Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006 · CELEX 02006R1013-20250101
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ( 14. Juni 2006 ) über die Verbringung von Abfällen
65 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Geltungsbereich
- Art 2 Begriffsbestimmungen
- Art 3 Allgemeiner Verfahrensrahmen
- Art 4 Notifizierung
- Art 5 Vertrag
- Art 6 Sicherheitsleistung
- Art 7 Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort
- Art 8 Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort
- Art 9 Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
- Art 10 Auflagen für eine Verbringung
- Art 11 Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
- Art 12 Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
- Art 13 Sammelnotifizierung
- Art 14 Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
- Art 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung
- Art 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
- Art 17 Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung
- Art 18 Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind
- Art 19 Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung
- Art 20 Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen
- Art 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen
- Art 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
- Art 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann
- Art 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
- Art 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
- Art 26 Form der Benachrichtigungen
- Art 27 Sprache
- Art 28 Differenzen bezüglich der Einstufung
- Art 29 Verwaltungskosten
- Art 30 Abkommen für Grenzgebiete
- Art 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
- Art 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
- Art 33 Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten
- Art 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten
- Art 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten
- Art 36 Ausfuhrverbot
- Art 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen
- Art 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen
- Art 39 Ausfuhren in die Antarktis
- Art 40 Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete
- Art 41 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art 42 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art 46 Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten
- Art 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
- Art 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
- Art 49 Umweltschutz
- Art 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
- Art 51 Berichte der Mitgliedstaaten
- Art 52 Internationale Zusammenarbeit
- Art 53 Benennung der zuständigen Behörden
- Art 54 Benennung von Anlaufstellen
- Art 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft
- Art 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
- Art 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen
- Art 58 Änderung der Anhänge
- Art 58a Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 59a Ausschussverfahren
- Art 60 Überprüfung
- Art 61 Aufhebungen
- Art 62 Übergangsbestimmungen
- Art 63 Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten
- Art 64 Inkrafttreten und Anwendung