Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006

VO (EG) Nr. 1013/2006

Art 40 Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/40#abs-1 (1) Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in überseeische Länder und Gebiete ist verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/40#abs-2 (2) Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/40#abs-3 (3) Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend.

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