Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV
HFeuerwLVZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen
Dritter Titel
Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 11 Vorbereitungsdienst
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen
1. einer Erkrankung,
2. eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3. einer Elternzeit,
4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
5. anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
(4) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW S. 820), in der jeweils geltenden Fassung, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind.
(5) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.