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VO (EU) 2016/2031

Art 24 Erhebungen zu prioritären Schädlingen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/24#abs-1 (1) Für jeden prioritären Schädling führen die Mitgliedstaaten jährlich eine Erhebung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 durch. Diese Erhebungen umfassen visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests in ausreichender, auf jeden prioritären Schädling abgestimmter Anzahl, um soweit dies angesichts der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schädlings und der ökologisch-klimatischen Bedingungen möglich ist mit großer Zuverlässigkeit sicherzustellen, dass diese Schädlinge frühzeitig nachgewiesen werden.

Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/24#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte werden über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 übermittelt.

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