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LVO

§ 13 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderteMenschen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/13#abs-1 (1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/13#abs-2 (2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/13#abs-3 (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 12 § 14