Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen723 Entscheidungen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

§ 495 § 496