Art 57 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten
Stand: 02.10.2026
Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gilt Artikel 47 in Bezug auf die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch Schutzgebiete entsprechend.