Auf Grundlage dieses Planes erstellte der Angeklagte das Angebot zum Rückbau des Gebäudes vom 06.10.2021. Darin waren unter Position 04 „Betonboden im Teilbereich gemäß Sanierungsplan aufstemmen, Beton in Container verladen und gesondert entsorgen gemäß Gutachten“ und unter Position 05 „Kontaminierter Bodenaushub gemäß Sanierungsplan ausschachten und zur Sonderdeponie gemäß Annahmeerklärung und auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens zur Entsorgung abfahren einschl. Entsorgungsbeleg. Abrechnung gemäß Entsorgungsbelege“ aufgeführt. Die Kosten wurden insgesamt mit 46.930,03 Euro veranschlagt.
Das Angebot sagte dem Geschädigten zu, weshalb er dem Angeklagten am 17.01.2022 den Auftrag erteilte. Der Angeschuldigte begann am 16.02.2022 mit den Abbrucharbeiten und täuschte dem Geschädigten vor, dass diese vom Sachverständigen BI. begleitet würden, was tatsächlich nicht der Fall war.
Der Angeklagte hielt sich nicht an die Vorgaben der Umweltbehörde bzw. des Sanierungsplanes. Auf einer Fläche von 140 m² sollten ca. 600 t chrombelasteter Boden ausgehoben und aus der Hartverchromerei chrombelastete Betonbodenplatten ausgebaut und fachgerecht entsorgt werden. Der Angeklagte ließ auf dem Grundstück eine Brechanlage aufstellen, in der die Betonplatten zerkleinert wurden. Gemeinsam mit dem belasteten Bodenaushub verteilte er das Material auf dem gesamten Grundstück.
Dem Geschädigten spiegelte der Angeklagte vor, dass die Arbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen seien und legte ein verändertes Schreiben des Ingenieurbüros BI. vom 05.05.2022 vor, das diese Behauptung belegen sollte. In diesem Schreiben war der Satz „Die Abbrucharbeiten wurden nicht vom Ingenieurbüro BI. gutachterlich begleitet.“, welches in dem Originalschreiben, das die Zeugin KN. im Auftrag des Zeugen BI. erstellt hatte, enthalten war, entfernt.
Der Angeklagte bedrängte den Geschädigten, vorab zu Barzahlungen von insgesamt 27.000,00 EUR und Überweisungen von weiteren 23.800,00 EUR nach Rechnungstellung, obwohl er die erforderlichen Entsorgungsnachweise nicht vorlegen konnte.
Da die Abrissarbeiten erst bei Abschluss der Behörde angezeigt wurden, keine Entsorgungsnachweise vorgelegt werden konnten und sich herausstellte, dass die Baumaßnahme nicht bodengutachterlich begleitet worden war, gab die Behörde dem Geschädigten auf, die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Entsprechende Bodenproben belegten aber, dass der Boden eben nicht wie vorgeschrieben entfernt worden war, sondern weitere Flächen über das ursprüngliche Maß hinaus kontaminiert waren. Daher musste der Geschädigte neben einer engmaschigen gutachterlichen Begleitung nunmehr weitere Bodenflächen auskoffern und die kontaminierten Böden entsorgen. Dazu musste er für den Ausbau des belasteten Bodens und dessen ordnungsgemäßer Entsorgung unter Begleitung eines Gutachters 171.033,29 EUR zahlen.
Der Angeklagte legte dabei ein ungewöhnliches und sittlich anstößiges Maß an Erwerbsstreben an den Tag, da er unter Außerachtlassen der Belange der Allgemeinheit und Einzelner auf deren finanziellen als auch umweltrechtlichen Kosten und unter konsequentem Hinwegsetzen der anzuwendenden Vorschriften, handelte, nur um die Kosten für die Entsorgung der Abfälle zu sparen und so seinen eigenen Gewinn zu maximieren. Dabei ließ er vorliegend gegen eine großflächige Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers keine Bedenken aufkommen.
Anklage aus 16 Ls 8/25
Die Geschädigte BH. ist Eigentümerin des Grundstücks unter der Anschrift RP.-straße und in LU.. Nachdem sie dort ihr Eigenheim gerade neu errichtet hatte, plante sie gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem abschüssigen Grundstück einen Garten anzulegen. Hierzu ließen sie sich von dem Angeklagten beraten, der vorschlug, das Grundstück zu begradigen und dazu aufzuschütten.
Die Eheleute erteilten dem Angeklagten, der als Vertreter der B. aufgetreten war, den Auftrag.
Ab dem 02.05.2022 verbrachten zahllose Sattelzüge Erdreich auf das Grundstück, welches unter anderem mit Baumischabfällen durchsetzt war. Die Fremdbestandteile bestanden aus Ziegel- und Betonbruchstücken, wenig Dachschiefer und Fliesen, sowie sehr wenig PVC-Resten und künstlicher Mineralfaser. Die Menge des aufgebrachten Erdreichs übertraf das erlaubte und erforderliche Maß bei weitem. Die Geschädigten wurden seitens der Stadt aufgrund der nicht genehmigten Aufschüttungen mit einem Bußgeld belegt. Es kam zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn wegen der Beschädigungen durch die Lkws, die das Material angefahren hatten und wegen des auf das Nachbargrundstück drückenden Erdreichs.
Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte auch auf der nahegelegenen Baustelle CI.-straße in LU. tätig. Dort wurden von der Firma des Angeklagten Baugruben für neu zu errichtende Reihenhäuser ausgehoben. Ein Teil der dortigen Fläche, nämlich das Flurstück 275, war im Altlastenkataster der Stadt LU. aufgeführt.
Der eingebaute Boden am SO.-straße wurde beprobt, wobei insbesondere ein sehr hoher PAK-Gehalt - 4,05 mg/kg - festgestellt wurde. Dieser führte zu einer Einstufung in die LAGA-Klasse Z2. Böden, die diese LAGA-Klasse erfüllen, dürfen bei Erdbaumaßnahmen nur als wasserundurchlässige Trageschicht verwendet werden.
Die Bodenproben vom Grundstück der Geschädigten wiesen nahezu identische Prüfergebnisse auf wie die von der YI..
Der Boden hätte als gefährlicher Abfall entsorgt werden müssen, um eine Gefährdung des Grundwassers und der das Grundstück nutzenden Menschen zu vermeiden.
Anklage aus 16 Ls 11/25
Auf Geheiß des Angeklagten wurden mehrere Absatzcontainer, die auf dem Grundstück FA.-straße in M. abgestellt waren, mit diversen auf dem Grundstück zuvor gelagerten Abfällen durch die Zeugen NF., EM. und GY. befüllt. In den Containern befanden sich dann insgesamt 11,84 t Bau- und Abbruchabfällen, 0,007 t quecksilberhaltigen Abfällen, einem Feuerlöscher, 0,393 t Farb- und Lackabfällen, 0,12 t Altmetall, 1,72 t Dämmmaterial, 1,22 t asbesthaltigen Baustoffen, 0,691 t lösemittelhaltigen Stoffen, 0,018 t Leuchtstoffröhren, 0,032 t Druckbehälter mit Gasen, 0,031 t organischen Chemikalien und 0,21 t Altreifen. Dies rechtfertigte der Angeklagten gegenüber den Zeugen, dass die Abfälle und auch Container WO. gehören würden. Mit der Firma WO. hatte sich der Angeklagte zuvor überworfen.
Auf Anweisung des Angeklagten erstellte die Zeugin EM. Schablonen mit dem Schriftzug „WO.“, mit welchen die Zeugen den Namen auf die Container sprühten. Sodann bestellte der Angeklagte bei der Firma BT. den Transport dieser Container. In Erfüllung dieses Auftrages transportierte der Fahrer der Firma BT., der Zeuge RV. am 22.08.2022 die acht Container zum Pendler-/Wanderparkplatz NJ.-straße gegenüber dem Haus Nr. N01 in UR. und stellte die abgedeckten Container dort ab, wo sie am 09.11.2022 aufgefunden wurden.
Der Angeklagte sparte dadurch Entsorgungskosten in Höhe von 25.444,70 Euro.
III.
Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Hauptverhandlung, so wie sie sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen ergeben.
Der Angeklagte hat sich nicht eingelassen. Er ist dennoch entsprechend der Feststellungen überführt.
Die persönlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Schilderungen des Sohnes CK. IE.. Der Zeuge NF. führte aus, dass er bis zu der Zusammenarbeit einige Monate vor Gründung der Z. nur sporadischen Kontakt zu seinem Vater gehabt habe. Durch die dann eingetretenen Probleme gebe es heute auch keinen Kontakt mehr. Er bekomme aber ständig noch gelbe Briefe von Städten mit Rechnungen für Entsorgungsmaßnahmen, wo wohl wahrscheinlich sein Vater ihn als Rechnungsempfänger angegeben habe. Der Kontakt zwischen seinem Vater mit den Geschwistern sei auch abgebrochen. Seine Schwester habe für ihr Studium Unterhalt haben wollen und mit seinem Bruder habe es wohl Ärger kurz vor dessen Firmengründung gegeben. Sein Vater habe dem Bruder auch einen Porsche geschenkt, den der Bruder aber wieder abgeben musste, weil die Leasingraten nicht gezahlt wurden.
Er selbst sei erst 6 oder 7 Jahre alt bei der Trennung seiner Eltern gewesen. Damals habe sein Vater in Haft gesessen. Dann oder danach sei es zur Trennung seiner Eltern gekommen. Seine Mutter habe eigentlich nicht schlecht von seinem Vater gesprochen, aber als er dann Ärger mit seinem Vater hatte, habe sie erzählt, dass es schon damals solche Probleme gewesen seien, die zu der Verurteilung geführt hätten. Seine Mutter habe mal gesagt, sein Vater habe bei der Fleischtheke im Kaufland gelernt. Von einem Studium wisse er nichts, aber sein Vater habe ihn einmal gefragt, ob er auch einen Dipl-Ing. Titel haben wolle, er könne ihm einen besorgen.
Der Zeuge DO. erzählte, er habe erst vor kurzem d.h. von 1,5 bis 2 Monaten mit dem Angeklagten auf einer Baustelle zu tun gehabt, so dass der Angeklagte weiterhin trotz seines fortgeschrittenen Alters erwerbstätig ist, was dadurch seine Bestätigung findet, dass er nach Auskunft des Handelsregisters weiterhin als Geschäftsführer der AC. mit Sitz in S. eingetragen ist.
Seine aktuellen Verurteilungen sind dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug zu entnehmen.
Die tatsächlichen Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl von Zeugenaussagen und dazu verlesenen Dokumenten und in Augenschein genommener Fotos und Urkunden. Der Angeklagte ist beruhend darauf in Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
Im Einzelnen:
Der Angeklagte war eingetragener Geschäftsführer der Firmen HM. und R.. Dies ergibt sich aus den verlesenen Handelsregisterauszügen, vgl. Bl. 34,35 d. FA 4 und 52-55 der Akte Ls 25/24.
Der Angeklagte trat im Namen der U., die unter diesen Namen nicht existent ist, als Geschäftsführer derselben auf. Dies belegt, die von ihm genutzte Visitenkarte, Bl. 161 d. Akte 16 Ls 25/24, auf der er als Geschäftsführer aufgeführt ist. Diese Visitenkarte wurde dem Zeugen GX. als Ansprechpartner und Verantwortlicher für das Grundstück G09 in M. ausgehändigt.
Auch hinsichtlich der Firmen E., bei der sich aus dem verlesenen Handelsregisterauszügen, vgl. Bl. 177 d Akte Ls 16 25/24, ergibt, dass ein Herr VC., der bereits verstorben ist, als Geschäftsführer eingetragen war, war der Angeklagte der defacto Geschäftsführer. Zumindest trat er auch im Namen dieser Firma als Geschäftsführer auf, was durch die Rechnungsstellung an den Zeugen T., siehe Anlage zum Protokoll der HVT 22.09.2025, belegt ist, wo er unter der Adresse „E., EE.-straße, N.“ und unter Bezug auf die HRB Nummer 82973 sich selbst als Geschäftsführer aufführte und unter dieser Identität dem Zeugen das Angebot zum Abriss der elterlichen Villa übermitteln lies.
Der Angeklagte akquirierte die Aufträge und traf die wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten.
Die Zeugen T., VL., F. und ZQ. gaben übereinstimmend an, die Vertragsverhandlungen und auch die Abläufe zunächst immer nur mit dem Angeklagten be- und abgesprochen zu haben.
Die Mitarbeiter gaben auch insoweit übereinstimmend an, dass sie ihre Anweisungen von dem Angeklagten erhielten, auch wenn sie gegebenenfalls, was ihnen zum entsprechenden Zeitpunkt auch nicht immer klar war, einem anderen Arbeitgeber zuzuordnen waren. Als beispielsweise die Zeugen TC. oder NF. in die jeweiligen Firmen aufgenommen wurden, gaben die jeweilig betroffenen Lkw- und Baggerfahrer an, trotzdem die Anweisungen von dem Angeklagten erhalten zu haben, da die anderen ja „keine Ahnung hatten“. So bestätigten die Zeugen MV., MI., QV., CC., ZL., GH. oder FB., dass sie auf Anweisung von dem Angeklagten handelten. Die Zeugen, die auch während ihrer Beschäftigungszeit bei unterschiedlichen Firmen angestellt waren, bemerkten den Wechsel der Identität ihres Arbeitgebers in den meisten Fällen gar nicht. Erst als es um die Frage ging, wer wann Krankenkasse und Sozialabgaben geleistet hat, wurde den Zeugen im Nachhinein klar, dass sie für verschiedene Firmen tätig waren.
Dies wird so auch von der Aussage der Zeugin XZ., der langjährigen Bürokraft des Angeklagten gestützt. So sagte die Zeugin XZ., dass der Angeklagte ihr die Anweisungen gab, was sie wie im Namen welcher Firma schreiben sollte. Er entwarf die Angebote und sagte ihr, in Namen welcher Firma diese zu stellen seien. Das gleiche Verfahren ergab sich bei der Abrechnung. Der Angeklagte gab auch diesbezüglich an, auf welches Konto die Zahlungen erfolgen sollten. Sämtliche Entscheidungsstränge liefen bei dem Angeklagten zusammen.
