Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVO · GV. NRW. 2025 S. 464

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen

55 Normen · Ausgangsfassung vom 27.05.2025 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

NormZitierende Entscheidungen
§ 22 — Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche1

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1
  3. Unterabschnitt 1 Allgemeines
  4. § 1 Geltungsbereich
  5. § 2 (weggefallen)
  6. § 3 Zuständigkeiten für Entscheidungen
  7. § 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb
  8. § 5 Probezeit
  9. § 6 Nachteilsausgleich
  10. § 7 Beförderung, Erprobungszeit
  11. § 8 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten
  12. § 9 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
  13. § 10 Dienstzeit
  14. § 11 Laufbahnwechsel
  15. § 12 Einstellung im Beförderungsamt
  16. § 13 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderteMenschen
  17. § 14 Ausnahmen
  18. Unterabschnitt 2 Zugang zu den Laufbahnen
  19. § 15 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
  20. § 16 Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungenund Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
  21. Abschnitt 2 Berufliche Entwicklung
  22. § 17 Fortbildung und Personalentwicklung
  23. Unterabschnitt 1 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1
  24. § 18 Beförderungsvoraussetzungen
  25. Unterabschnitt 2 Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2
  26. § 19 Grundsätzliche Regelungen
  27. § 20 Ausbildungsaufstieg
  28. § 21 Qualifizierungsaufstieg
  29. § 22 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche
  30. § 23 Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudiummit dem Ziel der Spezialisierung
  31. Unterabschnitt 3 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2
  32. § 24 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen
  33. § 25 Modulare Qualifizierung
  34. § 26 Masterstudium
  35. § 27 Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung
  36. § 28 Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionenan obersten Landesbehörden
  37. Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für Lehrkräfte an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
  38. Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
  39. § 29 Allgemeines
  40. § 30 Befähigung
  41. § 31 Probezeit
  42. § 32 Laufbahnwechsel
  43. § 33 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämtermit überwiegend pädagogischen Aufgaben
  44. Unterabschnitt 2 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
  45. § 34 Befähigung für Werkstattlehrkräfte
  46. § 35 Befähigung für Fachlehrkräfte an berufsbildenden Schulen
  47. § 36 Befähigung für Technische Lehrkräfte
  48. § 37 Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegsmit einer beruflichen Fachrichtung
  49. Unterabschnitt 3 Lehrkräfte an Förderschulen
  50. § 38 Befähigung für Fachlehrkräfte an Förderschulen
  51. Unterabschnitt 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
  52. § 39 Befähigung für Fachlehrkräfte als Lehrkräftefür besondere Aufgaben
  53. § 40 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte
  54. § 41 Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftlicheoder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule
  55. § 42 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst
  56. Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
  57. § 43 Ausbildung und Prüfung
  58. § 44 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leitervon Versorgungs- und Verkehrsbetrieben
  59. § 45 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie für Lehrendean Studieninstituten für kommunale Verwaltung
  60. Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter
  61. § 46 Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamteder Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofssowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
  62. § 47 Richterinnen und Richter
  63. § 48 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereichdes für Justiz zuständigen Ministeriums
  64. § 49 Praxisaufstieg für die Finanzverwaltung und im Geschäftsbereichdes für Justiz zuständigen Ministeriums
  65. Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
  66. § 50 Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
  67. § 51 Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereichesdieser Verordnung erworbene Befähigungen
  68. § 52 Früher erworbene Befähigungen
  69. § 53 Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungenan die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit
  70. § 54 Übergangsregelung
  71. § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  72. Schlussformel
  73. Anlage 1 Anlage 1
  74. Anlage 2 Anlage 2
  75. Anlage 3 Anlage 3

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    22.05.2026 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 12.05.2026, Artikel 1

    GV. NRW. 2026 S. 312

  3. Historischer Änderungsnachweis

    13.12.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 02.12.2025, Artikel 2

    GV. NRW. 2025 S. 1126

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).