Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2005

AG Düsseldorf Urteil vom 19.08.2005 – 27 C 1262/05

ECLI:DE:AGD:2005:0819.27C1262.05.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

nach dem Stand der Akten zum Ablauf des 28. Juli 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. 02. 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-hoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_2

Die Wiedergabe des Tatbestandes entfällt nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO gegen erstinstanzliche Urteile statthafte Berufung ist vorliegend nicht zulässig, weil der Wert der den Parteien durch dieses Urteil entstehenden Beschwer 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Berufung weder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).

2

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_3

Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung restlichen Anwaltshonorars, das ihr durch die Einschaltung ihrer Anwälte bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten entstanden ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_4

Unstreitig war die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 19. August 2004 als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners verpflichtet. Vor Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zahlte die Beklagte auf die Reparaturkosten der Klägerin von 3.393,36 € unter Abzug einer Gewinnmarge von 30 % einen Betrag von 2.375,35 €. Die daraufhin von der Klägerin eingeschalteten Prozessbevollmächtigten machten mit Schreiben vom 9. September 2004 gegenüber der Beklagten geltend:

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Reparaturkosten 3.393,36 €

abzüglich 10 % Gewinnmarge 339,34 €

3.054,02 € 3.054,02 €

Wertminderung

350,00 €

Nutzungsausfallentschädigung 6 Tage x 29,00 €

174,00 €

3.578,02 €

abzüglich bereits gezahlter

2.375,35 €

1.202,67 €.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_5

Die Beklagte akzeptierte die Abrechnung, ausgenommen die Nutzungsausfallentschädigung. Diese regulierte sie nur in Höhe der Vorhaltekosten von 9,84 € pro Tag, für 6 Tage mit 59,04 €.

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Sie zahlte an die Klägerin somit noch

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Reparaturkosten abzüglich 10 % Gewinnmarge 3.054,02 €

Wertminderung 350,00 €

Vorhaltekosten 59,04 €

3.463,06 €

abzüglich bereits gezahlter 2.375,35 €

1.087,71 €.

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Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechneten daraufhin ihre Gebühren wie folgt ab:

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Gegenstandswert: 1.202,67 €

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1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG 136,50 €

1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV-RVG 126,00 €

1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG 157,50 €

Postpauschale Nr. 7200 VV-RVG 20,00 €

440,00 €

16 % MWSt Nr. 7008 VV-RVG 70,40 €

510,40 €.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_6

Die Beklagte erstattet der Klägerin auf diese Gebühren zunächst nur 70,40 € entsprechend einer 0,9 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale auf den restlichen Reparaturkostenbetrag von 678,67 €.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_7

Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung des Restbetrages von 440,00 €. Mit der der Beklagten am 11. Februar 2005 zugestellten Klage beantragte sie, die Beklagte zu verurteilen, an sie 440,00 € zu zahlen.

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Nach Klageerhebung erkannte die Beklagte die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie folgt an:

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Gegenstandswert: 1.087,71 €

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Eine Gebühr: 85,00 €

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0,9 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG 76,50 €

1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG 127,50 €

Postpauschale 7002 VV-RVG 20,00 €

224,00 €

16 % MWSt 35,84 €

259,84 €

abzüglich vorgerichtlich gezahlter 70,40 €

189,44 €.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_8

Nachdem die Beklagte diesen Betrag an die Klägerin gezahlt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe des Betrages von 189,44 € übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragt jetzt noch, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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II.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_9

Die Klage ist in Höhe von 39,44 € nebst der hierauf verlangten Zinsen begründet und wegen der nach Zahlung von 189,44 € verlangten weiteren 211,12 € nebst Zinsen unbegründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_10

Zwischen den Parteien ist jetzt noch streitig, ob die Klägerin von der Beklagten die ihr entstandenen Anwaltsgebühren von der Beklagten nach einem Gegenstandswert von 1.202,67 € oder nur von 1.087,71 € ersetzt verlangen kann, ob den Anwälten der Klägerin eine Geschäftsgebühr nach einem Satz von 1,3 oder nur von 1,9 zusteht und ob ihnen eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG zusteht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_11

Der Streit der Parteien ist hinsichtlich des Satzes der Geschäftsgebühr zugunsten der Klägerin und hinsichtlich des Gegenstandswertes der Terminsgebühr zugunsten der Beklagten zu entscheiden.

