Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV
HFeuerwLVZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen
Dritter Titel
Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 12 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,
2. sich
a) seit mindestens zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 des Hessischen Besoldungsgesetzes oder
b) mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des Hessischen Besoldungsgesetzes
befinden und
3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Einführungszeit insgesamt dauert ein Jahr und richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung nach § 11 abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.