Art 68 Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/68#abs-1 (1) Der das Register führende Mitgliedstaat macht den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission für den Eigenbedarf die darin enthaltenen Informationen auf begründete Anfrage zugänglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/68#abs-2 (2) Der das Register führende Mitgliedstaat macht jedem in der Union niedergelassenen Unternehmer auf berechtigte Anfrage für den Eigenbedarf die Informationen nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 67 Buchstabe b in Bezug auf einen bestimmten registrierten Unternehmer zugänglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/68#abs-3 (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften und Unionsvorschriften über die Vertraulichkeit, den Zugang zu Informationen und den Schutz persönlicher Daten.