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1.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_12

Die Klägerin hat nach § 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. §§ 13, 14 RVG und Nr. 2400 VV-RVG Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_13

Die Anwaltskosten, die dem Geschädigten bei der Regulierung des Unfallschadens entstehen, gehören zum Vermögensschaden, den der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer zu ersetzen haben. Bei der außergerichtlichen Regulierung eines Unfallschadens steht dem Anwalt die Geschäftsgebühr nach § 2400 VV-RVG zu. Innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 der einfachen Gebühr hat der Anwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG das Recht, die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die Gebühr, wie hier, von einem Dritten, nämlich der Beklagten, zu ersetzen, ist die Bestimmung des Anwalts unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

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Die Gebührenbestimmung der Anwälte der Klägerin mit dem 1,3-fachen Satz einer einfachen Gebühr ist nicht unbillig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_14

Der 1,3-fache Satz liegt unterhalb der Mittelgebühr, die sich auf den 1,5-fachen Satz beläuft und für durchschnittliche Fälle angesetzt werden kann. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit können vorliegend als durchschnittlich angesehen werden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_15

Die Anwälte der Klägerin mussten zunächst die Information der Klägerin zum Sachverhalt und zum Stand der Regulierung entgegennehmen, wie dies bei der Übernahme des Mandats üblich ist und damit als durchschnittlich angesehen werden kann. Zwar haben sie an die Beklagte selbst nur das Anspruchsschreiben vom 9. September 2004 und in Erledigung des Schreibens der Beklagten vom 21. September 2004 wohl noch die Reparaturrechnung zur Belegung der Ausfallzeit übersandt. Insoweit war ein eher unterdurchschnittlicher Arbeitsaufwand gegeben. Andererseits mussten sie aber wegen des von der Beklagten von den Reparaturkosten vorgenommenen Abzugs einer Gewinnmarge von 30 % infolge der Eigenreparatur im eigenen Geschäftsbetrieb eine Besprechung mit dem Steuerberater der Klägerin zur Ermittlung der Gewinnmarge führen. Dies ist im Rahmen einer üblichen Unfallschadensregulierung nicht erforderlich. Dieser außergewöhnliche Arbeitsaufwand gleicht den sonst eher unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand wieder auf das Maß der Durchschnittlichkeit aus. Nach der Kommentierung von Madert in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., § 14 Rn. 101 ist im Falle einer Besprechung bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens die Mittelgebühr von 1,5 angemessen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_16

Bei der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist einerseits zu beachten, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach bereits anerkannt hatte, als sie von der Klägerin mandatiert worden sind. Andererseits warf die Höhe des Anspruchs wegen der Ausführung der Reparatur im eigenen Reparaturbetrieb der Klägerin Probleme auf, die im Rahmen einer durchschnittlichen Unfallschadensregulierung nicht auftreten. Auch hier ist deshalb insgesamt zumindest von einem durchschnittlich schwierigen Grad der Bearbeitung auszugehen. Ebenso ist bei der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen mangels Angabe von Besonderheiten von durchschnittlichen Umständen auszugehen.

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Insgesamt ist die Bestimmung einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden auf den Schwellenwert begrenzten Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.

