Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV
HFeuerwLVVIERTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Übergangsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.