Als eine Firma Insolvenz anmelden musste, dann - so die Zeugin XZ. - erhielt sie von dem Angeklagten die Aussage, sie müsse sich nicht arbeitslos melden, sie werde von der nächsten Firma wieder angestellt. Auf diese Weise schaffte der Angeklagte eine Kontinuität in Bezug auf Personal und Auftragserfüllung, wenn auch nicht in Bezug auf die dahinterstehenden Firmen.
Die Aussage der Zeugin XZ. wird wiederum durch die Aussage des Zeugen EC. bestärkt. Der Zeuge EC. war ermittelnder Polizeibeamter in einer Vielzahl den Angeklagten betreffenden Fälle und hat u.a. auch die beschlagnahmten Unterlagen aus den verschiedenen Hausdurchsuchungen ausgewertet. Er gab dazu an, er habe auch einige handgeschriebene Zettel gefunden, deren Inhalt dann anderen von Frau XZ. versendeten Schreiben, Angeboten oder Rechnungen entsprachen.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen TC., der bekundete, dass, selbst nachdem er als Geschäftsführer die ET. übernommen hatte, er sein Gehalt normal weiter über das Büro des Angeklagten bezog. Er hatte so wenig Einblick in die Geschäfte, dass ihm noch nicht einmal klar war, dass er nun Bezüge als Geschäftsführer aus den Einnahmen der Gesellschaft hätte beziehen müssen, deren Höhe er ja hätte selbst bestimmen können.
Auch der davon unbeteiligte Zeuge SY., Mitarbeiter der Stadt P., erzählte, dass er den Eindruck hatte, dass selbst wenn er mit einem Bauleiter vor Ort sprach, dieser immer die Bestätigung des Angeklagten - und sei es nur durch Blickkontakt - suchte.
Zu Fall 1
Der Zeuge OM. als Sachbearbeiter der Unteren Kreiswirtschaftsbehörde gab an, es habe auf der Baustelle G05 in P. Schwierigkeiten bei dem Nachweis der Abfallentsorgung gegeben. Deswegen sei die Baustelle wiederholt stillgelegt worden. Zunächst in 2015, später auch 2016. Wie aus der Bl. 4 ff. d. FA 21 vorliegenden Abbruchgenehmigung hervorgeht, war diese Genehmigung der R. erteilt worden.
Wie sich aus dem Schadstoffkataster TU. und der Aussage des Zeuge NI. ergibt, vgl. Bl 14-106 d.FA 21, war in diversen abzubrechenden Materialien auf der Baustelle Asbest. So insbesondere auch in der Abdeckung der Begrenzungsmauer, vgl. die dazu verlesenen Bl. 24, 25, 102 d.FA 21, wo es zu Probenbezeichnung A 7 Abdeckplatten Grenzmauer den Befund „Asbest, gem. Chem. Analyse“ gibt.
Der Zeuge NI., der im Auftrag des Angeklagten das Schadstoffkataster erstellt hatte, gab an, er sei von dem Angeklagten mit der Baustellenbegleitung beauftragt worden. Er habe diesen zunächst über eine andere Baustelle kennengelernt. Es sei auch erst alles reibungslos verlaufen, aber dann habe er gemerkt, dass da einiges schieflaufe. Er sei über die Entsorgung und Abtransport nicht informiert worden. Entsorgungsbelege habe er nie erhalten. Dementsprechend habe er die ordnungsgemäße Entsorgung nicht feststellen können. Er habe gesehen, dass die asbestbelasteten Materialien, beispielweise bei den Dachschindeln, einfach zusammen mit allem anderem abgerissen worden seien und man habe diese dann im Haufwerk gefunden. Er habe im Laufe der Zusammenarbeit gemerkt, dass der Angeklagte ein pathologischer Lügner sei, der seriös anmute, aber dann einfach mache, was er meine. Er habe dann die Behörden über die Unregelmäßigkeiten informiert.
Der Zeuge RL. als Mitarbeiter der technischen Umweltschutzbehörde des Kreises V. gab an, er habe die Baustelle betreut. Es habe viele Probleme gegeben wie Staubbelastung, nicht eingehaltener Arbeitsschutz und fehlende Umsetzung der Maßnahme zur Asbestbearbeitung. Nach dem vorliegenden Schadstoffkataster sollten die Abfälle sortiert und entsprechend entsorgt werden. Das Ganze sollte engmaschig überwacht werden. Das sei nicht umgesetzt worden und die Baustelle sei 2015 stillgelegt worden.
Dann sollte ein anderes Abbruchunternehmen, keines des Angeklagten, den Abbruch machen. Es kam die Firma I. aus Q.. Die bekam allerdings kein Geld und stellte daher im Juli 2016 die Arbeiten ein. Es wurde ein Baustopp verhängt und trotz dessen arbeiteten Mitarbeiter und Maschinen des Angeklagten auf der Baustelle weiter. So wie bei einer Besprechung der angebliche Bauleiter sagte, sei es erforderlich gewesen, da die Baustelle nach dem Verlassen von I. hätte aufgeräumt werden müssen. Tatsächlich war offensichtlich Bauschuttmengen abtransportiert worden, ohne dass ein Nachweis geführt wurde wieviel, was und wohin. Eine Mauer mit einer asbesthaltigen Abdeckung sei einfach abgebrochen worden ohne Schutzvorkehrungen und ohne Entsorgungsnachweis. Er habe u.a. anhand der Fotos, Bl.115 bis 122 d. FA 21, nachvollzogen, dass die Mauer mit der asbesthaltigen Abdeckung in der KW 30 (25.-29.07.2026) abgerissen und entfernt wurde, nachdem die Firma I. ihre Maschinen und Mitarbeiter schon abgezogen hatte. In dieser Zeit hätten nur die Mitarbeiter des Angeklagten auf dem Grundstück gearbeitet, da die andere Firma schon abgezogen sei. Auf den vorhandenen Gerätschaften habe der X. Schriftzug geprankt. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass die Anweisung zum Abriss vom Angeklagten gekommen sein sollte.
Diese Aussage kann anhand der in Augenschein genommenen Fotos nachvollzogen werden. Auf Bl. 117, 118, 121 d.FA 21 kann man die Mauer und auf der Baustelle nur einen Bagger mit einem GS Schriftzug sehen, während auf Bl. 120, 121 d. FA 21, also am 29.07.2016 die Mauer abgerissen ist und anhand der Fotos nachvollziehbar ist, dass die Abdeckplatte bei Abbruch gebrochen wurde und die Bruchstücke ohne weitere Vorkehrungen im Abbruchgut verteilt sind, vgl. Bl. 120 bis 122 d. FA 21.
Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen K., Geschäftsführer der I. zum damaligen Zeitpunkt, bestätigt. Man habe den Abbruch im März bis Juli 2016 im Auftrag der R. durchgeführt. Sie seien aber nicht bezahlt worden, so dass 111.047,00 EUR offenstehen würden. Es seien zunächst ungedeckte Schecks geschickt worden, dann habe es einen Überweisungsbeleg gegeben, der sich als falsch herausstellte. Deswegen habe man am 11.07.2016 die Verkehrssicherung zurückgegeben und dann die Maschinen abtransportieren lassen. Eine Mauer habe man nicht abgerissen und von Asbest bei der Mauer wisse er auch nichts. Die fehlenden Zahlungen seien ein Grund für die finanzielle Schieflage der Gesellschaft gewesen, die sie dann gezwungen hätte, Insolvenz anzumelden.
Die Aussage des Zeugen RL. wird auch durch die Aussage des Zeugen GH. gestützt, der angab die Mauer auf Weisung des Angeklagten abgerissen zu haben. Es habe eine Diskussion über die Mauer gegeben, aber der Angeklagte habe gesagt, das sei in Ordnung so und so habe er die abgerissen. Er habe nicht gewusst, dass es dort Asbestbelastungen gebe und es seien keine Schutzmaßnahmen ergriffen worden.
Diese Aussagen werden auch durch die Aussage des Zeugen QF. bestätigt. Der Zeuge QF. gab an, dass er damals als Bauleiter bestimmt gewesen sei und er habe sich viel Mühe gegeben. Um die Baustelle zu überwachen, sei er täglich dort hingefahren. Als die Einfriedungsmauer entfernt wurde, habe er den Baggerfahrer GH. zur Rechenschaft gezogen. Seiner Meinung nach sei schon äußerlich erkennbar gewesen, dass die Mauerabdeckung eine Asbestzementplatte war. Aber der habe dann eben auf den Angeklagten gehört. Er sei mit Angeklagten zunächst gut klar gekommen, habe aber später erkennen müssen, dass er ihm später viel in die Schuhe schieben wollte.
Hinsichtlich der Giebelverkleidung sei die Anweisung des Angeklagten gewesen, „weg mit den Hütten“. Das wäre dann ein großer Haufen gewesen, da sei nichts getrennt worden.
Die Höhe der Entsorgungskosten sind Schätzungen auf Basis von Auskunftserteilung der Firmen SH. vom 24.09.2025 und BS. vom 23.09.2025 sowie der Aussage des Zeugen ML., dem diese vorgehalten wurden und der diese als Fachmann als realistisch und angemessen einschätzte.
Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft, sie zeugten von keiner übertriebenen Belastungstendenz. Soweit die Zeugen sich nicht erinnern konnten, gaben sie dies zu. Sie schilderten teilweise bildhaft und konnten mit Zeitsprünge in der Befragung umgehen. Der Zeuge RL. hatte mit dem Sachverhalt und dem Angeklagten auf einer beruflichen, professionellen Ebene zu tun und hatte keine persönlichen Nachteile durch das Geschehen. Es wäre auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum er ohne Grund den Angeklagten belasten sollten. Doch auch die Aussagen der Zeugen wie QF. oder GH., die durch ihre Aussage zumindest die Verantwortung für die angeklagten Taten von sich weisen konnten und aus diesem Grunde ein Interesse haben könnten, den Angeklagten zu belasten, waren glaubwürdig. Zum einen fügen sich ihre Aussage in die Gesamtgemengelage nach der der Angeklagte das gesamte Geschehen im Hinblick auf die Aufträge „seiner“ Firmen im Griff hatte und Anweisungsgeber und Koordinator war. Zum anderen machten die Zeugen auch persönlich nicht den Eindruck als würden sie überhaupt in Betracht ziehen, sie könnten selbst Probleme wegen der Ausführung ihrer Arbeiten bekommen. Insbesondere der Zeuge QF., der gesundheitlich angeschlagen war, machte einen offenen, eher einfältigen bis naiven Eindruck und zeigte keinerlei negativen Gefühlsausbrüche gegenüber dem Angeklagten, obwohl er selbst zu Protokoll gab, dass er im Nachhinein erfahren hatte, dass der Angeklagte wohl versucht hatte, Unregelmäßigkeiten in seine Schuhe zu schieben.
Zu Fall 2
Der Zeuge T. gab an, er habe den Angeklagten mit dem Abriss seines Elternhauses beauftragt. Das sei Ende 2019 gewesen. Der Angeklagte habe das Haus abreißen, die Grube verfüllen, den in der Erde befindlichen Öltank entfernen und eine Skulptur verladen und zu ihm bringen sollen. Der Angeklagte habe dann schnell anfangen wollen und immer auf Zahlung gedrängt. Er habe ihm dann auch eine 1. Anzahlung in Höhe von 23.800 EUR geleistet. Bereits vor Weihnachten hätten die Arbeiten angefangen. Er hätte eine 2. Zahlung in Höhe von 23.800 EUR geleistet und im Frühjahr sei gemeldet worden, dass die Arbeiten fertig seien.
Dann habe der Ärger angefangen. Wie er später feststellen musste, sei der Öltank nicht ausgebaut worden. Die Skulptur, die für ihn einen enormen ideellen und auch wirtschaftlichen Wert habe, war verschwunden und auf dem Grundstück seien tonnenweise mit Bauschutt vermischte Erde aufgeschüttet worden. Der Nachbar habe sich erheblich beschwert. Der von ihm beauftragte Vermesser habe festgestellt, dass ca. 3750 qm Schutt aufgefahren worden seien. Das habe der ihm so nach seiner Vermessung gesagt. Er habe dazu die Pläne Bl. 286, 287, 221 d. Akte 16 Ls 25 /24 erhalten. Er habe das nicht in Frage gestellt. Die Stadt habe ihm daraufhin mitgeteilt, für eine solche Aufschüttung benötige er eine Genehmigung, die die Stadt nicht erteile und er solle die Erdmassen wieder abfahren lassen. Das habe er dann machen müssen und ein anderer Unternehmer habe ca. die Hälfte von dem Schutt abtransportiert. Das habe ihn mehr als 50.000 EUR gekostet.
Er habe auf den Druck von dem Angeklagten, der ihm sogar Geldeintreiber nach Hause geschickt habe, drei Zahlungen geleistet, nämlich zwei Mal je 23.800 EUR und einmal 5.000 EUR.
Die Aussage wurde durch die Angebotsschreiben der E. vom 19.11.2019, 26.11.2019 und 27.11.2019, sowie die Rechnungen der B. vom 20.12.2019, 08.01.2020 und 12.02.2020, welche der Zeuge als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.09.2025 reichte, gestützt. Der Umstand, dass die eine Firma das Angebot erstellte während die andere die Rechnungen schrieb, war dem Zeugen nicht aufgefallen. Er hatte nur mit dem Angeklagten zu tun und sich keine Gedanken über die dahinterstehenden Rechtspersönlichkeiten gemacht. Auffällig bei den Schriftstücken ist, dass die Kontonummer, Ust.Id.Nr und St.Nr. identisch sind, obwohl es sich doch um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt.
