Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVO · GV. NRW. 2025 S. 464
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen
55 Normen · Ausgangsfassung vom 27.05.2025 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 22 — Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1
- Unterabschnitt 1 Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 (weggefallen)
- § 3 Zuständigkeiten für Entscheidungen
- § 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb
- § 5 Probezeit
- § 6 Nachteilsausgleich
- § 7 Beförderung, Erprobungszeit
- § 8 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten
- § 9 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
- § 10 Dienstzeit
- § 11 Laufbahnwechsel
- § 12 Einstellung im Beförderungsamt
- § 13 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderteMenschen
- § 14 Ausnahmen
- Unterabschnitt 2 Zugang zu den Laufbahnen
- § 15 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
- § 16 Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungenund Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
- Abschnitt 2 Berufliche Entwicklung
- § 17 Fortbildung und Personalentwicklung
- Unterabschnitt 1 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1
- § 18 Beförderungsvoraussetzungen
- Unterabschnitt 2 Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2
- § 19 Grundsätzliche Regelungen
- § 20 Ausbildungsaufstieg
- § 21 Qualifizierungsaufstieg
- § 22 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche
- § 23 Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudiummit dem Ziel der Spezialisierung
- Unterabschnitt 3 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2
- § 24 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen
- § 25 Modulare Qualifizierung
- § 26 Masterstudium
- § 27 Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung
- § 28 Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionenan obersten Landesbehörden
- Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für Lehrkräfte an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
- Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
- § 29 Allgemeines
- § 30 Befähigung
- § 31 Probezeit
- § 32 Laufbahnwechsel
- § 33 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämtermit überwiegend pädagogischen Aufgaben
- Unterabschnitt 2 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
- § 34 Befähigung für Werkstattlehrkräfte
- § 35 Befähigung für Fachlehrkräfte an berufsbildenden Schulen
- § 36 Befähigung für Technische Lehrkräfte
- § 37 Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegsmit einer beruflichen Fachrichtung
- Unterabschnitt 3 Lehrkräfte an Förderschulen
- § 38 Befähigung für Fachlehrkräfte an Förderschulen
- Unterabschnitt 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
- § 39 Befähigung für Fachlehrkräfte als Lehrkräftefür besondere Aufgaben
- § 40 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte
- § 41 Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftlicheoder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule
- § 42 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst
- Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
- § 43 Ausbildung und Prüfung
- § 44 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leitervon Versorgungs- und Verkehrsbetrieben
- § 45 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie für Lehrendean Studieninstituten für kommunale Verwaltung
- Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter
- § 46 Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamteder Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofssowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
- § 47 Richterinnen und Richter
- § 48 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereichdes für Justiz zuständigen Ministeriums
- § 49 Praxisaufstieg für die Finanzverwaltung und im Geschäftsbereichdes für Justiz zuständigen Ministeriums
- Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 50 Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
- § 51 Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereichesdieser Verordnung erworbene Befähigungen
- § 52 Früher erworbene Befähigungen
- § 53 Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungenan die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit
- § 54 Übergangsregelung
- § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 1
- Anlage 2 Anlage 2
- Anlage 3 Anlage 3
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)
-
Historischer Änderungsnachweis
22.05.2026 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 12.05.2026, Artikel 1
GV. NRW. 2026 S. 312
-
Historischer Änderungsnachweis
13.12.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 02.12.2025, Artikel 2
GV. NRW. 2025 S. 1126
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).