Rechtsprechung / AG Köln / 2006

AG Köln Urteil vom 31.07.2006 – 134 C 201/06

ECLI:DE:AGK:2006:0731.134C201.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2005 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die Beklagten als Gesamt-schuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-07-31/134-c-201-06#rd_2

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 357, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von restlichen 3,90 €. Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung mit einem Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Kosten für neue Batterien in Höhe von 3,90 € erloschen. Ein Anspruch auf Wertersatz aus §§ 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB ist nicht gegeben, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger die Batterien verbraucht, nämlich vollständig entleert hat. Beweis für diese Behauptung haben die Beklagten nicht angetreten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-07-31/134-c-201-06#rd_3

Auch ein Anspruch auf Wertersatz aus § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB wegen Ver-schlechterung ist nicht gegeben, denn es ist nicht vorgetragen, daß der Kläger spätestens bei Vertragsschluß in Textform auf die Leistung von Wertersatz bei bestimmungsgemäßen Gebrauch hingewiesen worden ist.

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Die Beklagten haben daher den Kaufpreis in Höhe von 3,90 € zurückzuzahlen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten aber keinen Anspruch auf Ersatz der Ver-sandkosten in Höhe von 7,99 €.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-07-31/134-c-201-06#rd_4

Ein Anspruch aus §§ 347 Absatz 2 BGB ist nicht gegeben, da die Versand-kosten als Kosten des Erwerbs nicht unter "notwendige Verwendungen" fallen (vgl. Palandt, § 994, Randnummer 3).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-07-31/134-c-201-06#rd_5

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 437 Nummer 3, 440, 281 Absatz 1, 284 BGB besteht ebenfalls nicht, da der Kläger den Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gemäß §§ 437, 440, 281 Absatz 1 BGB gesetzt hat, und da nicht dafür spricht, daß die Beklagten eine Nacherfüllung verweigert haben, § 281 Absatz 2 BGB.

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Der Zinsanspruch der Kläger beruht auf §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Ziffer11, 713 ZPO.

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Streitwert: 11,89 €.