Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV
HFeuerwLVERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019
(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind die im Brandschutzdienst hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten
1. bei den Berufsfeuerwehren,
2. an der Landesfeuerwehrschule,
3. bei den Aufsichtsbehörden und
4. bei Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), entsprechende Anwendung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.