32

2.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_17

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG steht den Anwälten der Klägerin nicht zu. Die Klägerin kann diese Gebühr von der Beklagten deshalb auch nicht ersetzt verlangen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_18

Aus Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor Nr. 3100 VV-RVG lässt sich entgegen der Annahme der Klägerin der Anfall einer Terminsgebühr wegen der Besprechung mit dem Steuerberater der Klägerin nicht ableiten. Zwar wird der Anfall der Terminsgebühr in der Literatur unterschiedlich gesehen. So soll die Gebühr nach einer vom Gericht als zutreffend erachteten Ansicht die Gebühr erst nach Anhängigkeit eines Klageverfahrens entstehen können, weil nur so der Unterschied zur Geschäftsgebühr nach VV-RVG 2400 gesichert aufrechterhalten werden kann (vgl. Anwaltskommentar-RVG/Gebauer, 2. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 127). Nach anderer Ansicht soll die Terminsgebühr schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens bei einer Besprechung zu dessen Vermeidung entstehen können. Entscheidend sei, ob der Anwalt einen Prozessauftrag habe (vgl. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 84 ff.). Aber auch nach dieser Ansicht muss das Gespräch zumindest mit Leuten aus dem Lager des Verfahrensgegners geführt worden sein (vgl. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, a.a.O. VV Vorb. 3 Rn. 96). Die Einholung von Information auch im Gespräch mit anderen Personen als dem Auftraggeber, z. B. dem Steuerberater des Auftraggebers reicht zum Entstehen der Terminsgebühr nicht (vgl. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 94).

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3.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_19

Beim Gegenstandswert ist zu unterscheiden zwischen dem Wert, nach dem die anwaltlichen Gebühren entstanden sind und dem Wert, nach denen der Ersatz der Gebühren vom Schädiger oder seiner Versicherung verlangt werden kann. Nach herrschender Meinung richtet sich der Gegenstandswert für die Kostenerstattung allein nach der Höhe des vom Ersatzpflichtigen tatsächlich bezahlten Betrages (vgl. Gerold/Schmidt - Madert, a.a.O., VV 2400 - 2403, Rn. 236 ff.). Daraus folgt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihren Gebührenanspruch durchaus nach dem Gegenstandswert von 1.202,67 € oder wie im Schriftsatz vom 1. April 2005 zutreffend dargelegt nach einem Gegenstandswert von 1.368,01 € berechnen können. Denn der ihnen erteilte Auftrag entsprach diesem Wert. Die Klägerin kann aber nur insoweit Ersatz der Gebühren von der Beklagten verlangen, als sie durch den Wert des berechtigten Anspruchs gedeckt sind. Wäre dies nicht so, müsste der Verpflichtete, hier die Beklagte auch Gebühren für Ansprüche bezahlen, die der Höhe nach unberechtigt gestellt worden sind. Nur soweit ein Ersatzanspruch begründet ist, sind auch die auf ihn entfallenden Anwaltsgebühren begründet.

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Die Beklagte ist deshalb nur zur Zahlung von Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert von 1.087,71 € verpflichtet.

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4.

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Danach ergibt sich folgende Abrechnung:

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Gegenstandswert: 1.087,71 €

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einfache Gebühr: 85,00 €

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1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG 110,50 €

1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG 127,50 €

Postpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 €

258,00 €

16 % MWSt Nr. 7008 VV-RVG 41,28 €

299,28 €

abzüglich vorgerichtlicher Zahlung 70,40 €

abzüglich Zahlung nach Rechtshängigkeit 189,44 €

39,44 €.

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Die Beklagte hat noch 39,44 € an die Klägerin zu zahlen.

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Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind als Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-08-19/27-c-1262-05#rd_20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen. Die Klage war bis zur Erledigung auch hinsichtlich des erledigten Teils begründet. Die Beklagte hat insoweit Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie hat deshalb insoweit auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 N r. 11 ZPO i. V. m. § 713 ZPO.

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Gegenstandswert:

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Bis zum Eingang der Teilerledigungserklärung am 7. Mai 2005: 440,00 €, danach 404,26 €.