Art 34 Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/34#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt für jedes Schutzgebiet jährliche Erhebungen zum Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings durch. Artikel 22 Absatz 2 gilt entsprechend für diese Erhebungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/34#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1. Diese Meldungen sind über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 zu übermitteln.