Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006
VO (EG) Nr. 1013/2006Art 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen
a) der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53,
b) der Anlaufstellen gemäß Artikel 54 und
c) gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft gemäß Artikel 55.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-2 (2) Bezüglich dieser Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
a) Name(n),
b) Anschrift(en),
c) E-Mail-Adresse(n),
d) Telefonnummer(n),
e) Faxnummer(n) und
f) Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-4 (4) Diese Informationen sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission in elektronischer Form und auf Ersuchen auch auf Papier übermittelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/56#abs-5 (5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen und Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft und aktualisiert diese erforderlichenfalls.