Art 97 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/97#abs-1 (1) Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der Markierung gemäß Artikel 96 versehen wurde, wird nur repariert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Person, welche die Reparatur durchführt, ist ein gemäß Artikel 98 ermächtigter registrierter Unternehmer;
b) das verwendete Material und die angewendete Behandlung sind für die Reparatur zulässig;
c) die Markierung wird, soweit erforderlich, erneut angebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/97#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei diesen Durchführungsrechtsakten werden die einschlägigen internationalen Standards und insbesondere des ISPM15 berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/97#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Unternehmer früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft von dem Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.