Gesetze / VO (EU) 2016/2031

VO (EU) 2016/2031

Art 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Stand: 02.10.2026

Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus dem Grenzgebiet eines Drittlands in die jeweiligen an dieses Grenzgebiet angrenzenden Schutzgebiete eingeführt werden, gilt Artikel 46 entsprechend.

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