Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006

VO (EG) Nr. 1013/2006

Art 27 Sprache

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/27#abs-1 (1) Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/27#abs-2 (2) Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

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