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HFeuerwLV

VIERTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Übergangsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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