Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006
VO (EG) Nr. 1013/2006Art 54 Benennung von Anlaufstellen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder beraten. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.