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HFeuerwLV

ZWEITER ABSCHNITT
Einstellung, Ausbildung, Prüfungen

Erster Titel
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019

(1) In die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. mindestens 18 Jahre alt ist,

2. höchstens 35 Jahre alt ist,

3. mindestens einen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

4. in einem für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Beruf mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), bestanden hat oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsstand aufweist,

5. nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens fachlich, körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet und befähigt ist,

6. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch amtsärztliches Gutachten einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Nr. 3 der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7), in Kraft gesetzt mit Erlass vom 1. Juni 2012 (StAnz. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung, feuerwehrdiensttauglich ist.

(2) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann von der Einstellungsaltersgrenze nach Abs. 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, wenn

1. ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt; ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann,

2. die Bewerberin oder der Bewerber wegen der Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor dem Erreichen der in Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Einstellungsaltersgrenze abgesehen hat.

(3) Gleichwertig im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind auch die allgemeine Hochschulreife sowie die technische Fachhochschulreife, der technische Fachschulabschluss, der technische Fachoberschulabschluss, die abgeschlossene technische Ausbildung bei der Bundeswehr, der Bundespolizei oder einer vergleichbaren Organisation in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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