Auffällig ist auch, dass in allen Schreiben der Angeklagte als Geschäftsführer aufgeführt ist, obwohl bei der E. laut verlesenem Handelsregisterauszug, vgl. Bl. 177 der Akte 16 Ls 25/24, Geschäftsführer ein Herr VC. war, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits verstorben war.
Diese Aussage wird von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin VL., bestätigt. Sie gab zudem an, sie habe, nachdem sie festgestellt hätten, dass auf dem Grundstück so viel aufgeschüttet und die Figur vermisst wurde, den Angeklagten nicht mehr erreichen können. Aber es seien bedrohlich aussehende Männer bei Ihnen in N. aufgetaucht, die Geld für Herrn IE. abholen wollten. Der Zeuge T. habe ihnen nicht aufgemacht und gesagt, er würde die Polizei rufen.
Für sie sei ganz klar gewesen, dass das fremder Boden gewesen sei. Es sei kein Mutterboden gewesen. Das Grundstück sei ursprünglich bewachsen gewesen u.a. Wiese und dieser Boden sei lehmhaltig gewesen und sie habe auch Brocken von grünem Mamor gesehen. In dem ganzen Hause habe es keinen grünen Mamor gegeben.
Die Vorgehensweise wird auch den Zeugen XK. bestätigt. Als Nachbar des Grundstücks konnte er bestätigen, dass im Frühjahr 2020 manchmal täglich bis zu 15 Lkw- Ladungen Boden auf dem Grundstück abgelagert wurden. Das habe seine Frau, die in der Zeit eine Woche krankheitsbedingt zu Hause gewesen wäre, gezählt. Außerdem sei durch den An- und Abtransport sein Grundstück in Mitleidenschaft gezogen worden. Um das zu verhindern, habe er dann sein Auto so auf seinem Grundstück geparkt, dass die Lkws nicht mehr auf das Nachbargrundstück hätten fahren können. Das hätte dann dazu geführt, dass der Angeklagte persönlich vor seiner Tür gestanden hätte und ihn gebeten habe, das Fahrzeug zu entfernen. Er habe ihm eine Entschädigung in Aussicht gestellt, aber bei der Umsetzung der Vereinbarung habe er sich immer wieder verleugnen lassen. Die Schäden seien bis heute nicht ersetzt. Seine Aussage konnte der Zeuge durch Vorlage einer durch den Angeklagten gegengezeichneten Vereinbarung vom 23.03.2020 stützen, welche verlesen und zur Anlage zum Protokoll vom 08.10.2025 genommen wurde.
Der Sachverhalt wird auch durch die Aussage des Zeugen WW., der für die Stadt M. in der Abteilung Umweltschutz arbeitet, gestützt. Es habe eine Beschwerde wegen der Anlieferung von Bodenmaterial bei dem Grundstück der ehemaligen HX.-Villa gegeben. Aus diesem Grund habe er sich die Sache vor Ort angesehen und erhebliche Aufschüttungen von bodenfremden Materials festgestellt. Der Boden sei stark verdichtet und nicht natürlichen Ursprungs gewesen. Teilweise habe man die Schüttkanten der Lkws erkennen können. Während die Bodenmasse im vorderen Bereich noch relativ viele organische Bestandteile enthielt, habe die Böschung über zwei Meter hoch deutlich anderes Material mit vielen deutlich sichtbaren Fremdbestandteilen enthalten. Er habe das auch noch mit der geologischen Karte verglichen. Dieses Material habe nicht dem dort grundsätzlich vorhanden natürlichen Boden entsprochen. Es hätten sich auch noch zwei Container auf dem Grundstück befunden und ein Anhänger, der mit einer Plane abgedeckt war. Er habe dann anhand von Grundstückgröße und seinen Feststellungen berechnet, dass ca. 2530 qm mit Fremdbestandteilen < 10 % und 600 qm mit Fremdbestandteilen < 5 % aufgebracht worden waren. D.h., ausgehend davon, dass im Mittel 1 qm dieses Materials ca. 1,8 t wiegt, wären dort ca. 5000 t Fremdmaterial aufgebracht worden.
Diese Angaben wurde durch die Aussage des Sachverständigen MA. ebenfalls bestätigt, der die Vermessungsangaben der von dem Zeugen T. beauftragten Vermessungsbüro CN., die aber aufgrund Geschäftsaufgabe für das Verfahren nicht mehr greifbar waren, als plausibel bestätigte.
Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft, sie zeugten von keiner übertriebenen Belastungstendenz. Soweit die Zeugen sich nicht erinnern konnten, gaben sie dies zu.
Der Zeuge T., der deutlich durch das Geschehen sich weiterhin emotional belastet fühlte, zeigte dennoch keine Belastungstendenzen. Soweit es um den für ihn besonderen Verlust der Statue ging, sprach er zwar deutlich den Verdacht aus, dass diese durch den Angeklagten entwendet wurde, aber das machte seine Angaben im Hinblick auf das übrige Geschehen nicht weniger glaubhaft. Zumal es auch schwer nachzuvollziehen gewesen wäre, wenn der Angeklagte im Auftrag des Zeugen oder mit Einverständnis des Zeugen das Grundstück in eine Abfallhalde verwandelt hätte. Zudem wird seine Aussage durch die Aussagen der Zeugen VL und XK. gestützt. Es ergibt sich nach Vernehmung der Zeugen ein insgesamt stimmiges Bild im Sinne der Feststellungen.
Die Aussage des Zeugen WW. war nachvollziehbar, die Berechnungen und Feststellungen fundiert und sachgerecht. Sie stehen in Übereinstimmung zu dem Vermessungsergebnis, welches dem Zeugen T. durch die von ihm beauftragten Vermesser mitgeteilt wurde. Die Aussage des Zeugen wurde zudem durch Vorhalten und Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder des Berichtes des Zeugen WW., vgl. Bl. 288 - 319 d. Akte 16 Ls 25/24 gestützt und nachvollzogen. Die sachkundige Aussage des Zeugen wurde schließlich durch die Erläuterungen des sachverständigen Vermessers MA. gestützt. Auch dieser machte seine sachkundigen Angaben auf Basis der vorliegenden Beweismittel und erläuterte nachvollziehbar, dass die von den Vermessern CN. getroffenen Annahmen nachvollziehbar und zutreffend seien. Er gab zudem an, dass aus eigener Kenntnis das Grundstück schon seit 2018 kenne und es sich bei den in den Plänen beschriebenen Erhöhungen definitiv um künstliche Erhöhungen handele, die in den Jahren 2020/ 2021 aufgebracht worden sein müssten.
Die Feststellungen werden auch nicht durch die Aussage des Zeugen GH. in Frage gestellt. Der Zeuge war auch auf dem Grundstück tätig. Er bestätigte, dass die Brechanlage sich auf dem Grundstück befunden habe. Er gab an, das Meiste sei abgefahren worden. Daraus folgt zum einen, dass ein Teil des Abbruchs auch auf dem Grundstück verblieben ist und zum anderen muss der Zeuge, da er nicht als Lkw Fahrer tätig war, und nach dem Abbruch nicht mehr auf dem Grundstück tätig war, nicht unbedingt mitbekommen haben, dass erhebliche Bodenmassen auf das Grundstück verbracht wurden.
Zu Fall 3
Der Zeuge TD. bestätigte, dass er als Beauftragter der Bezirksregierung die Baustelle besucht habe, um zu prüfen, ob die Vorschriften für Arbeitssicherheit eingehalten worden seien. Die Vorschriften der TSRG 519 seien nicht eingehalten worden. Die von ihm erstellte Fotodokumentation Bl. 24 -50 d. Akte 16 Ls 25 / 24 wurde in Augenschein genommen und bestätigte die Beschreibung des Zeugen insoweit, dass beispielsweise auf Bl. 35 d. Akte 16 Ls 25 / 24 Holzlatten mit den Nägeln zu sehen sind, was bedeutet, die darauf befestigte Verkleidung nicht zerstörungsfrei entfernt worden sein kann. So sind auch auf Bl. 37 d. Akte 16 Ls 25 / 24 die einzelnen Bruchstücke der Wandverkleidung zu sehen. Die Arbeitnehmer hätten keine Schutzkleidung angehabt. Der Angeklagte sei nicht vor Ort gewesen. Bauleiter sei ein Herr TC. gewesen, ob es sich dabei um Junior oder Senior gehandelt habe, könne er nicht mehr sagen.
Der Zeuge OM. bestätigte, dass die Arbeiten mit Asbest nicht ordnungsgemäß erfolgten. Er gab an, es sei nicht angemeldet gewesen, dass Arbeiten mit Asbest durchgeführt wurden. Bei einem Besuch der Baustelle Anfang Oktober habe er gesehen, wie Bruchstücke des Asbestfaserbetons auf dem Boden herumgelegen hätten.
Der Zeuge ML. hatte erklärt, dass Asbestabfälle immer nur verpackt zur Entsorgung in sogenannten Bigpacks gegeben werden könnten. Der Entsorgungspreis richte sich immer nach dem belasteten Material, was in der Entsorgungsmasse drin wäre. Mit der Art und Weise des hier beobachteten Ausbaus wird damit also der gesamte Bauschutt zu Asbestmüll der nicht mehr unproblematisch entsorgt werden kann.
Der Zeuge CH., der jahrelang für die verschiedenen Firmen des Angeklagten als Baggerfahrer tätig war, gab an, er habe nicht gewusst, dass er bei dieser Baustelle auf Asbest hätte achten müssen. Es habe Asbest hinten in der Halle gegeben. Das sei dort sortiert worden in Säcke. Aber für weitere Bereiche sei das nicht thematisiert worden. Das habe er erst durch den Besuch von Herrn TD. erfahren. Der Angeklagte habe gesagt, das sei abzureißen und dann habe man das eben getan.
Der Zeuge OR., der jahrelang als Bauhelfer für den Angeklagten tätig war, gab an, Herr TD. habe sie darauf hingewiesen, dass der Schutt asbesthaltig sei. Er habe das nicht gewusst. Floorfexplatten habe er keine gesehen.
Herr TC. gab an, er habe den TRGS Schein gemacht. Ein anderer und er seien dann für die belasteten Grundstücke zuständig gewesen. Wo und ob es Belastungen gab, habe der Angeklagte ihm gesagt. Zur Baustelle UV.-straße habe dieser ihm nichts gesagt, daher habe er dort keine Vorkehrungen getroffen.
Das Abbruch- und Verwertungskonzept vom 11.03.2018, welches von dem Zeugen QZ. erstellt wurde, wurde auszugsweise verlesen. Daraus und aus der Aussage des Zeugen ergibt sich, dass der Zeuge hinsichtlich des Abbruchobjektes Untersuchungen zu möglichen Schadstoffbelastungen vorgenommen hat und dabei bei dem Kleber der Floor Flexplatten, dem Fensterkitt und der Gebäudeverkleidung aus Faserzementplatten und Kunstschiefer, vgl Bl. 23 des Sonderbandes zu d. Akte 16 Ls 25 / 24, Asbestanteile in einer Größenordnung von 1 % bis 15 % feststellte, die im Rahmen des Abbruchs unter Beachtung der TRGS 519 auszubauen bzw. zu trennen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen gewesen wären. Der Zeuge führte dazu auch aus, dass dies zum einen bedeute, dass die Arbeitnehmer Arbeitsschutzkleidung mit Kapuzen und Atemmasken zu tragen hätten, damit sie sich vor dem krebserregenden Asbeststaub schützen können und die Asbestmaterialien möglichst zerstörungsfrei ausgebaut werden müssen.
Danach steht fest, dass auf jeden Fall die Außenverkleidung Wohnhaus mit Faserzementplatten und Kunstschiefer asbestbelastet war, aber nicht entsprechend behandelt und entsorgt wurde.
Die Aussagen der Zeugen waren neutral und frei von Belastungstendenzen. Soweit die Zeugen sich nicht erinnern konnten, gaben sie das zu. Die Zeugen wie TD., OM. oder QZ. haben keine persönlichen Bezugspunkte zum Angeklagten und daher keinen nachvollziehbaren Anlass, den Anklagten ohne Grund zu belasten. Die Zeugen GH., OR. und TC. zeigten sich recht wenig emotional, obwohl sie ja durchaus aufgrund der Kündigungen oder ausstehenden Zahlungen Grund gehabt hätten, dem Angeklagten zu zürnen. Keiner der Zeugen machte den Eindruck, als hätten sie eine solche Verbindung zueinander, dass sie sich in ihren Aussagen zulasten des Angeklagten abgesprochen hätten, so dass die Übereinstimmungen in ihren Aussagen deren Wert stärken. Denn insgesamt bestätigten die Aussagen sich gegenseitig, obwohl die Zeugen in keiner Beziehung zueinander standen, wie beispielsweise die Aussage des Zeugen TD. durch die Aussagen der Zeugen GH. und OR. bestätigt wurde, denn diese gaben an, dass sie gar nicht gewusst hätten, dass sie auf Asbest hätten achten müssen und dementsprechend hatten sie auch keine Vorkehrungen getroffen.
Zu Fall 4
Gemäß des verlesenen Grundbuchauszuges vom 07.10.2025 war der Angeklagte seit 2007 Eigentümer des Grundstücks G05, für welches es wie die Zeugin IP. ausführte, eine Nutzungsgenehmigung für eine Spedition gab. Wie sich aus den ebenfalls verlesenen Handelsregisterauszügen Bl. 34 d. FA 4, 37 d. FA 4, 178 d. Akte 16 Ls 25/24 und Geschäftskorrespondenz ergibt , nutzte der Angeklagte das Gelände und die Adresse als Geschäftsadresse oder jedenfalls als „Geschäftsstelle“ für verschiedene, von ihm gegründete oder aber auch von ihm kontrollierte Firmen, wie die R., B., E. oder die X, die er seinem früheren Bauhelfer, dem Zeugen TC., überschrieb. Im Jahre 2022 im weiteren Verlauf der Gründung des Z., die er seinen Sohn, den Zeugen CK. IE., führen lies, übertrug er auch das Grundstück auf diesen.
