Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV
HFeuerwLVZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen
Erster Titel
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 5 Probezeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019
(1) Die Probezeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beträgt mindestens drei Jahre.
(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung. Die Entscheidung trifft die für die Ernennung zuständige Behörde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.