Rechtsprechung / AG Essen / 2003

AG Essen Urteil vom 02.07.2003 – 29 C 23/03

ECLI:DE:AGE1:2003:0702.29C23.03.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 540,04 € nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.09.02 zu zahlen, abzüglich am 21.03.03 ge-zahlter 129,31 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_2

Die Parteien streiten um die Höhe der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfallgeschehens, welches sich am 24.08.02 gegen 15.29 Uhr in Essen-Altenessen auf der T-Straße in Höhe des Hauses Nummer ... ereignete.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_3

Der Kläger war Halter und Fahrer eines PKW der Marke Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen E- ..... . Wie sich aus einem im Auftrag des Klägers erstellten Gutachten der DEKRA vom 27.08. ergibt, war das Fahrzeug des Klägers am 30.06.94 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen der DEKRA am 26.08.02 wies das Fahrzeug eine Kilometerlaufleistung von 102.112 km. auf.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_4

Die Beklagte zu 1) war Fahrerin und Halterin eines PKW der Marke Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen E - ....., das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_5

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach der Klägerin auf vollen Schadensersatz haften.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_6

Die Klägerin rechnete den ihr anlässlich des Unfallereignisses entstandenen Schaden auf der Grundlage des Sachverständigengutachens der DEKRA ab. In dem Gutachten der DEKRA vom 27.08.00 war der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs einschließlich Mehrwertsteuer mit 3.500,00 DM beziffert worden und auf 3.017,24 € ohne Mehrwertsteuer, wobei sich in dem Gutachten der Zusatz befindet: "Netto nur bei Regelbesteuerung". Der Restwert ist von dem Sachverständigen auf 800,00 € beziffert worden. Die Wiederbeschaffungsdauer wurde von dem Sachverständigen mit zehn Werktagen angegeben. Auf der Grundlage dieses Gutachtens rechnete die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.09.02 den ihr entstandenen Schaden wie folgt ab:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_7

Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 3.500,00 €

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_8

abzüglich Restwert 800,00 €

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_9

gleich insgesamt 2.700,00 €,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_10

Kosten der An- und Abmeldung pauschal 60,00 €,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_11

Nutzungsausfall für eine Wiederbeschaffungsdauer von

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_12

14 Arbeitstagen á 37,00 € = 518,00 €,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_13

Sachverständigenkosten 320,35 €,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_14

pauschale Unkosten 25,00 €,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_15

gleich insgesamt 3.623,35 €.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_16

Darauf zahlte die Beklagte zu 2) vorprozessual Beträge von 1.000,00 €,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_17

897,93 €, 668,35 € und 250,00 €, so dass eine Restforderung des Klägers in Höhe von 807,07 € verblieb.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_18

In diesem Zusammenhang nahm die Beklagte zu 2) unter dem 20.10.02 eine Abrechnung vor, bei der sie den Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auf 1.837,93 € bezifferte. Dabei ging die Beklagte zu 2) bezüglich des Fahrzeugschadens von einem Gutachten des RW-TÜV aus, in dem der Wiederbeschaffungswert mit 3.350,00 € brutto festgestellt worden war. Den Nettowiederbeschaffungswert errechnete die Beklagte zu 2) mit 2.887,93 €. Mit Fax vom 18.09.02 übersandte die Beklagte zu 2) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Restwertangebot einer Autoverwertung aus I aus 1.050,00 €. Hieraus ergibt sich der von der Beklagten zu 2) im Schreiben vom 20.10.02 ermittelte Fahrzeugschaden von 1.837.93 € (2.887,93 € Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert entsprechend dem Angebot der Autoverwertung aus I 1.050,00 €). Mit Schreiben vom 21.10.02 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zu 2) mit, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug am 02.09.02 zu dem in dem Gutachten der DEKRA ermittelten Restwert von 800,00 € veräußert und am 05.09.02 ein Ersatzfahrzeug auf seinen Namen angemeldet habe. Auf die vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag von 348,00 €, wobei sie zwölf Tage á 29,00 € zu Grunde legte, mit der Begründung, dass die Höhe der Nutzungsentschädigung einer eine Stufe tieferen Tabellengruppe zu entnehmen sei, da das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war. Auf die vom Kläger pauschal geltend gemachten Kosten in Höhe von 60,00 € für die An- und Abmeldung zahlte die Beklagte zu 2) nur 40,00 €. Die Auslagenpauschale erkannte die Beklagte zu 2) nur in Höhe von 50,00 € statt der vom Kläger geltend gemachten 25,00 € an.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_19