Der Zeuge XM. war in seiner Eigenschaft als städtischer Kommunalbeamter mit dem Grundstück das erste Mal im Oktober 2020 befasst. Er gab an, dass er bei einem Ortstermin im Oktober festgestellt habe, dass auf dem Grundstück erhebliche Mengen an Bauschutt und sonstiger Abfälle gelagert wurden. Damals sei schon so erkennbar gewesen, dass dort mehr als 100 t Material abgelagert worden waren. Er war noch einmal bei einem gemeinsamen Ortstermin Anfang 2022 vor Ort gewesen. Die Situation habe sich dann noch wesentlich verschlimmert dargeboten. Der Bereich zur Grundstückgrenze sei erheblich angeschüttet gewesen. Seiner Meinung nach müsste auch die genehmigungspflichtige Menge von 10 t / pro Tag an bewegtem Bauschutt überschritten worden sein.
Man habe damals zunächst versucht, den Nutzer ausfindig zu machen. Das habe sich aufgrund der verschiedenen dort tätigen Firmen als schwierig erwiesen. Außerdem sei der ihnen als Ansprechpartner mitgeteilte Chef, der Angeklagte, nicht greifbar gewesen. Man wollte zunächst erreichen, dass der Angeklagte eine Baugenehmigung entsprechend der Nutzung beantragte, aber nachdem zunächst eine Fristverlängerung beantragt worden sei, sei dann nichts mehr passiert.
Im November 2021 seien Kollegen von ihm vor Ort gewesen. Damals sei auf dem Grundstück ein Brecher aufgestellt und in Betrieb gewesen. Deswegen hätten sich die Nachbarn beschwert. Der Angeklagte sei damals vor Ort gewesen, aber gesagt, der Abfall gehöre ihm nicht. Bei einem späteren Einsatz mit Feuerwehr, weil die Nachbarn sich über eine Rauchentwicklung beschwerten, weil auf dem Grundstück in einer Baggerschaufel Geschäftsunterlagen von verschiedenen Firmen des Angeklagten verbrannt wurden, wies der Angeklagte wieder jede Verantwortung von sich.
Das Grundstück sei schließlich in die Zwangsversteigerung gegangen.
Man habe das Grundstück im Zuge dessen untersuchen lassen, da klar sein musste, wieviel und was für Bauschutt auf dem Grundstück lagerte, da dies ja zu entfernen sei. Das Vermessungsamt habe errechnet, dass dort auf 854 qm ca. 2031 qm verdichteter Boden läge. Dies entspräche bei einer Dichte von 1,5 - 1,8 t / Kubikmeter einer Menge von 3000 - 3600 t Bodenaushub. Beim Vergleich der Massen von damals zu dem Zeitpunkt der Vermessung habe sich die Menge zweifelsfrei erhöht, aber sie habe sich ganz sicher nicht mehr als verdreizigfacht.
Gestützt wird diese Aussage auch durch die in Augenschein genommen Luftaufnahmen des Grundstücks und der Aufnahmen vom Ortstermin am 02.10.2020, Bl. 158 - 160 d. Akte 16 Ls 25/24, auf der Container mit Abfällen, Baugeräte, und Mieten mit Abfällen zu sehen sind, welche nach Abbruchmaterial aussehen. Gleiches gilt für die Aufnahmen vom 08.10.2020, Bl. 162 -165 d. Akte 16 Ls 25/24 und 22.03.2021, Bl.168 - 171 d. Akte 16 Ls 25/24. Auf den Fotos Bl. 168 sind erhebliche Mieten an Bauabfällen und Altholz zu erkennen. Welche Höhe diese „Berge“ haben, kann man erahnen, wenn man auf Bl. 169 d. Akte 16 Ls 25/24 die Größe des auf der Miete befindlichen Baggers zu der Miete selbst ins Verhältnis setzt. Der Zeuge Behrend Green mit dem die Aufnahmen gemeinsam in Augenschein genommen wurden, bestätigte, dass diese die Gegebenheiten auf dem Grundstück G05 darstellten. Er gab zudem an, dass es Lichtbildaufnahmen zu dem Grundstück aus der Vogelperspektive gäbe, die er in Bezug auf den Vorgang herausgesucht hatte, so wie die in Augenschein genommen Aufnahmen Bl. 321 -323 d. Akte 16 Ls 25/24, auf denen die Ablagerungen und die Container zu erkennen sind.
Vor diesem Hintergrund wird die Aussage des Zeugen, dass Ablagerungen von mindestens 100 t Bauabfälle auf dem Grundstück aufgebracht wurden, als nachvollziehbar und belastbar erachtet. Selbst wenn man bei der späteren Vermessung Abzüge machen möchte, weil evtl. nicht trennscharf zu Ablagerungen von dem Nachbargrundstück differenziert wurde, ist die Menge noch so enorm, dass die Mindestmenge von 100 t in jedem Fall erreicht ist.
Die Zeugin XZ., die jahrelang die Sekretariatsarbeit / Büroarbeit für den Angeklagten im Gebäude auf diesem Grundstück erledigte gab an, dass auf dem Grundstück zunächst noch die Spedition Tegel tätig gewesen sei, aber als diese weg gewesen sei, seien die Aufschüttungen und Abfallablagerungen stetig mehr geworden.
Der Sohn des Angeklagten, der Zeuge NF., bestätigte, dass sein Vater ihm das Grundstück übertragen hätte. Das habe er ihm natürlich als gutes Geschäft für ihn verkauft. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits auf dem Grundstück ein riesen Berg Bauschutt gelegen. Er sei da aber nie dran gegangen. Ein Mitarbeiter seines Vaters habe ihn einmal davor gewarnt und gesagt, da sollten noch haufenweise alte Kühlschränke verbuddelt sein. Es sei immer mal wieder etwas weggefahren worden oder auch wieder etwas dazu gekommen. Das hätte sein Vater aber zu verantworten gehabt.
Der Zeuge GY. gab an, dass sie durchaus Material zur Vohwinkeler Straße brachten und auch von dort holten, um es bei anderen Baustellen einzubauen. Der Angeklagte habe immer bestimmt, was passiere und das Material an der Vohwinkeler Straße habe als gutes, reines Material (A 1 Material) gegolten.
Die Aussagen der Zeugen waren neutral und frei von Belastungstendenzen. Soweit die Zeugen sich nicht erinnern konnten, gaben sie das zu. Der Hauptbelastungszeuge XM. hat keine persönlichen Beziehungen zum Angeklagten und berichtete insoweit von einem Arbeitsvorgang. Seine Aussagen fanden ihre Bestätigung in den Aussagen der Frau IP., XZ., GY. und NF..
Die Zeugin XZ. belastete den Anklagten mit ihrer Aussage sehr und konnte gut die internen Vorgänge beschreiben, auch weil sie jahrelang für den Angeklagten im Büro tätig war. Sie muss dem Angeklagten zu einem früheren Zeitpunkt auch großes Vertrauen entgegengebracht haben, denn sie als es zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses kam, soll der Angeklagte gesagt haben, sie brauche sich nicht arbeitslos zu melden, er sorge dafür, dass sie wieder angestellt werde. Da sie dieses Vorgehen schon aus früheren Firmenpleiten / umschreibungen kannte, vertraute sie da auf diese Zusage. Insofern berichtete sie, nachdem sie versuchte, zunächst nicht zum Termin erscheinen zu müssen, neutral und distanziert über die Vorgänge. Sie schien ihrem ehemaligen Chef jedoch nichts übel zu nehmen, so dass ihrer Aussage ein hoher Beweiswert beigemessen wird.
Der Zeuge NF. gab offen an, dass er durch die Vorgänge mit seinem Vater geschädigt sei und erhebliche, auch finanzielle, Nachteile erlitten habe. Grundsätzlich hatte er natürlich ein Interesse, soweit er selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten war, die Verantwortung von sich zu weisen. In der Gesamtschau ist seine Aussage aber dennoch glaubhaft, da sich ein stimmiges Gesamtbild zeigt. Seine Aussage wird teilweise auch von den ehemaligen Mitarbeitern gestützt, die keine gute Meinung von ihm aber von seinem Vater, insbesondere was die fachlichen Kompetenzen angeht, hatten.
Zudem hat sich ein Muster gezeigt, was insofern auch die Abläufe in Bezug auf den Zeugen IE. zutrifft. Der Angeklagte hat immer wieder entweder durch Übertragung zuvor gegründeter Firmen oder Gründung neuer Firmen, Verantwortung auf andere Schultern gelegt, so wie im Tatzeitraum auf die Schultern der Zeugen PS., TC. und A. IE.. Die Geschäfte, deren Abläufe und v.a. die Zahlungsströme bestimmte dennoch weiter der Angeklagte. Die Mitarbeiter haben u.U. gar nicht oder erst im Nachhinein erfahren, dass sie bei einer anderen Firma angestellt wurden. Sie haben ihre Anweisungen einfach fraglos weiter von dem Angeklagten akzeptiert. Sei es weil sie es nicht besser wussten oder weil sie die Kompetenz der neuen bzw. anderen Geschäftsführer, wie im Falle von TC. und NF. nicht akzeptierten. Die dann eingesetzten Geschäftsführer waren naiv, vertrauensselig und ahnungslos und das war von dem Angeklagten auch durchaus so beabsichtigt. So war dem Zeugen TC. auf Nachfrage selbst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht klar, dass er als Geschäftsführer grundsätzlich sein „Gehalt“ selbst hätte bestimmen können. Er ging weiter von einem Angestelltenverhältnis aus. Bei dieser Verteilung der Aufgaben ist aber die Schilderung des Zeugen NF. durchaus glaubhaft, dass sein Vater weiterhin die Entscheidungen traf und er diese einfach ohne Widerrede umsetzte.
So bestätigten sich die Aussagen gegenseitig, obwohl die Zeugen in keiner Beziehung zueinander standen, wie beispielsweise die Aussage des Zeugen TD. durch die Aussagen der Zeugen GH. und OR. bestätigt wurde, denn diese gaben ja an, dass sie gar nicht gewusst hätten, dass sie auf Asbest achten mussten und dementsprechend hatten sie auch keine Vorkehrungen getroffen.
Zu Fall 5
Der Geschädigte F. gab an, er habe das Grundstück G101 entwickeln und dort Mehrfamilienhäuser bauen wollen. Da es bei dem Grundstück Probleme mit den Altlasten gegeben habe, habe er dazu ein Sanierungskonzept erstellen lassen müssen. Dieses sei dann Grundlage auch der Abbruchgenehmigung gewesen. Dazu habe er den Angeklagten mit dem Abriss und Entsorgung der belasteten Erde entsprechend dem Sanierungskonzept der Firma JO. beauftragt. Das Konzept habe er dem Angeklagten übergeben, mit Karte und allem Drum und Dran. Das Konzept enthält die wesentlichen Punkte, die es in Bezug auf den Ausbau des Bodens zu beachten gab, und die auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Es heißt dort beispielsweise:
„ Aufgrund der relativ kleinen Ausdehnung des Chromschadens auf einer Fläche von 140 m² und der vorgesehenen weiteren Nutzung des Gebäudes als Wohnbebauung wird vorgesehen, den Schadensbereich ehem. Hartverchromerei mittels Bodenaushub zu dekontaminieren. Ziel der Sanierung ist, die Verunreinigung aus dem Boden bis in eine Tiefe von ca. 2,50 m u. OK Halle, falls erforderlich und bautechnisch möglich, bis max. 3,10 m o. OK Halle (Schichtgrenze verwitterter Fels) zu entfernen. Der Aushub erfolgt aus statischen und bautechnischen Gründen segmentweise. Die Sanierungsmaßnahmen umfassen die Entfernung der Gebäudeschadstoffe und die Entfernung der Chrombelastung im Boden mittels Bodenaushub m Bereich des in Anhang 3 festgelegten Sanierungsareals der ehem. Hartverchromerei. Zur Überprüfung des Sanierungserfolgs werden Beprobungen der Wände und der Sohlen der Aushubgrube vorgenommen.“ , vgl. Seite 16 Sanierungskonzept JO. Sonderband Anlagen zu Bl. N01 d.A. Band II zur Akte 16 Ls 16/9.
So heißt es dort zusammenfassend auch zu den geplanten Sanierungsmaßnahmen:
„…
Abdeckung der entsiegelten Fläche mit Kunsstofffolie zur Vermeidung der Versickerung von Niederschlagswasser im Sanierunsbereich …
…
Segmenterweiser Aushub des Bodens im festgelegten Sanierungsbereich bis ca. 2,0m Tiefe.
Segmenterweiser Aushub in stark belasteten Bereichen bis ca. 2,5 m u.OK Hallenboden, max. 3,1 m u. OK Hallenboden.
…
Fachgerechte Zwischenlagerung und Beprobung des Aushubmaterials zur Belastungsklassifizierung.
Fachgerechter Abtransport und fachgerechte Entsorgung des Azshubmaterials .
Segmentweise Rückverfüllung der Baugrube mit LAGA Z0-Material, …
Fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation der Maßnahmen
…“
vgl. Seite 19 Sanierungskonzept JO. Sonderband Anlagen zu Bl. N01 d.A. Band II zur Akte 16 Ls 16/9.
Es sei klar besprochen worden, dass dort große Bereiche belasteter Boden auszukoffern und zu entsorgen gewesen sei. Auch war klar, dass es einer gutachterlichen Begleitung bedurfte, aber der Angeklagte habe gesagt, er habe da einen eigenen Gutachter an der Hand. Darauf habe er dann auch vertraut. Im Februar 2022 habe der Angeklagte mit den Arbeiten angefangen und im Mai ihm mitgeteilt, dass er fertig sei. Die Mitteilung sei so wie Bl. 179, 180 d. Akte 16 Ls 16/9 erfolgt. Dabei habe sich auch das Bestätigungsschreiben des Bodengutachters BI. vom 05.05.2022 befunden.
