Art 4 Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“
Stand: 02.10.2026
Ein Quarantäneschädling wird als „Unionsquarantäneschädling“ bezeichnet, wenn es sich bei dem im Einleitungsteil von Artikel 3 genannten Gebiet um das Gebiet der Union handelt und der Schädling in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.