Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-141
Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung – HFeuerwLV)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15, vom 04.06.2015, verkündet am 18.06.2015 · Stand: 16.07.2019 · letzte Änderung: Verordnung vom 27.04.2018
Inhaltsübersicht
- ERSTER ABSCHNITT · Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Laufbahnen
- ZWEITER ABSCHNITT · Einstellung, Ausbildung, Prüfungen
- Erster Titel · Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
- § 3 Einstellungsvoraussetzungen
- § 4 Vorbereitungsdienst
- § 5 Probezeit
- § 6 Beförderungen
- § 6a Gruppenführungsausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
- Zweiter Titel · Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
- § 7 Einstellungsvoraussetzungen
- § 8 Vorbereitungsdienst
- § 9 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
- Dritter Titel · Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
- § 10 Einstellungsvoraussetzungen
- § 11 Vorbereitungsdienst
- § 12 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
- DRITTER ABSCHNITT · Anerkennung von erworbenen Berufsqualifikationen
- § 13 Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- VIERTER ABSCHNITT · Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 14 Übergangsvorschriften
- § 15 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 16 Inkrafttreten
Fundstellen
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04.06.2015 Verkündung
Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung – HFeuerwLV)
GVBl. 2015 Nr. 15, S. 246
verkündet am: 18.06.2015
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27.04.2018 Änderung
Verordnung zur Änderung der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung
GVBl. 2018 Nr. 7, S. 178 (Artikel 1)
in Kraft: 29.05.2018
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27.04.2018 Änderung
Verordnung zur Änderung der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung
GVBl. 2018 Nr. 7, S. 179 (Artikel 2)
in Kraft: 16.07.2019
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.