Rechtsprechung / AG Sigmaringen / 2025

AG Sigmaringen Beschluss vom 28.05.2025 – 2 F 250/24

ECLI:DE:AGSIGMA:2025:0528.2F250.24.00

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die am ...2018 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister Nr. .../2018) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,9932 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der KVBW - Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,92 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.06.2024, nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. November 2022 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...30) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 867,97 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG mit Stand vom 01.05.2023 Tarif AR: Aufgeschobene Rentenversicherung ohne Todesfallschutz, bezogen auf den 30.06.2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...10) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.621,99 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG mit Stand vom 01.05.2023 Tarif AR: Aufgeschobene Rentenversicherung ohne Todesfallschutz, bezogen auf den 30.06.2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,9822 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30. 06. 2024, übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

1

1. Scheidung

2

Die Ehegatten haben am ....2018 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... unter Heiratsregister Nr. .../2018 die Ehe miteinander geschlossen.

3

Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 26.07.2024 zugestellt. Die Ehegatten leben seit 05.01.2022 getrennt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_1

Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu. ...

5

Der Scheidungsantrag ist zulässig. ...

6

Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_2

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 05.01.2022 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

8

Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

9

2. Versorgungsausgleich

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_3

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

11

Anfang der Ehezeit: ... 2018 Ende der Ehezeit: 30.06.2024

12

Ausgleichspflichtige Anrechte

13

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

14

Die Antragstellerin:

15

Gesetzliche Rentenversicherung

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_4

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9863 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9932 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.252,40 Euro.

17

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_5

2. Bei dem KVBW - Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,95 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,92 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.346,76 Euro.

19

Privater Altersvorsorgevertrag

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_6

3. Bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.985,93 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 867,97 Euro zu bestimmen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_7

4. Bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.493,98 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.621,99 Euro zu bestimmen.

22

Der Antragsgegner:

23

Gesetzliche Rentenversicherung

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_8

5. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9644 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9822 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.159,59 Euro.

25

Übersicht:

26

Antragstellerin

27

Die Deutsche Renten-

versicherung ...,

Kapitalwert:

25.252,40 Euro

Ausgleichswert:

2,9932

Entgeltpunkte

Die KVBW - Kommunaler

Versorgungsverband

Baden-Württemberg,

Kapitalwert:

2.346,76 Euro

Ausgleichswert:

9,92

Versorgungs-

punkte

Die SV Sparkassen

Versicherung

Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital):

867,97 Euro

Die SV Sparkassen

Versicherung

Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital):

2.621,99 Euro

28

Antragsgegner

29

Die Deutsche Renten-

versicherung ...,

Kapitalwert:

25.159,59 Euro

Ausgleichswert:

2,9822 Entgeltpunkte

30

Ausgleich:

31

Bagatellprüfung:

1)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_9

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... mit einem Kapitalwert von 25.252,40 Euro und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... mit einem Kapitalwert von 25.159,59 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 92,81 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Ein Ausgleich der Anrechte erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Der Differenzwert ist nicht ganz gering, bei der Teilung entstehen weder Kosten noch sog. Splitteranrechte.

2)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_10

Die drei weiteren Anrechte der Antragstellerin liegen zwar jeweils unterhalb des Grenzwertes. Jedes dieser drei Anrechte liegt unterhalb des Grenzwertes des § 18 Abs. 3 VersAusglG.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_11

Jede (beantragte) interne Teilung verursacht Teilungskosten bzw. Aufwand beim Versorgungsträger, der allerdings nicht als besonders groß eingeschätzt wird.

35

Weiter entstehen durch die Teilung jeweils Splitteranrechte zugunsten des Antragsgegners.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_12

In der Summe stellen diese drei Anrechte aber 18,77% der Ausgleichswerte der Antragstellerin dar. Sie betreffen somit einen wesentlichen Anteil der von der Antragstellerin während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Weil diese im Bereich von 20% des Gesamtausgleichswertes und damit erheblich erscheinen (vgl. dazu und zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen AG Sigmaringen, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 2 F 57/24 -, juris zu Rn. 42 ff. mit Nachw.), werden alle drei Anrechte ausgeglichen. Der Halbteilungsgrundsatz behält insoweit seine entscheidende Bedeutung.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_13

Wenn die Ehezeit auch relativ kurz war, so ist weiter zu beachten, dass (auch) der Antragsgegner während der Ehezeit nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat bzw. bei einer weiteren Beschäftigung im Umfang der Ehezeit eine eher geringe Rente zu erwarten hat. Auch das spricht für einen Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_14

Dass die Antragstellerin zusätzlich zur Kinderbetreuung gearbeitet und dazu private Altersvorsorge betrieben hat, steht dem nicht entgegen. Vielmehr verlangt der Halbteilungsgrundsatz gerade eine Teilung. Ein Fall des § 27 VersAusglG liegt auch nicht vor.

39

Insgesamt betrachtet erscheint deshalb ein Ausgleich aller drei (geringfügigen) Anrechte der Antragstellerin geboten.

40

Die einzelnen Anrechte:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_15

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,9932 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_16

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der KVBW - Kommunaler Versorgungsverband Baden- Württemberg ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,92 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_17

Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 867,97 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_18

Zu 4.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.621,99 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-sigmaringen/2025-05-28/2-f-250-24#rd_19

Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,9822 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.