Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006

VO (EG) Nr. 1013/2006

Art 17 Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/17#abs-1 (1) Bei erheblichen Änderungen der Einzelheiten und/oder Bedingungen einer Verbringung mit Zustimmung, einschließlich Änderungen der vorgesehenen Menge, des Transportwegs, der Beförderung, des Zeitpunkts der Verbringung oder des Transportunternehmens, unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger unverzüglich und, sofern möglich, vor Beginn der Verbringung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/17#abs-2 (2) In solchen Fällen ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass die beabsichtigten Änderungen keine erneute Notifizierung erfordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/17#abs-3 (3) Berühren derartige Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen.

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