Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006 · CELEX 02006R1013-20250101

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ( 14. Juni 2006 ) über die Verbringung von Abfällen

65 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Geltungsbereich
  2. Art 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art 3 Allgemeiner Verfahrensrahmen
  4. Art 4 Notifizierung
  5. Art 5 Vertrag
  6. Art 6 Sicherheitsleistung
  7. Art 7 Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort
  8. Art 8 Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort
  9. Art 9 Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
  10. Art 10 Auflagen für eine Verbringung
  11. Art 11 Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
  12. Art 12 Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
  13. Art 13 Sammelnotifizierung
  14. Art 14 Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
  15. Art 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung
  16. Art 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
  17. Art 17 Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung
  18. Art 18 Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind
  19. Art 19 Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung
  20. Art 20 Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen
  21. Art 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen
  22. Art 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
  23. Art 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann
  24. Art 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
  25. Art 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
  26. Art 26 Form der Benachrichtigungen
  27. Art 27 Sprache
  28. Art 28 Differenzen bezüglich der Einstufung
  29. Art 29 Verwaltungskosten
  30. Art 30 Abkommen für Grenzgebiete
  31. Art 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
  32. Art 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
  33. Art 33 Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten
  34. Art 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten
  35. Art 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten
  36. Art 36 Ausfuhrverbot
  37. Art 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen
  38. Art 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen
  39. Art 39 Ausfuhren in die Antarktis
  40. Art 40 Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete
  41. Art 41 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
  42. Art 42 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
  43. Art 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
  44. Art 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
  45. Art 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
  46. Art 46 Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten
  47. Art 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
  48. Art 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
  49. Art 49 Umweltschutz
  50. Art 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
  51. Art 51 Berichte der Mitgliedstaaten
  52. Art 52 Internationale Zusammenarbeit
  53. Art 53 Benennung der zuständigen Behörden
  54. Art 54 Benennung von Anlaufstellen
  55. Art 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft
  56. Art 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
  57. Art 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen
  58. Art 58 Änderung der Anhänge
  59. Art 58a Ausübung der Befugnisübertragung
  60. Art 59a Ausschussverfahren
  61. Art 60 Überprüfung
  62. Art 61 Aufhebungen
  63. Art 62 Übergangsbestimmungen
  64. Art 63 Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten
  65. Art 64 Inkrafttreten und Anwendung