Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung

LVO

§ 43 Ausbildung und Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegen, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.

§ 42 § 44