Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 884
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Lüneburg, 31.01.2023 – 3 S 29/22
- BGH, 15.03.2007 – V ZB 1/06Wohnungseigentumsrecht: Unzulässigkeit der Verteilung von Rechts- und Beratungskosten nach Kopfteilen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LG Itzehoe, 15.07.2024 – 11 S 25/23
- LG München II, 21.12.2022 – 1 S 5647/22 WEGZitiert von 1
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- AG Bonn, 14.01.2011 – 27 C 246/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 68/25Beschlusszwang für bauliche Veränderungen bei GdW mit nur zwei Mitgliedern in DoppelhaushälftenZitiert von 1
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 50/25(Zulässigkeit einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss)Zitiert von 1
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 98/25(Möglichkeit eines Wohnungseigentümers zur gerichtlichen Klärung von Kostentragungspflichten; Passivlegitimation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.