Das habe er so hingenommen, aber dann habe der Ärger angefangen. Es habe sich herausgestellt, dass der Angeklagte nicht so weit ausgekoffert habe wie vorgeschrieben. Entsorgungsnachweise, Wiegescheine und Begleitscheine habe er nicht vorgelegt. Es habe sich auch herausgestellt, dass eine gutachterliche Begleitung nicht erfolgt sei. Den von den Angeklagten benannte Herrn BI. habe er nie auf der Baustelle gesehen.
Da es weder eine gutachterliche Begleitung gab und auch keine Entsorgungsnachweise etc. habe die Behörde ihm aufgegeben, dass er alles noch einmal machen musste. Er habe zunächst auf Anraten seiner Anwälte, den Angeklagten aufgefordert, die Leistung nachzubessern. Aber der habe eine neue Beauftragung gefordert.
In diesem Zusammenhang sei Geld immer ein Thema gewesen. Der Angeklagte habe auch bei der ersten Ausführung immer wieder Vorauszahlungen verlangt. Er habe diesen insgesamt 27000 EUR in bar übergeben, zweimal jeweils 10.000 EUR und einmal 7.000 EUR. Dazu legte er drei Quittungen vor, die der Angeklagte gegengezeichnet habe und die als Kopie bereits in Bl. 365 - 367 d. Akte 16 Ls 9/25 zur Akte gelangt wurden und entsprechend in Augenschein genommen wurden. Der Schriftzug der Unterschrift entspricht der Unterschrift der Vereinbarung vom 07.06.2022, welche der Zeuge zur Akte reichte und als Anlage I zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 01.09.2025 gemacht wurde. Wie die Zeugin XZ. später bestätigte, erkannte auch sie in der Schrift der Vereinbarung und auch der Unterschrift die Schrift des Angeklagten wieder. Zudem habe der Zeuge die Rechnungen, Bl. 129, 131 d. Akte 16 Ls 9/25 in Höhe von jeweils 11.900,00 EUR gezahlt.
Die Aussage bzgl. der Barzahlungen wurde von dem Neffen des Zeugen, dem Zeugen AI. insoweit gestützt, dass er bestätigte, dass er einmal bei der Übergabe vor Ort gewesen sei. Das sei in einer Wohnung, bei der er seinem Onkel bei der Renovierung half, gewesen. Er bestätigte, dass Bargeld in Höhe von 10.000 EUR übergeben wurde. Das habe ihm sein Onkel gesagt und er habe Geld abgezählt. Ein anderes Mal habe er eine Übergabe in einem Treppenhaus mitbekommen, aber da habe er kein Vorzählen gesehen.
Auch der vorliegende Schriftverkehr bestätigt die Aussage des Zeugen. Das von dem Angeklagten erstellte Angebot nimmt ausdrücklich auf das Sanierungskonzept Bezug. Die Vorlage des veränderten Schreibens des Zeugen CS., in dem Sinn, dass der Satz bezüglich der Verneinung der Baubegleitung gestrichen wurde, macht auch nur Sinn, wenn zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F. besprochen war, dass ein anderer als die Zeugen DA. und RE. von JO. die begleitende Begutachtung machen sollten.
Auch hatte der Angeklagte gegenüber der Stadt, der Zeugin Frau NS., gegenüber nach Abschluss der Arbeiten zunächst erklärt, eine baubegleitende Begutachtung habe stattgefunden und auch die Vorlage von Entsorgungsbelegen sagte er zu. Er lieferte diese dann aber nicht.
Der Zeuge F. gab an, er habe sich von den Zahlungen versprochen, dass die Arbeiten schneller oder überhaupt durchgeführt werden konnten, da der Angeklagte ihm gesagt habe, er habe finanzielle Probleme. So lange er gezahlt habe, sei der Angeklagte immer per Handy erreichbar gewesen und dann auf einmal gar nicht mehr.
Der Angeklagte habe dann eine andere Firma angegeben, die die Arbeiten ausführen sollten, aber die habe einen neuen Auftrag gefordert.
Das sei ihm dann alles sehr teuer zu stehen gekommen. Er habe eine andere Firma mit den Auskofferungen und Abtrag des übrigen auch verseuchten, aufgebrachten Bodens beauftragen müssen. Herr RE. von der Firma JO. habe das dann eng gutachterlich begleitet. Das alles habe ihn insgesamt 60.000 EUR und 18.000 EUR für den Gutachter gekostet. Tatsächlich hat der Zeuge Belege zur Akte gereicht, Bl. 337-358 d. Akte 16 Ls 9 / 25, die die Kosten in Höhe von für den Abtransport des Bodens und in Höhe von für die Begutachtungsleistungen der Firma JO. belegen. Diese wurden verlesen. Bei Addition der Positionen ergibt sich, dass der Zeuge insgesamt Kosten für die Abfuhr und Entsorgung des Bodens und die erhebliche gutachterliche Begleitung von insgesamt 171.033,29 EUR hatte.
Diese Aussage des Zeugen F. wird insoweit auch durch die Aussagen der Zeugen DA., NS., RE. und Al, sowie KN. und BI. gestützt.
Der Zeuge DA. gab an, dass er im fraglichen Zeitraum bei JO. angestellt war und für diese im Auftrag des Eigentümers das Grundstück untersuchen sollte und klären sollte, inwieweit der von ihm beauftragte Unternehmer die Vorgaben umgesetzt hatte. Dazu habe es einen Besprechungstermin auch mit dem Angeklagten vor Ort gegeben. Der sei erstaunlich kooperativ gewesen und habe beispielweise die Übersendung der Nachweise zugesagt. Bei der Zusage sei es aber geblieben. Der weitere Kontakt war schwierig und Rückmeldungen kamen nicht oder nur spärlich. Die entsprechenden Nachweise wurden nicht vorgelegt. So musste entsprechend den Vorgaben dann alles erneut ausgekoffert werden. Die Untersuchungen, die man im Zuge dessen durchgeführt habe, legten den Schluss nahe, dass der Unternehmer einfach das belastete Material großflächig auf dem Grundstück verteilt hätte. Sie hätten einige Proben genommen und weitreichende Belastungen festgestellt.
Die Zeugin NS. von der unteren Baubehörde der Stadt LU. war auch mit dem Angeklagten über die Arbeiten bei dem Grundstück G11 in Kontakt. Sie bestätigte, dass statt bei Beginn der Ausführung der Arbeiten ihr nur der Abschluss der Arbeiten gemeldet worden war. Dann hätte nachvollzogen werden müssen, ob denn die Arbeiten wie vorgeschrieben ausgeführt worden seien. Da es keine Entsorgungsnachweise oder sonstige Nachweise gab und der Vorgang auch, wie sich dann entgegen der Bestätigung des Angeklagten herausstellte, nicht gutachterlich betreut wurde, war der Verdacht, dass die Arbeiten nicht wie vorgeschrieben ausgeführt worden seien. Und dieser Verdacht bestätigte sich, denn der Bereich sei nicht richtig ausgekoffert worden und zudem das belastete Material auf dem Grundstück flächig verteilt worden, so dass dann alles noch einmal und auch großflächiger abgetragen werden musste.
Die Zeugin KN., Mitarbeiterin des Ingeniuerbüros BI., und der Zeuge BI. sagten übereinstimmend aus, dass sie auf dem Grundstück nur zwei Beprobungen vorgenommen hätten und einmal vor Ort waren, um den Abschluss der Abbrucharbeiten zu bestätigen. Eine gutachterliche Begleitung sei nicht erfolgt und auch nicht vereinbart gewesen. Herr BI. gab an, eigentlich habe er den Auftrag nur angenommen, da er gehofft habe, dass der Angeklagte durch den Auftrag Geld verdienen würde und so seine offenen Rechnungen bei ihm bezahlen würde.
Sowohl er als auch Frau KN. bestätigten, dass das Schreiben Bl. 179 d. Akte 16 Ls 9/25 so nicht von ihnen versandt worden sei. Vielmehr sehe das Original so aus, wie Bl. d.252 d. Akte 16 Ls 9/25 und enthalte den Satz „Die Abbrucharbeiten wurden nicht vom Ingenieurbüro BI. gutachterlich begleitet.“ Herr BI. gab an, das Bestätigungsschreiben sei auf ausdrücklichen Wunsch der Angeklagten erstellt worden.
Dass das Grundstück vor und auch nach der Arbeitsausführung durch den Angeklagten noch schwer chromatbelastet war, wird durch die Aussage des sachverständigen Zeugen RE. belegt. Die Firma des Zeugen hatte zunächst auf Basis des Schadstoffgutachtens Fülling vom 21.12.2020 ein Sanierungskonzept erarbeitet. Aus den Untersuchungen, die Grundlage dieser Gutachten / Konzepte sind, ergibt sich, dass das Grundstück u.a. hoch mit Chromat belastet war.
So wird u.a. ausgeführt
„Im Eluat wurde ein Chromat-Gehalt von max. 9,7 mg/l festgestellt. Der pH-Wert in den Eluaten war stark basisch. Das Chromat ist bis in den verwitterten Fels eingesickert. Eine Beeinflussung des Grundwassers wird nicht ausgeschlossen.
Der gemessene Chromat Gehalt liegt deutlich über dem nach BBodSchVO vorgeschriebenen Prüfwert von 0,008 mg/l.
…
Dabei wurde bei einer Sondierung (So 2) im Bereich der ehem. Hartverchromerei ein Chrom-Gehalt von 1650 mg / kg festgestellt. …
Der nach BBodSchVO vorgeschriebene Prüfwert für Chrom in Wohngebieten ( 400 mg/kg) wird im Bereich der ehem. Hartverchromerei deutlich überschritten. …“
Seiten 10, 11 Sanierungskonzept JO. Sonderband Anlagen zu Bl. N01 d.A. Band II d. Akte 16 Ls 9 / 25.
Der sachverständige Zeuge YR. gab an, dass er im Auftrag des Eigentümers in 2020 das Grundstück untersucht hatte. Ergebnis war die Stellungnahme von 21.12.2020, Sonderband zu Anlagen Bl. N01 f. Band III zur Akte 16 Ls 9/25. Entsprechend dem verlesenen Inhalt bestätigte der Zeuge, dass auf dem Grundstück vor Ausführung der Arbeiten eine erhebliche Chromatbelastung vorlag.
Nach Durchführung der Arbeiten wurde der Zeuge RE. wieder hinzugezogen und hatte nun die Aufgabe die baubegleitende Begutachtung durchzuführen.
Er gab an, in den Untersuchungen nach Abschluss der Arbeiten durch den Angeklagten wurden im belasteten Bereich Boden in der Spitze mit Belastungen von 2300 mg/kg Chrom VI und 13 mg/l im Eluat festgestellt. Entsprechend den bereits erwähnten vorgegebenen Prüfwerten, ist dies eine erhebliche Überschreitung und sind die Werte höher als die zuvor Festgestellten.
Nach Aussage des Zeugen RE. sei ein großer Teil des Grundstücks, größer als der ursprünglich vorgegebene Sanierungsbereich mit RCL Material aufgeschüttet worden. Dort seien ca. 30 bis 40 cm Material aufgebracht worden, welches dann entfernt werden musste. Dieser Boden hätte als Z2LAGA entsorgt werden müssen, da er entsprechend belastet war.
Nach dem ursprüngliche Sanierungsplan hätten ca. 600 t Boden entsorgt werden müssen. Tatsächlich wurden dann aber ca. 1000 t RCL Material und 720 t Boden entsorgt.
Der Zeuge RE. führte zudem noch aus, dass Chromat VI sehr giftig und sowohl bei Aufnahme über die Lunge oder Haut krebserregend sei.
Diesbezüglich deckt sich hierin seine und auch die Aussage des weiteren sachverständigen Zeugen DA., NS. mit der des Zeugen F., dass nämlich der Angeklagte nicht die Bodenverunreinigung entsprechend den Vorgaben entfernte, sondern auch noch die belastenden Böden auf dem Grundstück - und evtl. auch noch auf anderen Grundstücken - verteilte. Der Angeklagte habe im Juni dann Nachweise vorgelegt, aber die seien nicht prüfbar gewesen, hätten sich z.B. zu anderen Entsorgungsmaterial verhalten und waren nicht transparent, da nicht Entsorgungsnachweise, Wiegescheine, Begleitscheine in Einklang gebracht werden konnten.
Die Zeugin NS. gab zudem noch an. der Abbruchunternehmer, also der Angeklagte, habe durch seine Arbeiten die Fläche entsiegelt und dann den schadstoffbelasteten Boden auf die Gesamtfläche verteilt. Dieses Vorgehen sei natürlich sehr schädlich, da durch die Entsiegelung der Fläche die Schadstoffe freigesetzt würden und so leichter ins Grundwasser gelangen könnten.
Es sei ihr schon beim ersten Ortstermin nach Fertigstellungmeldung aufgefallen, aufgrund der optischen Beschaffenheit des Bodens, dass der belastete Boden nicht entfernt worden war. Der Angeklagte habe aber zunächst noch die gutachterliche Begleitung bejaht und die Vorlage der Nachweise in Aussicht gestellt.
Der Zeuge MI., der als Baggerfahrer viele Jahre für den Angeklagten in verschiedenen Firmen tätig war, gab an, dass er auf dem Grundstück einen Bodenaushub habe machen sollen. Das habe ein Gutachten so vorgegeben. Die entsprechenden Anweisungen seien immer von dem Angeklagten gekommen. Er bestätigte, dass auf dem Grundstück auch die Brechanlage gestanden habe. Dort sei das Material auch das von vor Ort wie die Betonbodenplatte verkleinert worden und dann auch zum Teil vor Ort auch wieder eingebaut worden. Das Material sei dann ja auch mit dem Material von anderen Baustellen vermischt worden. Dass es eine spezielle Problematik hinsichtlich des Chromats vor Ort gegeben habe, habe er nicht gewusst.
