Gesetze / VO (EG) Nr. 1013/2006

VO (EG) Nr. 1013/2006

Art 30 Abkommen für Grenzgebiete

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/30#abs-1 (1) In Ausnahmefällen, wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/30#abs-2 (2) Solche bilateralen Abkommen können auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/30#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können solche Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1013-2006/30#abs-4 (4) Diese Abkommen werden der Kommission vor Beginn ihrer Anwendung notifiziert.

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