Art 55 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete
Stand: 02.10.2026
Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete sowie die Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt Artikel 45 entsprechend.