Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV
HFeuerwLVZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen
Zweiter Titel
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
§ 9 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, deren Vorbereitungsdienst 24 Monate betragen und die Gruppenführungsausbildung umfasst hat, können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
1. nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,
2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes befinden und
3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, deren Vorbereitungsdienst 18 Monate betragen hat, können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
1. die Gruppenführungsausbildung nach § 6a bestanden haben und
a) danach eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren zurückgelegt oder
b) einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen
haben und
2. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen.
(3) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und mindestens zweimal für jeweils drei Monate zu Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. Sie oder er hat an dem für die Laufbahn erforderlichen fachtechnischen Lehrgang teilzunehmen.
(4) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint.
(5) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(6) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 können mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamtes Beamtinnen und Beamte zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor ernannt werden, wenn sie
1. sich fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage des Hessischen Besoldungsgesetzes bewährt haben,
2. die Gruppenführungsausbildung nach § 6a bestanden haben,
3. nach der Persönlichkeit, den bisherigen Leistungen und den Ergebnissen der besuchten Lehrgänge geeignet und befähigt sind,
4. sich im Führen von taktischen Einheiten bewährt haben sowie
5. sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt haben.
(8) Den nach Abs. 7 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 des Hessischen Besoldungsgesetzes verliehen werden.
(9) Die erste Beförderung darf erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Wechsel der Laufbahngruppe erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann den nach Abs. 1 und 2 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage des Hessischen Besoldungsgesetzes befinden und die bereits seit einem Jahr Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen und sich dabei bewährt haben, nach dem Aufstieg unmittelbar das erste Beförderungsamt (Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor) verliehen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.