Die Aussagen der Zeugen waren neutral und frei von Belastungstendenzen. Soweit die Zeugen sich nicht erinnern konnten, gaben sie das zu. Mit Zeitsprüngen oder Querbefragungen konnten die Zeugen umgehen.
Dem Zeugen F. merkte man an, dass ihn der Vorgang auch emotional angefasst hatte. Seinen Plan mit den Mehrfamilienhäusern musste er aufgrund der dann geplatzten Finanzierung aufgeben. Er war aber dennoch ruhig und nicht emotional gegenüber dem Angeklagten. Seine Aussage wird zudem durch die Aussage der anderen Zeugen bestätigt.
Der Zeuge Al bestätigte die Geldübergaben, zumindest zum Teil. Soweit er etwas nicht wusste oder nicht bestätigen konnte, räumte er das ein. Zudem wird die Behauptung des Zeugen F. durch die vorliegenden Quittungen bestätigt. Die Unterschrift stimmt äußerlich mit der des Angeklagten überein. Dass es sich um die Handschrift bzw. Unterschrift des Angeklagten handelte, wurde durch die Zeugin XZ. nach Vorhalt der handschriftlichen Erklärung, Anlage zum HVT Protokoll vom 01.09.2025 bestätigt. Sie kannte als jahrelange Bürokraft die Handschrift des Angeklagten.
Die übrigen Zeugen hatten mit dem Angeklagten im beruflichen Kontext zu tun und waren, wenn man von der fehlenden Rechnungszahlung gegenüber dem Zeugen BI. absieht, keine Geschädigten. Sie berichteten neutral über die Geschehnisse und erläuterten die Vorgänge auch aus fachlicher Sicht. Dabei zeigten sie sich durchweg fachkompetent, ihre Argumente waren nachvollziehbar und auch der Umstand, dass die sachverständigen Zeugen sich durchweg in ihren fachlichen Einschätzungen einig waren, etwa was die Beurteilung von Böden, die Gefährlichkeit von Chromat, Einordnung von Asbest etc. betraf, sprach für die Qualität ihrer Aussagen, denen das Gericht daher folgte.
Zu Fall 6
Die Eigentümerin, die Zeugin ZQ., gab an, dass sie im Rahmen des Abrisses und Neubau ihres Hauses unmittelbar neben dem Haus ihrer Eltern, den Angeklagten mit dem Abriss des alten Hauses beauftragt hatten. Das habe gut geklappt, er sei viel günstiger als die anderen Anbieter gewesen und alles wäre unproblematisch gelaufen.
Sie und ihr Ehemann hätten dann ihren Garten begradigen wollen und hätten da dann auch direkt wieder an den Angeklagten als ausführenden Unternehmer gedacht. Ihr Wunsch war es Kunstrasen zu verlegen, um so den Garten für die Kinder zum Spielen zu nutzen. Der Angeklagte habe ein gutes Angebot gemacht und es sei schnell losgegangen. Zunächst sei problematisch gewesen, dass sie eine Art Weg für die Lkw geschaffen hätten, leider auch mit Hilfe der Auffahrt des Nachbarn. Es seien dann am laufenden Band Lkw mit Erde gekommen. Das sei viel zu viel gewesen. Und die Erde sei auch durchsetzt mit großen Stücken Material wie Steine, Beton u.ä. gewesen. Der Baggerfahrer vor Ort habe gesagt, das sei kein Problem und das werde noch gesiebt, sortiert und entfernt. Der Angeklagte habe eine Anzahlung haben wollen. Die habe ihr Mann ihm in bar gegeben, aber als es dann darum ging, dass das alles so nicht ging, weil es viel zu viel Boden war und der Nachbar auch wegen der Anschüttung Ärger machte, sei der Angeklagte nicht mehr erreichbar gewesen. Sie hätten sich dann an den Sohn gewandt und der sei auch erst sehr hilfsbereit und offen gewesen. Es sei teilweise etwas weg gefahren worden, aber es war immer noch weit zu viel.
Dann bekam die Stadt davon Wind und sie Ärger, da diese Aufschüttung nicht von der Baugenehmigung gedeckt war. Sie hätten ca. 30.000 EUR noch zahlen müssen, um Erde wegschaffen zu lassen, hätten ein Bußgeld von der Stadt bekommen und immer noch Ärger mit dem Nachbarn. Die Terrasse, geschweige denn den Garten hätten sie all diese Jahre nicht nutzen können.
Der Ehemann, der Zeuge ZQ., bestätigte die Aussage seiner Frau. Er gab noch an, dass der Baggerfahrer YQ. hieß und immer ganz nett gewesen sei. Der habe auch die ganz großen Sachen ein bisschen heraussortiert. Insgesamt habe man über 100 m³ Erde und ca. 50 m³ Bauschutt entsorgen müssen.
Die Anzahlung in Höhe von 8000 EUR habe er im Mai auf Drängen des Angeklagten in bar gezahlt. Der Angeklagte hatte ihm immer ein Angebot versprochen, aber das sei nie gekommen. Er sei diesbezüglich wohl naiv gewesen, aber bei den anderen Handwerkern habe das alles so funktioniert.
Letztlich bestätigten beide Zeugen, dass der Stand der Dinge vor Ort dem entsprach wie die in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 64, 65, 66 d.A 16 Ls 8 / 25 zeigen. Er zeigte zudem noch weitere Bilder auf seinem Smartphone, die ebenfalls in Augenschein genommen wurden. Auf diesen Bildern war der Garten der Zeugen zu sehen, der mit Erdreich auf eine relativ ebene Fläche aufgefüllt worden war. Diese Aufschüttung erfolgte bis zum Waldrand und auch zum Nachbargrundstück. Man kann im Boden Bruchstücke und verschiedenstes Material, Steine, Fliesenstücke u.a. mit bloßem Auge entdecken. Zudem befindet sich relativ mittig eine größere Miete von Bodenaushub, der weitere Fremdbestandteile, wie Bauholz, Betonstücke u.ä. enthielt.
Noch genauer kann man das Material in den in Augenschein genommenen vom Zeugen VF. anlässlich seiner von seinem Mitarbeiter, dem Zeugen EO., vor Ort durchgeführten Untersuchung aufgenommenen und als Anlage zum Protokoll vom 01.09.2025 genommenen Lichtbilder betrachten. Deutlich sind die Fremdkörper wie Betonstücke, Bruchsteine, Ziegel und künstliche Mineralfasern zu erkennen.
Weil die Zeugen ZQ. auch durch den Zeugen DO., der als Architekt für die Zeugen tätig war, auf die Idee gebracht wurden, dass der Boden von der nahe gelegenen Baustelle YI. stammen könnte, hörte sich der Zeuge ZQ. dort einmal um.
Der Zeuge DO. stellte bei seiner Vernehmung allerdings in Abrede, dass er diese Vermutung geäußert hätte. Aber sowohl der Zeuge DO. als auch der Angeklagte waren auf der Baustelle „YI-Straße.“ tätig. Und egal ob die Idee letztlich von dem Zeugen DO. stammte oder warum dieser sich daran nicht mehr erinnern wollte, der Zeuge ZQ. lies den Boden vor Ort untersuchen. Das Ergebnis befindet sich auf Bl. 52 bis 60 d. Akte 16 Ls 8/25. Es wurde auszugsweise verlesen. Es steht danach fest, dass die Bodenuntersuchung einen PAK Wert von 4,05 mg/kg aufwies. Aufgrund der Überschreitung des vorgegebenen Grenzwertes von 3,00 mg/kg ist der entsprechende Boden damit als LAGA Klasse Z 2 nach LAGA 2004 einzustufen, vgl. Bl. 53 d. Akte 16 Ls 8/25. Dies wurde auch durch die sachverständigen Zeugen VF. und EO., die die Untersuchungen jeweils durchgeführt hatten, bestätigt. Sie führten aus, dass der vor Ort beprobte Boden nicht im Garten hätte eingebaut werden dürfen. Durch die PAK Verunreinigung von 4,05 mg/ und damit als Z 2 Material war der Boden nicht einbaufähig für Flächen, die nicht versiegelt werden. PAK-Fasern sind krebserregend und sollten nicht vom Menschen aufgenommen werden, daher gibt es die entsprechenden Vorschriften. Schließlich ist nach den Ausführungen der sachverständigen Zeugen deutlich und durch die in Augenscheinnahme der o.g. Fotoaufnahmen nachvollziehbar belegt, dass zudem ein hoher Bauschuttanteilverbaut worden war. Der Zeuge VF. führte dazu aus, dass wenn man, wie vorliegend, die Fremdbestandteile erkennen könne, sei von einem Fremdbestandteil von deutlich mehr als 10 % auszugehen. Dies sei der dann zudem eine Bodenverunreinigung in bedeutendem Umfang unabhängig von der eingebrachten Schadstoffbelastung. Er führte zudem aus, sie hätten die Boden in der YI. auch beprobt. Der Boden sei ähnlich gewesen, aber einen Nachweis, dass es sich um denselben Boden handele könne so nicht geführt werden, sie hätten die Entsorgung auf der anderen Baustelle nicht begleitet, so dass er dazu auch nichts sagen könne.
Die Aussagen der Eheleute ZQ. sind glaubhaft. Für den Umstand, dass sie aufgrund des Verhaltens des Angeklagten sich extrem viel Ärger mit der Stadt und ihren Nachbarn, einen über Jahre hinweg unansehnlichen, nicht nutzbaren Garten eingehandelt sowie erhebliche Extrakosten hatten, waren sie sehr gefasst. Sie berichteten neutral ohne besondere Belastungstendenz. Genaue Daten konnten sie aufgrund des Zeitablaufs nicht genau erinnern, aber insoweit wird ihre Aussage durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und die Bodenuntersuchung sowie die Aussagen der Zeugen VF. und EO. gestützt.
Soweit der Zeuge FB., der mit Vornamen YQ. heißt und somit der Baggerfahrer auf dem Grundstück der Zeugen ZQ. gewesen sein soll, die Angaben nicht bestätigte, so stellt das die Aussagen nicht in Frage.
Der Zeuge FB. stritt ab, sich an die Baustelle erinnern zu können. Dies ist grundsätzlich aufgrund der Tatsache, dass er als Baggerfahrer nachvollziehbar unzählige Baustellen bearbeitet hat und seit dieser Arbeit schon drei Jahre vergangen sind, nicht ungewöhnlich. Er zeigte sich aber insgesamt sehr unwillig, überhaupt irgendetwas zu sagen. Da er auch noch an anderer Stelle nachweislich die Unwahrheit sagte und ganz deutlich den Angeklagten entlasten wollte, indem er als erstes dem Gericht erklärte, auf der Anklagebank sitze der Falsche. Der Richtige sei der Sohn, der Zeuge NF., denn von dem habe er über Monate keinen Lohn bekommen, waren die Äußerungen nicht nur unergiebig sondern extrem tendenziös.
Durch die Aussage des Zeugen DO. wurde zudem klar, dass der Zeuge FB. klar die Unwahrheit sagte, als er angab, den Angeklagten im Vorfeld der Verhandlung nicht gesprochen zu haben. Der Zeuge DO. gab an, er habe bei insgesamt drei Projekten mit dem Angeklagten zusammengearbeitet, YI., bei JC. und dann zuletzt vor 1 ½ - 2 Monaten auf einer Baustelle in LU.. Dort sei der Angeklagte wieder für den Abbruch zuständig gewesen, und den Zeugen vor ihm, also der Zeuge FB., habe er dort auch gesehen. Die Äußerungen in Bezug auf den Baggerfahrer machte der Zeuge dabei spontan ohne direkte Nachfrage. Aus Sicht des Gerichts ist damit erwiesen, dass der Zeuge FB. wieder (oder noch?) für den Angeklagten tätig ist und im Vorfeld der Verhandlung mit diesem zu tun hatte.
Der Zeuge FB. gab zudem noch an, der Angeklagte habe sich aus Altersgründen zurückziehen wollen, daher habe der Sohn die Geschäfte übernommen. Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, muss der Zeuge gewusst haben, denn sonst ist doch nicht erklärlich, wie er dann Jahre danach wieder ( oder weiter?) für den Angeklagten arbeiten kann.
Der Zeuge GY. bestätigte, dass das Material, welches er zu dieser Baustelle gebracht habe teilweise von dem Grundstück G05, teilweise von einer anderen Baustelle in LU., der YI., zur Baustelle gebracht habe. Das sei immer auf Anweisung des Angeklagten geschehen. Ob es sich dabei um belastete Böden gehandelt haben könnte, davon habe der Zeuge nichts gewusst. Es habe wohl Ärger gegeben, weil der Boden nicht so war wie er hätte sein sollen. Er habe gesehen, dass da noch ziemlich große Steine drin gewesen seien.
Auch an den übrigen Zeugenaussagen - außer den bereits geschilderten Ausnahmen - hatte das Gericht keinen Zweifel. Die Aussagen waren glaubhaft. Sie berichteten neutral über die Geschehnisse und erläuterten die Vorgänge auch v.a. aus fachlicher Sicht. Dabei zeigten sich die sachverständigen Zeugen durchweg als fachkompetent, ihre Argumente waren nachvollziehbar und auch der Umstand, dass die sachverständigen Zeugen sich durchweg in ihren fachlichen Einschätzungen einig waren, etwa was die Beurteilung von Böden oder die Gefährlichkeit von PAK betraf, sprach für die Qualität ihrer Aussagen, denen das Gericht daher folgte.
Zu Fall 7
Der Sohn des Angeklagten, der Zeuge CK. IE., gab an, dass es in der Zeit 2022 Auseinandersetzungen zwischen seinem Vater und der WO. gegeben habe. Sein Vater meinte, da läge noch viel auf dem Grundstück (G05) von der WO. und angeblich sollten die Sachen in Absprache mit WO. in die Container verpackt werden. Er habe zu ihnen gesagt „Schmeisst alles rein, am besten erst die Schätze.“ Sie hätten alles reingepackt, was da so auf dem Grundstück lag. Sein Vater habe dann ihn und seine Ex-Frau, die Zeugin EM., angewiesen, Schablonen zu basteln und den Namenszug WO. auf die Container zu sprühen. Die Container seien dann durch eine andere Firma abtransportiert worden.
