Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006

VO (EG) Nr. 1013/2006

Art 46 Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/46#abs-1 (1) Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft gilt Titel II entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/46#abs-2 (2) Ein oder mehrere überseeische Länder und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, können auf Verbringungen aus den überseeischen Ländern und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat nationale Verfahren anwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/46#abs-3 (3) Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

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