Gesetze / VO (EU) 2016/2031

VO (EU) 2016/2031

Art 84 Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/84#abs-1 (1) Pflanzenpässe werden von ermächtigten Unternehmern unter der Aufsicht der zuständigen Behörden ausgestellt.

Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus, für die sie verantwortlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/84#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können auch zuständige Behörden Pflanzenpässe ausstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-2031/84#abs-3 (3) Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich in den Betrieben, Sammellagern und Versandzentren aus, die unter ihrer Verantwortung stehen und von ihnen gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d angegeben wurden, oder, falls Artikel 94 Absatz 1 Anwendung findet, an einem anderen Ort, wenn sie hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden.

←Art 83 →Art 85