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VO (EU) 2016/2031

Art 76 Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/76#abs-1 (1) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards erkennt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis, das aus einem Drittland eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beigefügt ist, nur dann an, wenn der Inhalt dieses Zeugnisses den Anforderungen von Anhang V Teil A genügt. Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden sollen, das nicht ihr Ursprungsland ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die entweder den Anforderungen von Anhang V Teil A oder denjenigen von Anhang V Teil B genügen.

Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis an, in dem die gemäß Artikel 71 Absatz 2 gegebenenfalls benötigte zusätzliche Erklärung fehlt oder nicht korrekt ist und die gegebenenfalls gemäß Artikel 71 Absatz 3 benötigte Erklärung fehlt.

Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr an, dem nicht das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses beiliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/76#abs-2 (2) Die zuständige Behörde erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie sind in mindestens einer Amtssprache der Union abgefasst;

b) sie sind an den Pflanzenschutzdienst eines Mitgliedstaats gerichtet, und

c) sie wurden nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/76#abs-3 (3) Im Falle eines Drittlands, das Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands oder unter dessen Aufsicht von einem fachlich qualifizierten und von diesem nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst ordnungsgemäß beauftragten öffentlichen Bediensteten ausgestellt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/76#abs-4 (4) Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands zuständig sind und der Kommission gemeldet wurden. Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 132 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Mitgliedstaaten und Unternehmer über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem über die eingegangenen Meldungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/76#abs-5 (5) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das IMSOC nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

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