Art 67 Inhalt des Registers
Stand: 02.10.2026
Das Register enthält die in Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Elemente sowie Folgendes:
a) die amtliche Registriernummer, die mindestens den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 ( 5 ) für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist, enthält;
b) gegebenenfalls eine Angabe darüber, zu welcher der in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmer ermächtigt ist, sowie gegebenenfalls Angaben zu den betreffenden bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.