Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV
HFeuerwLVZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen
Zweiter Titel
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
§ 8 Vorbereitungsdienst
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandoberinspektoranwärterin oder Brandoberinspektoranwärter.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen
1. einer Erkrankung,
2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3. einer Elternzeit,
4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
5. anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zum Abschlusslehrgang nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu diesem Lehrgang erfolgen konnte. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie Satz 2 um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
(4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden.
(5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte zweimal für jeweils drei Monate an Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen.
(7) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
(8) Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach § 17 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.