Gesetze / VO (EU) 2016/2031

VO (EU) 2016/2031

Art 39 Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Stand: 02.10.2026

Das Verbot gemäß Artikel 37 gilt nicht für unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, die auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vorhanden sind, die für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet werden.

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