Der Zeuge GY. bestätigte, dass auf dem Grundstück G05 verschiedene Absetzcontainer gestanden hätten. Es habe geheißen, dass die der WO. gehören sollten, da sei wohl etwas in Klärung gewesen. Ein Fahrzeug, mit dem diese Container hätten bewegt werden können, hätte die Firma zu dem damaligen Zeitpunkt nicht mehr gehabt. Jedenfalls hätten sie die Anweisung von dem Angeklagten gehabt, die Container zu befüllen und dann zu verschließen.
Ausweislich der Rechnung vom 06.09.2022 der Firma PG., ausgestellt auf die Firma B. bewegte diese am 24.08.2022 mehrere Container von dem Grundstück G05 zu dem Grundstück nach UR.. Der Fahrer, der Zeuge PB. gab an, er habe diese Fahrten ausgeführt. Ihm sei per SMS mitgeteilt worden, wohin er die Container bringen solle. Nach in Augenscheinnahme der Bilder Bl. 28 -39 d. Akte 16 Ls 11 / 25 bestätigte er, dass dies die Container gewesen seien und der Platz, wo er sie hingebracht habe. Er übermittelte nach seiner Aussage noch einen Screenshot der Nachricht. Die Telefonnummer war aus dem Ermittlungsverfahren als die des Zeugen CK. IE. bekannt.
Der Zeuge GZ. berichtete, er habe für den Angeklagten für die Firma WO. gearbeitet, als Bauleiter. Der Angeklagte habe für ihn das Sagen gehabt. Dass der Angeklagte bei WO. nicht Geschäftsführer war, habe er nicht gewusst. Er habe seine Anweisungen von dem Angeklagten bekommen bis es Ärger wegen Maschinen gegeben habe. Da seien alle von der WO. rausgeschmissen worden, aber Herr RF. von der Firma WO. habe entschieden, dass er und sein Sohn bleiben dürften. Deswegen sei der Angeklagte dann nicht gut auf sie zu sprechen gewesen und hätte sie quasi vom Hof gejagt.
Hinsichtlich der Sache mit den Containern, sei er angerufen worden, da mittlerweile sein Sohn für die WO. als Geschäftsführer tätig war. Sie hätten den Sitz nach UR. verlegt. Deswegen seien er und sein Sohn zu dem Wanderparkplatz gefahren. Da hätten Container besprüht mit einem Schriftzug „WO.“ gestanden. Das seien aber nicht Container der WO. gewesen. Er habe dort Container als Container des Angeklagten erkannt, auch von anderen Baustellen des Angeklagten. Deswegen habe er die entsprechenden Fotos, vgl. Bl 70, 72 -74 der Akte 16 Ls 11 / 25 über seinen Sohn der Polizei geschickt. Das seien die Container, die er wiedererkannt habe.
Die Aussage wird von seinem Sohn YU. bestätigt, der die Abläufe ebenso beschreibt. Er führte darüber hinaus noch aus, dass die Gesellschaft, die er dann für WO. als Geschäftsführer übernommen habe, insolvent war. Das habe er aber erst später bemerkt.
Als er und sein Vater von dem Angeklagten vom Grundstück G05 verwiesen worden seien, habe er dort seinen Computer mit allem drum- und dran da gelassen und auch nicht wieder bekommen. Seiner Meinung nach, sei die Familie IE. rachsüchtig. Er wisse nicht wie, aber er habe heute noch ständig Probleme, weil auf seinen Namen Bestellungen ausgelöst würden.
Der Zeuge HT. berichtete, dass er sich um die Entsorgung der Container habe kümmern müssen. Das sei sehr aufwendig gewesen, da die Container sehr viele Schadstoffe und Sondermüll enthielten und alle Container vor Ort ausgeräumt und dann sortiert werden mussten. Diese Aussage wird durch die in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Rechnungen, Sonderband Entsorgungsnachweise zu 16 Ls 11 / 25 gestützt. Der Verkaufserlös der Container sei durch die Transportkosten egalisiert worden und die Abrechnung habe die in den Feststellungen dargestellten Mengen und Kosten ergeben.
Die Rechnung der Firma QW. vom 31.05.2025 und die dazu gehefteten Belege geben die Entsorgung der in den Feststellungen aufgeführten Abfälle wider. Die Rechnung weist eine Summe von 25.444,70 EUR brutto auf. Die in den Rechnungen aufgeführten Positionen sind durch Entsorgungsnachweise belegt.
Die Aussage des Zeugen NF. war für das Gericht glaubhaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge NF., die Zeugin EM. und der Zeuge GY., durch Beladen der Container und besprühen mit den WO. Schablonen wesentliche Tatbeiträge geleistet haben. Insbesondere kam die Anweisung, wo die Container hinzubringen waren, offensichtlich von dem Handy des Zeugen NF. und dieser hatte daher ein erhebliches Interesse, die Verantwortung von sich zu schieben. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen, aber für ihn streitet die Unschuldsvermutung. Aus den schon oben dargestellten Gründen und dem sich durch die Vernehmung der verschiedenen Mitarbeiter gezeigten Bild der Organisationsstruktur der verschiedenen Firmen, der Art und Weise wie der Angeklagte die Fäden des Handelns immer in der Hand behielt, selbst wenn auf dem Papier nun andere Entscheidungsträger tätig waren, ist für das Gericht glaubhaft, dass auch in diesem Fall, der Zeuge NF. „Befehlsempfänger“ war. Das muss nicht bedeuten, dass er nicht verstanden hat, dass er dort seinem Vater bei einer nicht rechtmäßigen Sache half, aber seine Aussage, dass die Idee, Planung und Antrieb von dem Angeklagten kam, ist glaubhaft. Er bediente sich bei der Schilderung, wie sie die Abfälle in die Container packen sollten, einer anschaulichen bildlichen Beschreibung („… am besten erst die Schätze!“), die dafür spricht, dass der Zeuge sich das nicht ausgedacht hat. Außerdem hatte der Angeklagte und nicht der Zeuge NF. Grund der WO. zu zürnen, denn der Angeklagte war erst vorher im Streit mit der WO. und den Zeugen Greil auseinander gegangen.
Die Aussage des NF. wird zudem durch die Aussage des Zeugen GY. gestützt, der die Beladung der Container auf Anweisung des Angeklagten bestätigte.
Durch die vorgelegte Rechnung und den Zeugen MU. ist belegt, dass die Container dann tatsächlich von dem Grundstück des Angeklagten mit dem Abfall von dem Grundstück des Angeklagten auf einen öffentlichen Parkplatz verbracht wurden.
Entsprechend der Aussage des Zeugen HT., der sich um die Entsorgung kümmern musste, steht fest, dass es sich dabei um teilweise gesundheitsgefährdende Abfälle handelte, wie beispielsweise die asbesthaltigen Baustoffe oder die quecksilberhaltigen Abfälle. Es steht für das Gericht fest, dass diese Abfälle von dem Grundstück des Angeklagten stammen und nicht etwa durch Dritte anläßlich der Gelegenheit, dass dort auf dem verlassenen Parkplatz diese Container standen, hinzugefügt wurden. Wie der Zeuge NF. sagte, sollten sie zuerst die „Schätze“ nehmen, also der Abfall, der schwierig oder teuer zu entsorgen ist, was zu dem Bild des vorgefundenen Abfalls in den Containern passt. Zudem waren die Container voll und verschlossen, wie auch der Zeuge MU. bestätigte. Es gab also keinen weiteren Raum, um dort noch Abfälle hinzuzufügen. Und schließlich wäre es schon ein arger Zufall, wenn gerade jemand mit diesem kriminellen Mindset und entsprechenden zu entsorgenden Abfällen zur Hand, von diesem entlegenen Standort der Container und der damit sich bietende Entsorgungsmöglichkeit gewusst hätte. Zumal sich die Frage stellt, warum jemand, der bereit ist, gefährliche Abfälle in der Natur zu entsorgen, Container anderer Verursacher dafür braucht. Dieser jemand würde wohl auch anlasslos seinen Abfall anderweitig widerrechtlich entsorgen.
Die Zeugen GZ stützen mit ihrer Aussage das Gesamtbild. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sie als erste Verdächtige aufgrund des aufgesprühten Schriftzuges Grund haben, andere zu belasten und auch dem Angeklagten nicht positiv gegenüber eingestellt waren. Der Zeuge YU. unterstellte der gesamten Familie IE. Rachegelüste. Allerdings hätte ihre Aussagen und die in Augenschein genommen Fotos für sich allein auch nicht genügt, die Überzeugung zu bilden, dass der Angeklagte der Auftraggeber der Entsorgung der Container war und dies auch noch den Zeugen in die Schuhe schieben wollte. Im Gesamtbild ist die Aussage des Zeugen GZ. jedoch ein weiteres das Gesamtbild unterstützendes Indiz, dass die von dem Zeugen NF. geschilderten Abläufe zutreffen. Zudem erklärte sich durch ihre Aussage das Motiv des Angeklagten. In dieser Hinsicht waren die Aussagen auch glaubhaft, die Zeugen waren auch insbesondere in Bezug auf die Trennung und die Gründe der Trennung des Angeklagten von der WO. sehr zurückhaltend, obwohl zu der Zeit der Trennung schwere Vorwürfe im Raum standen, über die die Zeugen nur zögerlich berichteten.
IV.
Dementsprechend hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlich unerlaubten Betreibens einer Abfallanlage und in einem Fall tateinheitlich mit dem vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Abfällen und Urkundenfälschung sowie des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in drei weiteren Fällen und des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallanlage in einem weiteren Fall gemäß §§ 267 Abs. 1, 324 a Abs. 1 Nr. 1, Nr.2, 326 Abs. 1 Nr.2, Nr.4 a , 327 Abs. 2 Nr. 1, Nr.3, 330 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Im Einzelnen:
Im Fall 1 hat sich der Angeklagte des unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Der Umgang mit den asbesthaltigen Baustoffen, die für den Menschen bekanntermaßen krebserregend sind, ohne die Beachtung der Schutzmaßnahmen der TSRG 519 und Vermischung des Abfalls mit dem übrigen auf der Baustelle befindlichen Boden stellt eine Behandlung dieser Baustoffe unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren dar.
Diese Behandlung erfolgte auf ausdrückliche Weisung des Angeklagten, der die Schadstoffbegutachtung zu den abzubrechenden Teilen auf dem Grundstück G05 kannte. Zudem war dies nach Aussage der Zeugen für einen erfahrenen Bauabbruchunternehmer, zu welchen der Angeklagte aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit in diesem Bereich zu zählen ist, sogar von außen erkennbar.
Im Fall 2 hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Anlage nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung gemäß § 324 a Abs. 1 Nr. 2 StGB in einem besonders schweren Fall nach § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.
Bei den auf dem Grundstück G12 gelagerten Boden handelt es sich um Bodenabfälle. Es handelt sich um Abbruchmaterial, welches in einer Deponie zu entsorgen gewesen wäre.
Eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes liegt dann vor, wenn die Anlage zur Endablagerung und nicht zur Verwertung von Abfällen bestimmt ist. Vorliegend hat der Angeklagte erhebliche Mengen, weit mehr als 100 t Bodenmaterial unbekannten Ursprungs auf dem Grundstück ablagern lassen. Da er nur eine bestimmte Zeit auf das Grundstück zugreifen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er das Bodenmaterial zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfernen oder anderweitig verwenden wollte, sondern sich dieser Abfälle endgültig entledigen wollte.
Eine Abfallentsorgungsanlage liegt bei Ablagerungsmengen von mehr als 100 t vor. Dies ist vorliegend mehr als erfüllt.
In der auf dem Grundstück gelagerten Bodenabfallmieten befanden sich visuell feststellbare Fremdbestandteile wie beispielsweise Betonstücke, Keramik, Marmorteile o.ä., so dass dann von Fremdbestandteilen im Boden von mehr als 10 % auszugehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BBodSchV dürfen mineralische Fremdbestandteile diese Grenze nicht überschreiten, andernfalls ist von einer bedeutenden Veränderung des Bodens auszugehen. Dies ist jedenfalls vorliegend bei den aufgebrachten Massen von weit mehr als 100 t der Fall.
Der Angeklagte handelte aus Gewinnsucht. Diese ist gegeben, wenn sich in den Motiven des Angeklagten ein ungewöhnliches, auf ein anstößiges Maß gesteigertes Erwerbsstreben feststellen lässt. Dies ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte rücksichtslos sich über die Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen, in diesem Fall des Zeugen T., hinwegsetzte. Der Angeklagte hat durch seine Firmenkonstrukte, die mit Absicht undurchsichtig und unklar gehalten waren, ein System geschaffen, bei dem es für ihn leicht war, der finanziellen Haftung zu entkommen, aber auf der anderen Seite in Kenntnis dessen unnötige und erhebliche Schäden verursacht, die allein nur ihm insofern nutzten, dass sie seinen eigenen Gewinn maximierten. Vorliegend ersparte er sich die Entsorgungskosten von Massen von Bodenmengen, von dem nunmehr keiner - ohne aufwendige Untersuchungen - weiß, von wo diese stammen und ob sie nicht noch weiter belastet sind, als dass sie durch mineralische Fremdbestandteile durchmischt sind.
Im Fall 3 hat sich der Angeklagte des unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Der Umgang mit den asbesthaltigen Baustoffen, die für den Menschen bekanntermaßen krebserregend sind, ohne die Beachtung der Schutzmaßnahmen der TSRG 519 und Vermischung des Abfalls mit dem übrigen auf der Baustelle befindlichen Boden stellt eine Behandlung dieser Baustoffe unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren dar.
