Gesetze / VO (EU) 2016/2031 · CELEX 02016R2031-20260706

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

115 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
  2. Art 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art 3 Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“
  4. Art 4 Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“
  5. Art 5 Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen
  6. Art 6 Prioritäre Schädlinge
  7. Art 7 Änderung von Anhang I Abschnitt 1
  8. Art 8 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge
  9. Art 9 Meldung einer unmittelbaren Gefahr
  10. Art 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde
  11. Art 11 Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
  12. Art 12 Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde
  13. Art 13 Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde
  14. Art 14 Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen
  15. Art 15 Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen
  16. Art 16 Ausnahmen von den Meldepflichten
  17. Art 17 Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen
  18. Art 18 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
  19. Art 19 Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen
  20. Art 19a Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit
  21. Art 20 Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen
  22. Art 21 Änderung von Anhang II
  23. Art 22 Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind
  24. Art 23 Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen
  25. Art 24 Erhebungen zu prioritären Schädlingen
  26. Art 25 Notfallpläne für prioritäre Schädlinge
  27. Art 26 Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge
  28. Art 27 Aktionspläne für prioritäre Schädlinge
  29. Art 28 Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge
  30. Art 29 Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
  31. Art 30 Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
  32. Art 31 Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten
  33. Art 32 Anerkennung von Schutzgebieten
  34. Art 33 Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten
  35. Art 34 Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen
  36. Art 35 Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten
  37. Art 36 Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“
  38. Art 37 Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
  39. Art 38 Änderung von Anhang I Abschnitt 4
  40. Art 39 Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge
  41. Art 40 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union
  42. Art 41 Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
  43. Art 42 Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union
  44. Art 42a Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41
  45. Art 43 Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union
  46. Art 44 Festlegung gleichwertiger Anforderungen
  47. Art 45 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen
  48. Art 46 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete
  49. Art 47 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
  50. Art 48 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
  51. Art 49 Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen
  52. Art 50 Bericht der Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union
  53. Art 51 Änderung der Anhänge III und IV
  54. Art 52 Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr
  55. Art 53 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete
  56. Art 54 Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
  57. Art 55 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete
  58. Art 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten
  59. Art 57 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten
  60. Art 58 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
  61. Art 59 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial
  62. Art 60 Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
  63. Art 61 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
  64. Art 62 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
  65. Art 63 Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung
  66. Art 64 Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
  67. Art 65 Amtliches Unternehmerregister
  68. Art 66 Registrierungsverfahren
  69. Art 67 Inhalt des Registers
  70. Art 68 Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern
  71. Art 69 Rückverfolgbarkeit
  72. Art 70 Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers
  73. Art 71 Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union
  74. Art 72 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
  75. Art 73 Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
  76. Art 74 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
  77. Art 75 Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden
  78. Art 76 Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis
  79. Art 77 Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen
  80. Art 78 Pflanzenpässe
  81. Art 79 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird
  82. Art 80 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird
  83. Art 81 Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer
  84. Art 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers
  85. Art 83 Inhalt und Form des Pflanzenpasses
  86. Art 84 Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden
  87. Art 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
  88. Art 86 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets
  89. Art 87 Untersuchungen für den Pflanzenpass
  90. Art 88 Anbringen der Pflanzenpässe
  91. Art 89 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen
  92. Art 90 Pflichten der ermächtigten Unternehmer
  93. Art 91 Risikomanagementpläne für Schädlinge
  94. Art 92 Inspektionen und Entzug der Ermächtigung
  95. Art 93 Ersetzen eines Pflanzenpasses
  96. Art 94 Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe
  97. Art 95 Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses
  98. Art 96 Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen
  99. Art 97 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union
  100. Art 98 Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen
  101. Art 99 Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz
  102. Art 100 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union
  103. Art 101 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union
  104. Art 102 Vorausfuhrzeugnisse
  105. Art 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems
  106. Art 104 Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen
  107. Art 105 Ausübung der Befugnisübertragung
  108. Art 106 Dringlichkeitsverfahren
  109. Art 107 Ausschussverfahren
  110. Art 108 Sanktionen
  111. Art 109 Aufhebung
  112. Art 110 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
  113. Art 111 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
  114. Art 112 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
  115. Art 113 Inkrafttreten und Anwendung