Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung
LVO§ 33 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämtermit überwiegend pädagogischen Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst gehören der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an. Bei dem Wechsel in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde. Dies gilt auch, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei dem Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen werden.