Nach Rechtshängigkeit zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger einen weiteren Betrag von 129,31 €, wodurch sie im Nachhinein bei der Berechnung des Fahrzeugschadens den vom Kläger in Ansatz gebrachten Wiederbeschaffungswert von 3.500,00 € brutto tu Grunde legte.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_20

Der Kläger beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_21

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 807,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20.09.02 zu zahlen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_22

Die Beklagten beantragen,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_23

die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_24

Sie sind der Auffassung:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_25

Im Hinblick auf die hier vom Kläger vorgenommene fiktive Schadenabrechnung auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens ohne den Nachweis irgendwelcher Restitutionsmaßnahmen sei bezüglich des der Schadensabrechnung zu Grunde zu legenden Wiederbeschafffungswertes von dem Nettobetrag auszugehen, wobei die Beklagte zu 2) inswoweit davon ausgeht, dass in dem Bruttowiederbeschaffungswert ein Mehrwertsteuerbetrag von 16 % des Bruttowiederbeschaffungswertes enthalten sei.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_26

Bezüglich des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_28

Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_29

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 823, 249 ff BGB in Verbindung mit Nummer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Ersatz des vollen dem Kläger anlässlich des Unfallereignisses entstanden Schadens zusteht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_30

Bezüglich der Abrechnung des Fahrzugschadens ist hier die in der Literatur höchst streitige und, soweit bekannt, bisher obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage zu entscheiden, ob im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens für den Fall, dass der Geschädigte keinerlei Restitutionsmaßnahmen vornimmt, von dem von dem Sachverständigen ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert auszugehen ist, oder aber ob unter Berücksichtigung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. von einem um die in dem Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Wiederbeschaffungswert auszugehen ist. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag bei der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_31

Insoweit ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts von folgenden grundsätzlichen Überlegungen auszugehen, wobei sich das Gericht den nach seiner Auffassung überzeugenden Ausführungen von Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 1, Randziffer 279 ff, anschließt:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_32

Der Wiederbeschaffungswert richtet sich grundsätzlich danach, welchen Preis der Geschädigte aufwenden muß, wenn er ein Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler mit Werkstattgarantie erwirbt. Der Gebrauchtwagenhändler wiederum hat dieses Fahrzeug in der Regel zuvor von einer Privatperson gekauft und hat dafür an diese einen Einkaufspreis gezahlt. In der Regel verkauft der Gebrauchtwagenhändler dann das Fahrzeug unter Berücksichtigung einer Handelsspanne zu seinen Gunsten zum sogenannten Händlerverkaufspreis an den Geschädigten. Wenn der Geschädigte nicht nachweist, dass er im Zusammenhang mit einer Restitutionsmaßnahme, etwa dem Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich einen Mehrwertsteuerbetrag gezahlt hat, sondern fiktiv auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abrechnen will, steht ihm gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Anspruch auf die in dem Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer zu.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_33

Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass in dem Händlerverkaufspreis nicht der sonst bei der Äußerung im Rahmen eines Unternehmens anfallende volle Mehrwertsteuersatz von 16 % auf den Veräußerungserlös enthalten ist, weil sich die umsatzsteuerrechtliche Belastung des Gebrauchtwagenhändlers in einem derartigen Fall auf die Mehrwertsteuer seiner Handelsspanne, somit die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis beschränkt. Um ihn davor zu bewahren, gegenüber seinem Käufer seine Handelsspanne offenlegen zu müssen, ist es ihm untersagt, in solchen Fällen die Umsatzsteuer auszuweisen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_34

