Gesetze / Landesrecht Hessen / HFeuerwLV

HFeuerwLV

DRITTER ABSCHNITT
Anerkennung von erworbenen Berufsqualifikationen

§ 13 Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 15 · Stand: 16.07.2019

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Angehörigen der Berufsfeuerwehren, die ihre Kenntnisse außerhalb des Landes Hessen erworben haben, ist die Landesfeuerwehrschule. § 14 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

(2) Zuständige Behörde für die

1. Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen nach §§ 27 bis 33 der Hessischen Laufbahnverordnung,

2. Organisation und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 31 der Hessischen Laufbahnverordnung,

3. Eignungsfeststellung von Bachelorstudiengängen als Eingangsvoraussetzung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,

4. Eignungsfeststellung von Masterstudiengängen als Eingangsvoraussetzung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

ist die Landesfeuerwehrschule.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 12 →§ 14