Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV

HFeuerwLV

ZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen

Erster Titel
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

§ 6 Beförderungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019

(1) Die Brandmeisterin oder der Brandmeister kann frühestens ein Jahr nach Beendigung der Probezeit zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister befördert werden.

(2) Die Oberbrandmeisterin oder der Oberbrandmeister kann frühestens nach zwei weiteren Dienstjahren zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister befördert werden, wenn

1. sie oder er sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Vorbeugenden oder Abwehrenden Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe oder im Rettungsdienst durch entsprechende Lehrgänge erworben hat und

2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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