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HFeuerwLV

ZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen

Erster Titel
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

§ 6a Gruppenführungsausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019

(1) Die Gruppenführungsausbildung umfasst sechs Monate.

(2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Gruppenführungsausbildung zugelassen werden, wenn sie

1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben,

2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), befinden und

3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge zum Führen einer Gruppe befähigt erscheinen.

(3) Die Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach § 16 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Befähigung zum Führen einer Gruppe anerkannt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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