§ 324a Bodenverunreinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.04.2001 – 2 StR 356/00Zitiert von 3
- BGH, 04.04.2001 – 2 StR 356/00Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 10.04.2024 – 2 Bs 22/24Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 26.10.2022 – 6 K 2735/20
- OLG Zweibrücken, 12.01.2022 – 7 U 34/20
- VG Karlsruhe, 24.10.2017 – 6 K 2064/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324a#abs-1 (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324a#abs-3 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.