Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006

VO (EG) Nr. 1013/2006

Art 52 Internationale Zusammenarbeit

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Regeln bewährter Verfahren entwickeln.

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