Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2007

AG Düsseldorf Beschluss vom 11.09.2007 – 290 II 71/07 WEG

ECLI:DE:AGD:2007:0911.290II71.07WEG.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch die Richterin am Amtsgericht X

am 11. September 2007

b e s c h l o s s e n :

Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache in Höhe von

386,00 EUR erledigt ist.

Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1. 126,00 EUR

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 120,00 EUR seit dem

06.06.2007 und aus weiteren 6,00 EUR seit dem 23.07.2007 zu zahlen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens, die eigenen sowie die der Beteiligten

zu 1. erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem

Beteiligten zu 2. auferlegt.

Der Geschäftswert wird bis zum 06.08.2007 auf bis zu 600,00 EUR seit dem

07.08.2007 auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Von der Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes wird entsprechend § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

3

Der Antrag hat Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-11/290-ii-71-07-weg#rd_1

Der Beteiligten zu 1. steht gegenüber dem Beteiligten zu 2. der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 126,00 EUR gem. §§ 280, 286 BGB zu, da der Beteiligte zu 2. sich mit den Wohngeldzahlungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2007 in Höhe von 386,00 EUR in Zahlungsverzug befand.

5

Der Anspruch auf Zahlung des Wohngeldes folgte aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-11/290-ii-71-07-weg#rd_2

Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, zu den Kosten und Lasten der Gemeinschaftsanlage durch Zahlung der auf seine Einheit entfallenden Kosten Beträge entsprechend den beschlossenen Wirtschaftsplänen beizutragen. Dieser Verpflichtung war der Beteiligte zu 2. hinsichtlich der geltend gemachten Wohngelder zunächst nicht nachgekommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-11/290-ii-71-07-weg#rd_3

Aufgrund seines Zahlungsverzuges ist er verpflichtet, den der Beteiligten zu 1. dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 6,00 EUR für Mahnkosten und in Höhe von 120,00 EUR für dieses Verfahren zu ersetzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-11/290-ii-71-07-weg#rd_4

Bedenken gegen die Wirksamkeit der in der Anlage zum Verwaltervertrag vom 20.09.2004 unter B 10 vereinbarten Gebühr nach § 305, § 307 BGB bestehen nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-11/290-ii-71-07-weg#rd_5

Dabei ist vorab klarzustellen, dass, selbst wenn die Beteiligte zu 1. nicht Verbraucherin im Sinne von § 14 BGB wäre, dies nicht zu einer eingeschränkten Anwendung der Regelung der §§ 305 ff. BGB führen würde. Durch § 310 Abs. 3 BGB wird der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB für Nichtverbraucher nicht eingeschränkt, sondern für Verbraucher erweitert (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 310, Rdnr. 2).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-11/290-ii-71-07-weg#rd_6

Ungeachtet dessen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Vereinbarung des Verwaltervertrages, wonach der Verwalter für das Bearbeiten von Gerichtsverfahren einen Pauschalbetrag von 120,00 EUR erhält, eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Diese Bestimmung des Verwaltervertrages ist klar und verständlich.

11

Die Erledigungsfeststellungsklage ist begründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-11/290-ii-71-07-weg#rd_7

Der Beteiligten zu 1. stand gegenüber der Beteiligten zu 2. der zunächst weiterhin geltend gemachte Wohngeldanspruch in Höhe von 386,00 EUR zu. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Durch die nach Rechtshängigkeit, die mit Zustellung des Mahnbescheides am 06.06.2007 eintrat, erfolgte Zahlung hat sich das Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-11/290-ii-71-07-weg#rd_8

Danach war es billig, die Gerichtskosten des Verfahrens dem in der Sache unterlegenen und zahlungssäumigen Beteiligten zu 2. aufzuerlegen. Das gilt auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils, da er sich insofern in Zahlungsverzug befand.

15

Die Ausführungen der Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 17.08.2007 waren für die Entscheidung nicht von Bedeutung.

16

Von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht angesichts des einfach gelagerten Sachverhaltes absehen.