Diese Behandlung erfolgte auf ausdrückliche Weisung des Angeklagten. Er kannte die vorliegende Schadstoffbelastung, hat aber keinen der auf dem Grundstück tätigen Mitarbeiter entsprechend informiert und auch den Zeugen TC., der zu dieser Zeit die TSRG Fortbildung hatte und nach seinem Bekunden, entsprechende Baustellen betreuen sollte, nicht angewiesen, sich um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in Bezug auf die Baustelle zu kümmern.
Im Fall 4 hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Anlage nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB in einem besonders schweren Fall nach § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.
Bei den auf dem Grundstück G05 gelagerten Boden handelt es sich um Bodenabfälle. Es handelt sich jedenfalls teilweise um Abbruchmaterial, welches in einer Deponie zu entsorgen gewesen wäre.
Diese Bodenabfälle lagerte er auf seinem eigenen Grundstück ab, auf welches er durchgehend Zugriff hatte. Der Zeuge GY. gab an, auch Material von der Vohwinkeler Straße abgeholt zu haben. Damit ist die Ablagerung auf dem Grundstück nicht nur zur Endablagerung, sondern auch zur Verwertung von Abfällen bestimmt gewesen. Dementsprechend liegt keine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor.
Es sind Mengen von mehr als 100 t auf dem Grundstück gelagert worden. Eine solche Anlage unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImschG.
Der Angeklagte wusste um die Abfallqualität des abgelagerten Materials und er wusste um die Genehmigungspflicht.
In Fall 5 hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung nach § 324 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB tateinheitlich mit dem vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 a StGB in einem besonders schweren Fall nach § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Der Boden in der G11 war mit toxischem Chromat verseucht. Dies hatte ein Ausmaß, das für Menschen gesundheitsgefährdend war. Chromat ist als krebserregend anerkannt.
Der Angeklagte wies seine Mitarbeiter beim Abbruch und Aushub der chromatbelasteten Bodenplatte und Bodenmaterials nicht auf die vorhandenen Schadstoffe hin. Beim Umgang und Aushub des belasteten Bodenmaterials hielten die Mitarbeiter des Angeklagten sich mithin nicht an die vorgegebenen Schutzvorschriften. Das Material wurde auch nicht getrennt gelagert und entsorgt, sondern z.B. die ausgebaute belastete Bodenplatte im Brecher zerkleinert und auf dem Gelände verteilt und zur Verfüllung der Aushubgrube genutzt und somit in den Boden eingebracht.
Das Verteilen und Einbringen chromatbelasteten Bodens ohne Beachtung der vorgegebenen Schutzvorschriften ist geeignet, zumindest die Gesundheit der Mitarbeiter zu schädigen. Auch die Werte der Grundwassermessstelle verzeichneten erhöhte Werte, so dass dieses Vorgehen auch geeignet ist, das Gewässer zu schädigen. In jedem Fall wird durch das Verteilen des chromatbelasteten Bodens über die Aushubstelle hinaus auch der Boden verunreinigt.
Der chromatbelastete Boden ist für den Menschen krebserzeugend und damit ein Abfall iSv § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Der chromatbelastete Boden ist nach Art und Beschaffenheit und Menge geeignet nachhaltig den Boden zu verunreinigen bzw. nachteilig zu verändern. Die sachverständigen Zeugen gaben an, dass die festgestellten Chromatkonzentrationen ein Vielfaches der jeweiligen Grenzwerte überschritten.
Durch das Zerkleinern der Bodenplatte, Vermischen mit weiteren Boden und Verteilen des belasteten Bodens auf dem Grundstück hat der Angeklagte diesen unter wesentlicher Abweichung des vorgeschriebenen Verfahrens behandelt, z.T. verwertet und abgelagert.
Der Angeklagte handelte aus Gewinnsucht. Diese ist gegeben, wenn sich in den Motiven des Angeklagten ein ungewöhnliches, auf ein anstößiges Maß gesteigertes Erwerbsstreben feststellen lässt. Dies ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte rücksichtslos sich über die Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen, in diesem Fall des Zeugen F., hinweggesetzt hat. Der Angeklagte hat durch seine Firmenkonstrukte, die mit Absicht undurchsichtig und unklar gehalten waren, ein System geschaffen, bei dem es für ihn leicht war, der finanziellen Haftung zu entkommen, aber auf der anderen Seite in Kenntnis dessen unnötige und erhebliche Schäden verursacht, die allein nur ihm insofern nutzten, dass sie seinen eigenen Gewinn maximierten. Vorliegend ersparte er sich die Entsorgungskosten von toxischem Bodenmaterial, welches in der Entsorgung umständlich und teuer gewesen wäre. Er gaukelte allen Beteiligten die ordnungsgemäße Durchführung vor. Wenn er damit durchgekommen wäre, hätte der Geschädigte F. auf dem verseuchten Boden Mehrfamilienhäuser errichtet mit nicht zu überblickenden Gesundheitsgefahren für Erbauer und spätere Bewohner, ganz zu schweigen von der weiteren Belastung des Grundwassers. Die Ignoranz dieser Folgen nur für die eigene Gewinnmaximierung macht das Vorgehen so verwerflich.
Durch Vorlage des Schreibens des Ingenieurbüros BI. vom 05.05.2022 zum Beleg der gutachterlichen Begleitung der Baumaßnahme hat der Angeklagte eine verfälschte Urkunde gebraucht.
Im Fall 6 hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung gemäß § 324 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Bei den auf dem Grundstück G13 eingebrachten Boden handelt es sich um Boden der LAGA Klasse Z 2 aufgrund der der Verunreinigung mit PAK und der Durchmischung mit mineralischen Fremdbestandteilen größer als 10 %.
In dem auf dem Grundstück aufgebrachten Boden befanden sich visuell feststellbare Fremdbestandteile wie beispielsweise Betonstücke, Keramik oder Altholz u.ä., so dass dann von Fremdbestandteilen im Boden von mehr als 10 % auszugehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BBodSchV dürfen mineralische Fremdbestandteile diese Grenze nicht überschreiten, andernfalls ist von einer bedeutenden Veränderung des Bodens jedenfalls aber von einer nachteiligen Veränderung des Bodens auszugehen.
Es steht zudem fest, dass der eingebaute Boden die Grenzwerte der erlaubten PAK Konzentration so überschritten, dass der Boden als Boden für einen privat genutzten Familiengarten nicht verwendet werden durfte.
Im Fall 7 hat sich der Angeklagte des unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Asbesthaltige Baustoffe, sind für den Menschen bekanntermaßen krebserregend. Auch Quecksilber kann zu schweren Gesundheitsschäden im Nerven-, Nieren-, und Immunsystem des Menschen führen und ist toxisch. Diese und die übrigen Stoffe, die sich den Containern befanden, waren Abfall.
Indem der Angeklagte diese Abfälle in den Containern auf dem Waldparkplatz abstellen lies, lagerte er diese unbefugt außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage ab.
In allen Fällen handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
V.
Der Angeklagte ist entsprechend der vorgegebenen Strafrahmen zu bestrafen:
Für Fall 1 nach dem Strafrahmen des § 326 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Für Fall 2 nach dem Strafrahmen der §§ 324 a, 327, 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Für Fall 3 nach dem Strafrahmen des § 326 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Für Fall 4 nach dem Strafrahmen des § 327 Abs. 1 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Für Fall 5 nach dem Strafrahmen der §§ 324 a, 326, 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Für Fall 6 nach dem Strafrahmen des § 324 a Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Für Fall 7 nach dem Strafrahmen des § 326 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Für den Angeklagten sprach, dass er bei Begehung der Taten 1 bis 4 noch nicht vorbestraft war. Die Verurteilung dieser Taten wäre auch mit der Verurteilung des Amtsgericht Köln vom 11.03.2021, welche bereits vollstreckt ist, gesamtstrafenfähig gewesen, so dass insoweit ein Härteausgleich zu berücksichtigen ist.
Hinsichtlich der Taten 5 bis 7 ist zu berücksichtigen, dass diese mit der Verurteilung des Amtsgericht N. vom 16.09.2024, welche ebenfalls bereits vollstreckt ist, gesamtstrafenfähig gewesen wäre, so dass insoweit ebenfalls ein Härteausgleich zu berücksichtigen ist.
Zudem ist mit Blick auf Fall 1 eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist aber gleichzeitig auch zu beachten, dass es aufgrund der langen Verfahrensdauer zur Einstellung der ursprünglich angeklagten Taten 1-6 der Anklage vom 17.06.2021 aufgrund Verfolgungsverjährung zur Einstellung kam.
Gegen den Angeklagten sprach die Persistenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Belange und Interessen anderer, egal ob einzelner Personen wie Auftragnehmer, Arbeitnehmer oder Geschäftspartner oder der Allgemeinheit gegenüber. Er legte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er ungeniert Unterlagen fälschte, im Namen der verschiedenen Firmen auftrat und seine Fürsorgepflichten für die Gesundheit seiner Mitarbeiter ignorierte. Er verletzte im Fall 5 und 7 erheblich die Interessen der Allgemeinheit, da die Gefahr einer erheblichen Umweltverschmutzung gedroht hätte, wenn er mit seiner Art und Weise des Abbruchs- und der Entsorgung durchgekommen wäre. Im Hinblick auf die Taten 5 bis 7 handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein der bereits erhobenen Anklage vom 17.06.2021, die ähnlich gelagerte Fälle zum Gegenstand hatte und setzte seine kriminellen Machenschaften ungeniert fort. Zudem war er zu diesem Zeitpunkt bereits vorbestraft.
Es ist zudem zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er teilweise bis zu drei Strafgesetze tateinheitlich verletzte.
Im Fall 7 handelte der Angeklagte mit einer vorausschauenden Planung und legte eine erhebliche kriminelle Energie aus Rachegelüsten an den Tag. Es ging vornehmlich darum seine ehemaligen Mitstreiter und Mitarbeiter zu belasten.
Diese Erwägungen berücksichtigend und unter Abwägung der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hält das Gericht daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fall 1, 3: 150 Tagessätze zu je 50 EUR
Fall 2, 3, 4, 6: Freiheitsstrafe von 1 Jahr
Fall 5: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
Fall 7: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
Hinsichtlich der Geldstrafe sind in Bezug auf Tagessatzhöhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen. Diese sind nicht bekannt. Er selbst hat keine Angaben gemacht außer, dass er Rentner sei. Er ist jedoch noch als Geschäftsführer einer Abbruchfirma eingetragen, die nach der Aussage des Zeugen DO. durchaus auch tätig ist. In jedem Fall hat er 2024 einen Strafbefehl mit einer Tagessatzhöhe von 50 EUR akzeptiert, so dass das Gericht davon ausgeht, dass dies unter Berücksichtigung seiner Renteneinkünfte und weiteren wirtschaftlichen Betätigung seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auf jeden Fall entspricht.
Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des teilweise engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 2 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Verfolgung hinsichtlich der in der Anklage vom 17.06.2021 aufgeführten Taten zu den Grundstücken G01 (Fall 1), G02 (Fall 2), G03. (Fall3), G04 (Fälle 4 und 5) sowie das Geschehen G05 in dem Jahr 2015 (Fall 6) wird aufgrund von Verfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Die Taten waren bereits vor Urteilsverkündung am 08.10.2025 verjährt, da die den Anklagen zugrundeliegenden Taten vor dem 08.10.2015 im Sinne von § 78 a StGB beendet waren. Die Verfolgung der Taten verjährte jeweils nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, in fünf Jahren. D.h. die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 StGB tritt nach 10 Jahren ein.
VII.
Der Wert von Taterträgen in Höhe von 90.525,80 EUR wird eingezogen.
Der Angeklagte war als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der auftretenden B. und auch als defacto Alleinunternehmer (Geschäftsführer der U.) derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Finanzmittel hatte und auch den wirtschaftlichen Nutzen aus jedem Geschäft zog. Er verfügte frei auch an den Geschäftskonten vorbei durch Entgegennahme von Bargeldzahlungen über die Finanzmittel der jeweiligen Firma, so auch bei der HM..
Als Gegenstand des Erlangten kommen auch ersparte Aufwendungen in Betracht (vgl. BGH, Urt. 23.10.2013 - 5 StR 505/12 Rn 46).
Der Einziehungsbetrag entspricht den ersparten Aufwendungen, die der Angeklagte dadurch hatte, dass er nicht im Fall 5 den verseuchten Boden wie vorgeschrieben entsorgte, sondern mit dem vorhandenen Boden vermischte und auf dem Grundstück verteilte sowie den Abfall in Fall 7 nicht ordnungsgemäß entsorgen musste.
Der Betrag aus Fall 5 setzt sich zusammen aus den Kosten für die Abfuhr und die Entsorgung. Nach der ursprünglichen Berechnung des Sanierungskonzeptes JO. hätten ungefähr 600 t verseuchtes Material abgefahren und entsorgt werden müssen. Nachdem der Angeklagte den Boden verteilen lies, musste weit mehr Material abgefahren und entsorgt werden. Erspart sind aber nur die Aufwendungen für den ursprünglichen Auftrag. Die Höhe der Aufwendungen kann geschätzt werden. Bei den Preisen legt das Gericht daher die Preise zugrunde, die der Geschädigte F. für die Abfuhr und Entsorgung des Materials zahlen musste, vgl. Bl. 338, 339 d. Akte 16 Ls 9 / 25.
Dies ergibt die folgende Rechnung:
600 t x 47,00 EUR (nt) = 28.200,00 EUR
600 t x 44,15 EUR (nt) = 26.490,00 EUR
Die Summe 54.690,00 EUR x 19 % MwSt. = 65.081,10 EUR.
Dazu kommen die ersparten Aufwendungen, die der Anklagte dadurch hatte, dass er den in Fall 7 auf seinem Grundstück befindlichen, dann in die Container verpackten Abfall nicht ordnungsgemäß entsorgen musste. Dies sind die Beseitigungskosten in Höhe von 25.444,70 EUR.
VIII.
Die Kostenfolge ergibt sich auf § 465 StGB.