Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006
VO (EG) Nr. 1013/2006Art 52 Internationale Zusammenarbeit
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Regeln bewährter Verfahren entwickeln.