Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006

VO (EG) Nr. 1013/2006

Art 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen

a) der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53,

b) der Anlaufstellen gemäß Artikel 54 und

c) gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft gemäß Artikel 55.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-2 (2) Bezüglich dieser Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a) Name(n),

b) Anschrift(en),

c) E-Mail-Adresse(n),

d) Telefonnummer(n),

e) Faxnummer(n) und

f) Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-4 (4) Diese Informationen sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission in elektronischer Form und auf Ersuchen auch auf Papier übermittelt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-5 (5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen und Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

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