Art 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
Stand: 02.10.2026
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
b) sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und den Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 4 bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen;
c) sie genügen den Anforderungen bezüglich ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3;
d) sie entsprechen gegebenenfalls den Vorschriften, die in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 17 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 30 Absätze 1 und 3 angenommenen einschlägigen Maßnahmen erlassen wurden, und
(e) sie stehen gegebenenfalls in Einklang mit den Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder zur Tilgung von Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bzw. gemäß Artikel 29 Absatz 1 zur Tilgung von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufenden Schädlingen ergriffen haben.