Diese von dem Gebrauchtwagenkäufer mit 16 % Mehrwertsteuer zu versteuernde Handelsspanne kann auf 10 - 20 % geschätzt werden. Dies wiederum bedeutet, dass in dem vom Geschädigten für das Ersatzfahrzeug an den zu zahlenden Kaufpreis ein Mehrwertsteueranteil von 1,6 % (bei einer Handelsspanne von 10 %) und 3,2 % (bei einer Handelsspanne von 20 %) enthalten ist, der dem Geschädigten bei einer fikitven Abrechnung nicht zusteht, weil diese Mehrwertsteuer mangels konkreter Ersatzbeschaffung - bei der Mehrwertsteuer angefallen sein könnte - vom Geschädigten nicht bezahlt worden ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_35

Aus dem von dem Sachverständigen in seinem Gutachten angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert (bei dem - ohne besondere Angaben - davon auszugehen ist, dass er von dem Sachverständigen unter Zugrundelegung der Differenzbesteuerung ermittelt worden ist) ist somit bei der Feststellung des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs die Mehrwertsteuer herauszurechnen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_36

Im vorliegenden Fall gegen beide Parteien nunmehr von einem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 3.500,00 € aus. Dieser Bruttowiederbeschaffungswert ist somit zunächst um die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu vermindern. Unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzesentwurf des § 249 BGB n. F., Drucksache 742/01, Seite 57, schätzt das Gericht im vorliegenden Fall die Handelsspanne des Gebrauchtwagenhändlers auf 15 %, mit der Folge, dass in dem Bruttowiederbeschaffungswert ein Mehrwertsteueranteil von 2,4 % (15 x 16 %) enthalten ist. Hieraus ergibt sich dann ein der Schadensabrechnung zu Grunde zu legender Nettowiederbeschaffungswert von 3.417,97 € nach der Formel 3.500 : 1,024. Von diesem Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von 3.417,97 € ist hier der Restwert von 800,00 € abzuziehen; so, wie dieser in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten der DEKRA ermittelt worden ist. Die Beklagte zu 2) kann dem Kläger insoweit nicht das Restwertangebot über 1.050,00 € entgegenhalten. Ein Restwertangebot ist nämlich dann belanglos, wenn es beim Geschädigten erst eingeht, nachdem dieser das Wrack zu dem Preis verkauft hat, den der von ihm beauftragte Schadensgutachter ermittelt hat (vergleiche insoweit OLG Hamm in Recht und Schaden 1999, Seit 326, 327). Hier ging das Restwertangebot der Beklagten zu 2) bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst zu einem Zeitpunkt ein, als dieser das verunfallte Fahrzeug bereits zu dem von dem Sachverständigen der DEKRA ermittelten Restwert verkauft hatte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_37

Der der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Fahrzeugschaden des Klägers beläuft sich somit auf 2.617,97 €.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_38

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch nur in Höhe von 348,00 € begründet. Im Hinblick darauf, dass sich der Unfall am 24.08.02 ereignete und die Ersatzbeschaffung durch den Kläger am 05.09.02 erfolgte, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung nur für zwölf Tage zu. Im Hinblick auf das Alter und die Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs ist die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung aus der eine Stufe tieferen Tabellengruppe zu entnehmen, das heißt hier der Gruppe B, nach der ein Tagessatz von 29,00 € zu zahlen ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_39

Die Höhe der An- und Abmeldekosten schätzt das Gericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm in NJW-RR 1995, Seite 224, in der insoweit ein Betrag von 100,00 DM zu Grunde gelegt worden war, auf 50,00 €.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_40

Weiterhin steht dem Kläger unstreitig ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 320,35 € zu. Die Unkostenpauschale bemisst das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Essen vom 26.03.03 - Aktenzeichen: 1 S 202/02 - auf 20,00 €.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_41

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Klage vor der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2) von 129,31 € in Höhe von 540,04 € begründet war.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_42

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 100 ZPO, wobei davon auszugehen ist, dass die Beklagten auch bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils unterlegen gewesen wäre.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 in Verbindung mit § 713 ZPO.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2003-07-02/29-c-23-03#rd_45

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Frage, wie im vorliegenden Fall der der Schadensabrechnung zu Grunde liegende Wiederbeschaffungswert zu beziffern ist, in der Literatur höchst streitig und, soweit bekannt, obergerichtlich noch nicht entschieden worden ist.