Gesetze / VO (EU) 2016/2031 · CELEX 02016R2031-20260706
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
115 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art 2 Begriffsbestimmungen
- Art 3 Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“
- Art 4 Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“
- Art 5 Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen
- Art 6 Prioritäre Schädlinge
- Art 7 Änderung von Anhang I Abschnitt 1
- Art 8 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge
- Art 9 Meldung einer unmittelbaren Gefahr
- Art 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde
- Art 11 Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
- Art 12 Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde
- Art 13 Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde
- Art 14 Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen
- Art 15 Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen
- Art 16 Ausnahmen von den Meldepflichten
- Art 17 Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen
- Art 18 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
- Art 19 Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen
- Art 19a Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit
- Art 20 Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen
- Art 21 Änderung von Anhang II
- Art 22 Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind
- Art 23 Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen
- Art 24 Erhebungen zu prioritären Schädlingen
- Art 25 Notfallpläne für prioritäre Schädlinge
- Art 26 Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge
- Art 27 Aktionspläne für prioritäre Schädlinge
- Art 28 Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge
- Art 29 Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
- Art 30 Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
- Art 31 Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten
- Art 32 Anerkennung von Schutzgebieten
- Art 33 Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten
- Art 34 Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen
- Art 35 Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten
- Art 36 Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“
- Art 37 Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
- Art 38 Änderung von Anhang I Abschnitt 4
- Art 39 Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge
- Art 40 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union
- Art 41 Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
- Art 42 Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union
- Art 42a Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41
- Art 43 Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union
- Art 44 Festlegung gleichwertiger Anforderungen
- Art 45 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen
- Art 46 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete
- Art 47 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
- Art 48 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
- Art 49 Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen
- Art 50 Bericht der Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union
- Art 51 Änderung der Anhänge III und IV
- Art 52 Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr
- Art 53 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete
- Art 54 Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
- Art 55 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete
- Art 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten
- Art 57 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten
- Art 58 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
- Art 59 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial
- Art 60 Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art 61 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
- Art 62 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art 63 Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung
- Art 64 Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art 65 Amtliches Unternehmerregister
- Art 66 Registrierungsverfahren
- Art 67 Inhalt des Registers
- Art 68 Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern
- Art 69 Rückverfolgbarkeit
- Art 70 Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers
- Art 71 Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union
- Art 72 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
- Art 73 Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
- Art 74 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
- Art 75 Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden
- Art 76 Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis
- Art 77 Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen
- Art 78 Pflanzenpässe
- Art 79 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird
- Art 80 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird
- Art 81 Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer
- Art 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers
- Art 83 Inhalt und Form des Pflanzenpasses
- Art 84 Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden
- Art 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
- Art 86 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets
- Art 87 Untersuchungen für den Pflanzenpass
- Art 88 Anbringen der Pflanzenpässe
- Art 89 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen
- Art 90 Pflichten der ermächtigten Unternehmer
- Art 91 Risikomanagementpläne für Schädlinge
- Art 92 Inspektionen und Entzug der Ermächtigung
- Art 93 Ersetzen eines Pflanzenpasses
- Art 94 Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe
- Art 95 Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses
- Art 96 Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen
- Art 97 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union
- Art 98 Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen
- Art 99 Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz
- Art 100 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union
- Art 101 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union
- Art 102 Vorausfuhrzeugnisse
- Art 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems
- Art 104 Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen
- Art 105 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 106 Dringlichkeitsverfahren
- Art 107 Ausschussverfahren
- Art 108 Sanktionen
- Art 109 Aufhebung
- Art 110 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
- Art 111 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
- Art 112 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
- Art 113 Inkrafttreten und Anwendung