Gesetze / VO (EU) 2016/2031

VO (EU) 2016/2031

Art 57 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Stand: 02.10.2026

Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gilt Artikel 47 in Bezug auf die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch Schutzgebiete entsprechend.

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