Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 324a Bodenverunreinigung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324a#abs-1 (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1.
in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2.
in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/324a#abs-3 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 324 § 325