Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006

VO (EG) Nr. 1013/2006

Art 54 Benennung von Anlaufstellen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder beraten. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

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