Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV
HFeuerwLVZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen
Erster Titel
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 4 Vorbereitungsdienst
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeisterin oder als Brandmeister.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen
1. einer Erkrankung,
2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3. einer Elternzeit,
4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
5. anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu dieser Prüfung erfolgen konnte. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate, in den Fällen des Satz 2 um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt dürfen nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.
(5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
(7) Die Prüfung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst nach § 15 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.